Erstellt am 30.11.2012 um 13:37 Uhr von BRMler
skyline
Urlaub wird nicht nach Stunden berechnet sondern nach Arbeitstagen.
Käre doch einmal mit der Gewerkschaft ob hier ein Verstoß gegen den TV vorliegt. Wenn ja, so/muss diese handeln.
Die Gewerkschaft sollte ja ihren TV kennen.
Du selbst kannst auf Einhaltung des ArbV klagen, dann prüft ein ArbG og hier Veröße vorliegen. Ob es Sinn macht??
Der BR ist abe rja bei Mehrarbeit in der Pflicht! Also kann und sollte dieser hier auch handeln.
Erstellt am 05.12.2012 um 14:00 Uhr von skyline
Mir geht es halr ums Prinzip.
Es kann dch nicht sein das Jahrelang die 40 Stunden Woche gemacht wird und nur für 37 Std. Urlaubsgeld oder Krankengeld bezahlt wird.
Danke
Erstellt am 06.12.2012 um 09:05 Uhr von rkoch
> und nach BV 40 Std.
... was soll man dazu sagen? Diese BV ist wahrscheinlich rechtlich gesehen unwirksam! Der BR kann Kraft §87 (1) Nr. 2 NUR die VERTEILUNG der vertraglichen/tariflichen Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage mit dem AG vereinbaren. Er kann auf keinen Fall eine vertraglich/tariflich vereinbarte Arbeitszeit verlängern oder verkürzen!
Es ist zwar tatsächlich möglich, auch in dem Fall eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu vereinbaren, dann muss aber zugleich eine entsprechende Regelung geschaffen werden, die im kurz-/mittel- oder evtl. sogar langfristigen Durchschnitt wieder die 37 Stunden erreicht (das nennt man eine "ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit"). Im Extremfall kann das z.B. so aussehen, dass diese Zeit genutzt wird um eher in Rente zu gehen (Lebensarbeitszeitkonto). In z.B. 40 Jahren kommen da ca. schlappe 160 Wochen (mehr als 3 Jahre) zusammen. Insofern gibt es derartige Regelungen tatsächlich, wenn sie im Geltungsbereich eines TV auch i.d.R. mit der GEW abzustimmen wären.
Aus dem was Du da aber schreibst, kann ich keine derartige Regelung erkennen. Zwar sprichst Du von einem Zeitkonto (auf dem diese Stunden gebunkert werden ?), aber WANN wird dieses denn wieder egalisiert? TV enthalten oft eine Frist, in welcher der Durchschnittswert erreicht werden muss (i.d.R. nicht länger als ein Jahr). Insofern betrachte ich die Regelung als potentiell unwirksam.
Allerdings wird - um auf Deine eigentliche Frage einzugehen - im Geltungsbereich einer derartig "ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit" tatsächlich für Tage ohne Arbeitsleistung nur der tarifliche/vertragliche Tagessatz angerechnet, sofern ein G oder TV nicht eine andere Berechnung vorsieht. Sofern Mehrarbeit tatsächlich vergütet wurde (zumindest sprichst Du ja davon das Mehrarbeit "erfasst" wird), muss z.B. diese zumindest beim Urlaubsentgelt mit eingehen (§11 BUrlG), nicht aber die ("unbezahlte") gebunkerte Arbeitszeit.
Erstellt am 06.12.2012 um 10:07 Uhr von skyline
Danke dir rkoch.
Prinzipiel sollten doch die Überstunden in einen Zeitraum von 1 Jahr abgefeiert werden ( Durschnittliche Arbeitszeit 37Std.) Oder am Jahresende mit 25% Vergütet werden.
So steht es im TV.
Unsere Geschäftsleitung zahlt diese 25 % aus , die Stunden können ausgezahlt werden müssen aber nicht.
Also habe ich am Ende 2010 100 Überstunden zahlt der Schef mir 25% auf diese.aus.
Die Stunden behalte ich aber nun und feier diese in februar ab.In laufenen Jahr erarbeite ich nun wieder Überstunden 100Std . Für diese Überstunden bezahlt mir der chef keine 25 %.
Ich sehe das anders , es sind doch neue Überstunden und haben mit dem alten nix zu tun , Oder?
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§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
MfG
Also heisst das , daß ich für 37Std . Urlaubsentgeld bekomme nicht aber für die 3 Std, sehe ich das richtig?
Erstellt am 06.12.2012 um 14:37 Uhr von rkoch
> Prinzipiel sollten doch die Überstunden in einen Zeitraum von 1 Jahr abgefeiert werden
> ( Durschnittliche Arbeitszeit 37Std.) Oder am Jahresende mit 25% Vergütet werden.
Prinzipiell sind die Fristen zum Abfeiern eigentlich kürzer und i.d.R. schon gar nicht an ein Kalenderjahr gebunden. Das hat u.a. sozialversicherungsrechtliche Gründe. vgl. §23, §23b ivm. §7b ff. SGB IV. Ich hab da so ca. 3 Monate im Ohr..... Eine Regelung die Mehrarbeit ein ganzes Jahr vor sich herschiebt ist IMHO eher selten. Etwas anderes sind Regelungen, nach denen z.B. innerhalb eines Jahres ein Zeitkonto ausgeglichen werden muss, derartiges gibt es, aber die sehen die Auszahlung i.d.R. aus o.g. Gründen nur in Ausnahmefällen vor....
> In laufenen Jahr erarbeite ich nun wieder Überstunden 100Std . Für diese Überstunden
> bezahlt mir der chef keine 25 %.
Nun, vorbehaltlich das die Regel im TV tatsächlich so lautet und Du nicht vorhast die Stunden abzufeiern, wird der AG um die Auszahlung zzgl. 25% nicht herumkommen...
> mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
> Also heisst das , daß ich für 37Std . Urlaubsentgeld bekomme nicht aber für die 3 Std, sehe ich das richtig?
Korrekt. Vorausgesetzt Euer TV sieht nicht eine andere Regelung vor, denn das ist ja der § aus dem BUrlG und TV sehen gerne eigene Regelungen vor. Der Wortlaut des BUrlG mit dem "zusätzlich" ist etwas unglücklich formuliert, so dass z.B. im TV IGM Bay steht: "Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst – jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge –, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.", was IMHO unmissverständlicher formuliert ist.