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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bezahlung auf 37 Std Basis oder doch auf 40 Std.

S
Skyline
Jan 2018 bearbeitet

Hallo . Ich will noch einmal auf mein Beitrag " Zahlen Durcheinander " eingehen.

Ich habe nun viel herausgelesen und etwas dazu gelernt.

Eine Frage bleibt mir aber noch im Kopf stecken. Diese Lautet , werde ich nun nach Tarif bezahlt.

§ 4 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

  1. Mehrarbeit (s. § 3 Ziffer 1) a) bei der tariflichen Arbeitszeit gem. § 2 Ziffer 1 ab der 38. Stunde 25 % ab der 43. Stunde 50 %

Nach Tarif arbeiten wir 37 Std. und nach BV 40 Std. Regelmäßige Arbeitszeit. Diese 40 Std sind ein Dauerzustand und hat mit dem TV ja nichts mehr zu tun. Die Urlaubstage werden aber nur auf 37 Std . Basis ausgezahlt.

Wir Arbeiten Regelmäßig 40 Std bekommen aber nur auf 37 Std Basis die anderen Vergütungen.

eine flexible Vereinbarung ist ja bei uns nicht der Fall , oder ? Da wir ja 40 statt 37 Std arbeiten.

b) bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit gem. § 2 Ziffer 2 ab der 45. Stunde 25 % ab der 50. Stunde 50 %

Also alles wird auf 37 Std Basis Abgerechnet

Im Zeitkonto werden erfasst:  die täglich geleisteten Stunden  Mehrarbeit  Urlaubstage mit je 7,4 Stunden  Feiertage, die auf einen Werktag fallen, mit je 7,4 Stunden  Tage der Arbeitsunfähigkeit mit je 7,4 Stunden  Kurzarbeitstage mit je 7,4 Stunden  bezahlte Freistellungstage gemäß § 5 Ziffer 7 je 7,4 Stunden  die über 37 Stunden pro Woche hinausgehenden Stunden im Pluskonto  die unter 37 Stunden pro Woche geleisteten Stunden im Minuskonto

Ich habe von dem Gewerkschaftsmitglied gesprochen und mit meinen Chef . Beide haben eine andere Meinung darüber .

Was meint ihr?

2.09205

Community-Antworten (5)

B
BRMler

30.11.2012 um 14:37 Uhr

skyline

Urlaub wird nicht nach Stunden berechnet sondern nach Arbeitstagen.

Käre doch einmal mit der Gewerkschaft ob hier ein Verstoß gegen den TV vorliegt. Wenn ja, so/muss diese handeln.

Die Gewerkschaft sollte ja ihren TV kennen.

Du selbst kannst auf Einhaltung des ArbV klagen, dann prüft ein ArbG og hier Veröße vorliegen. Ob es Sinn macht??

Der BR ist abe rja bei Mehrarbeit in der Pflicht! Also kann und sollte dieser hier auch handeln.

S
Skyline

05.12.2012 um 15:00 Uhr

Mir geht es halr ums Prinzip.

Es kann dch nicht sein das Jahrelang die 40 Stunden Woche gemacht wird und nur für 37 Std. Urlaubsgeld oder Krankengeld bezahlt wird.

Danke

R
rkoch

06.12.2012 um 10:05 Uhr

und nach BV 40 Std.

... was soll man dazu sagen? Diese BV ist wahrscheinlich rechtlich gesehen unwirksam! Der BR kann Kraft §87 (1) Nr. 2 NUR die VERTEILUNG der vertraglichen/tariflichen Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage mit dem AG vereinbaren. Er kann auf keinen Fall eine vertraglich/tariflich vereinbarte Arbeitszeit verlängern oder verkürzen! Es ist zwar tatsächlich möglich, auch in dem Fall eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu vereinbaren, dann muss aber zugleich eine entsprechende Regelung geschaffen werden, die im kurz-/mittel- oder evtl. sogar langfristigen Durchschnitt wieder die 37 Stunden erreicht (das nennt man eine "ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit"). Im Extremfall kann das z.B. so aussehen, dass diese Zeit genutzt wird um eher in Rente zu gehen (Lebensarbeitszeitkonto). In z.B. 40 Jahren kommen da ca. schlappe 160 Wochen (mehr als 3 Jahre) zusammen. Insofern gibt es derartige Regelungen tatsächlich, wenn sie im Geltungsbereich eines TV auch i.d.R. mit der GEW abzustimmen wären.

Aus dem was Du da aber schreibst, kann ich keine derartige Regelung erkennen. Zwar sprichst Du von einem Zeitkonto (auf dem diese Stunden gebunkert werden ?), aber WANN wird dieses denn wieder egalisiert? TV enthalten oft eine Frist, in welcher der Durchschnittswert erreicht werden muss (i.d.R. nicht länger als ein Jahr). Insofern betrachte ich die Regelung als potentiell unwirksam.

Allerdings wird - um auf Deine eigentliche Frage einzugehen - im Geltungsbereich einer derartig "ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit" tatsächlich für Tage ohne Arbeitsleistung nur der tarifliche/vertragliche Tagessatz angerechnet, sofern ein G oder TV nicht eine andere Berechnung vorsieht. Sofern Mehrarbeit tatsächlich vergütet wurde (zumindest sprichst Du ja davon das Mehrarbeit "erfasst" wird), muss z.B. diese zumindest beim Urlaubsentgelt mit eingehen (§11 BUrlG), nicht aber die ("unbezahlte") gebunkerte Arbeitszeit.

S
Skyline

06.12.2012 um 11:07 Uhr

Danke dir rkoch.

Prinzipiel sollten doch die Überstunden in einen Zeitraum von 1 Jahr abgefeiert werden ( Durschnittliche Arbeitszeit 37Std.) Oder am Jahresende mit 25% Vergütet werden. So steht es im TV. Unsere Geschäftsleitung zahlt diese 25 % aus , die Stunden können ausgezahlt werden müssen aber nicht. Also habe ich am Ende 2010 100 Überstunden zahlt der Schef mir 25% auf diese.aus. Die Stunden behalte ich aber nun und feier diese in februar ab.In laufenen Jahr erarbeite ich nun wieder Überstunden 100Std . Für diese Überstunden bezahlt mir der chef keine 25 %.

Ich sehe das anders , es sind doch neue Überstunden und haben mit dem alten nix zu tun , Oder?

§ 11 Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. MfG

Also heisst das , daß ich für 37Std . Urlaubsentgeld bekomme nicht aber für die 3 Std, sehe ich das richtig?

R
rkoch

06.12.2012 um 15:37 Uhr

Prinzipiel sollten doch die Überstunden in einen Zeitraum von 1 Jahr abgefeiert werden ( Durschnittliche Arbeitszeit 37Std.) Oder am Jahresende mit 25% Vergütet werden.

Prinzipiell sind die Fristen zum Abfeiern eigentlich kürzer und i.d.R. schon gar nicht an ein Kalenderjahr gebunden. Das hat u.a. sozialversicherungsrechtliche Gründe. vgl. §23, §23b ivm. §7b ff. SGB IV. Ich hab da so ca. 3 Monate im Ohr..... Eine Regelung die Mehrarbeit ein ganzes Jahr vor sich herschiebt ist IMHO eher selten. Etwas anderes sind Regelungen, nach denen z.B. innerhalb eines Jahres ein Zeitkonto ausgeglichen werden muss, derartiges gibt es, aber die sehen die Auszahlung i.d.R. aus o.g. Gründen nur in Ausnahmefällen vor....

In laufenen Jahr erarbeite ich nun wieder Überstunden 100Std . Für diese Überstunden bezahlt mir der chef keine 25 %.

Nun, vorbehaltlich das die Regel im TV tatsächlich so lautet und Du nicht vorhast die Stunden abzufeiern, wird der AG um die Auszahlung zzgl. 25% nicht herumkommen...

mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Also heisst das , daß ich für 37Std . Urlaubsentgeld bekomme nicht aber für die 3 Std, sehe ich das richtig?

Korrekt. Vorausgesetzt Euer TV sieht nicht eine andere Regelung vor, denn das ist ja der § aus dem BUrlG und TV sehen gerne eigene Regelungen vor. Der Wortlaut des BUrlG mit dem "zusätzlich" ist etwas unglücklich formuliert, so dass z.B. im TV IGM Bay steht: "Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst – jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge –, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.", was IMHO unmissverständlicher formuliert ist.

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