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Entgeltfortzahlung bei Rufbereitschaft?

K
KlausJ
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag! Im Betrieb gibt es eine IT-Abteilung. Sie ist von 6 bis 18 Uhr besetzt. Danach hat jeweils einer der Kollegen nach einem feststehenden Dienstplan wochenweise Rufbereitschaft bis zum nächsten Morgen um 6 Uhr. Wenn in der Firma ein Systemfehler von der eingesetzten Überwachungssoftware festgestellt wird, wird automatisch ein Alarm generiert, der den Kollegen via Mobiltelefon erreicht. In der Regel wird er dann tätig, indem er sich per Internet auf das Firmennetz einwählt und Fehleranalyse und -behebung vornimmt. Im Zusammenhang mit der Erstellung einer Betriebsvereinbarung stellt sich uns folgende Frage:Wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung für diesen Kollegen der IT, der z. B. am dritten Tag krank wird. Kann mir Jemand ggf. Rechtsprechung zum Problem nachweisen? Vielen Dank im Voraus für die Mühe. Klaus Jarolim

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Community-Antworten (3)

B
baccus

20.04.2007 um 20:33 Uhr

@KlausJ Die Zeit der Rufbereitschaft ist zwar keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist jedoch als besondere – zusätzliche – Leistung des Arbeitnehmers (ggf. zu einem Prozentsatz des »normalen Arbeitsentgelts«) zu vergüten. Ist die Vergütung weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, ist entsprechend § 612 Abs. 2 BGB die »übliche Vergütung« zu zahlen.

Die Zeit der Rufbereitschaft zählt nicht zu den Überstunden i. S. von § 11 BUrlG. Deshalb ist die für die Rufbereitschaft gezahlte Vergütung bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen (BAG v. 20.6.2000, NZA 2001, 625).

Ist nach einem Tarifvertrag Rufbereitschaft zu vergüten, so gilt das auch für einen Arbeitnehmer, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über Funktelefon (Handy) erreichbar sein muss (BAG v. 29.6.2000, NZA 2001, 165).

Strittig ist, ob die Rufbereitschaft mit der elfstündigen Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG zusammengelegt werden kann. Dies ist nach richtiger Ansicht nur im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 ArbZG (in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen) und des § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (bei tariflicher Regelung) der Fall. Was meinst Du mit am dritten Tag krank wird???? gruß baccus

K
KlausJ

23.04.2007 um 09:46 Uhr

... am dritten Tag seiner einwöchigen Rufbereitschaft. Gruß. Klaus

B
baccus

23.04.2007 um 11:11 Uhr

@KlausJ mein Bauchgefühl sagt mir wie bei jeder AU Bescheinigung auch nur ohne die Zusatzvergütung für Rufbereitschaft.

Gruß baccus

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