Urlaubsrahmenplanung vs 77.3 BetrVG
Liebe Kollegen, Freunde, Experten, es folgt (wie so oft bei mir) ein längerer Text, verbunden mit einer Frage. Im Oktober 2005 wurde der BAT durch den TVöD abgelöst. § 47 Abs. 7 BAT Der Urlaub ist spätestens zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten => also spätestens bis zum 31.12. Dieser Satz ist im TvöD nicht mehr enthalten. Nun hatten sehr viele MA ihren Urlaub natürlich schon so geplant, wie im BAT vorgesehen, es kam fast zu einer Panik im Betrieb. Also haben wir uns blitzartig hingesetzt (ohne darüber nachzudenken, wonach ich noch fragen werde) und eine BV erarbeitet, in der wir diese Regelung des BAT übernommen haben, einschließlich der im BAT enthaltenen, wesentlich umfangreicheren Übertragungszeiten. GF hat brav unterschrieben, alles gut! Damaliger GF jetzt weg, sehr schlechte Finanzlage, neuer Merheitsanteilseigner, neue GF, erforderliche Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub schlecht für Bilanz, Flurfunk sagt, BV wird demnächst gekündigt. Nun habe ich schon so oft und viel gelesen über 77.3 BetrVG und bin trotzdem immer noch im Zweifel, was wir nun eigentlich zum Thema Urlaub überhaupt in der BV vereinbaren dürfen. Beispiel: Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 2 Satz 2 ........so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Bundesurlaubsgesetz § 13 ........Im übrigen kann, abgesehen von***§ 7 Abs. 2 Satz 2***, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
TVöD § 26 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
Ein TV, der vom Mindestmaß des BuUrlG zuungunsten der AN abweicht, das muss man sich mal reinziehen.
Es zeichnet sich schon in diesem Jahr ab, dass es häufig sehr schwer erscheint, zwei Wochen zusammenhängend zu gewähren. Bislang haben wir immer noch dazwischen gehauen und das Gesetz als Mindestmaß angegeben, was auch so geschluckt wurde. Ich befürchte, dass sich die Formulierung des TV zukünftig häufig zum Nachteil der AN wenden wird und ich möchte eigentlich unbedingt die 2 Wochen wieder festgeschrieben haben. Jetzt die Frage: Unabhängig davon, ob der AG es unterschreiben würde, können wir das überhaupt so regeln, bezogen auf 77.3 BetrVG? Macht mich wissend!
Community-Antworten (3)
08.12.2009 um 00:26 Uhr
nicoline kommt immer mit den dicksten brocken am späten abend ;-))
das ist doch nicht abdingbar : Der Arbeitgeber hat bei der Erteilung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 7 I S. 1 BUrlG).
Der Urlaubswunsch ist lediglich dann nicht zu berücksichtigen bei entgegenstehenden
* dringenden betrieblichen Belangen (z.B. unvorhergesehener Personalengpass, unerwarteter Auftragseingang, Hauptsaison);
* Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtpunkten Vorrang verdienen (z.B. Schulferien bei schulpflichtigen Kindern, Abhängigkeit vom Urlaub des Partners, besondere Erholungsbedürftigkeit).
überleg doch mal so, andersrum der urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren nehmen wir an, der AN beantragt 3 wochen urlaub, der AG lehnt ab nehmen wir weiter an, der AN setzt seine urlaubsdauer gerichtlich durch (Der Arbeitnehmer ist unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO berechtigt, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Leistungsverfügung) einzureichen, wenn der Arbeitgeber sich weigert, den für einen bestimmten Zeitraum gewünschten Urlaub zu gewähren was würde der richter prüfen ? die gründe, die laut AG dagegen sprechen, urlaub zu gewähren, und da fallen mir nicht viele ein oder würde der passus des tarifvertrags, daß der AG eben nicht muß, sondern nur soll, dem richter reichen, um den urlaub abzulehnen, ich glaube nicht
Der Urlaubsanspruch eröffnet dem Arbeitnehmer in den Grenzen des § 8 BUrlG die freie Verfügbarkeit über seine Urlaubszeit (Stichwort: selbstbestimmte Erholung, BAG v. 20.06.00, NZA 00, 100).
wenn ein tarifvertrag dem AG möglichkeiten lässt, sich zu entscheiden wie hier ("soll 2 wochen angestrebt werden) also 1 woche, oder 4 wochen , je nachdem kann doch der betriebsrat mit dem AG entsprechendes regeln ohne jetzt die tarifautonomie anzugreifen ? dafür gibts doch den 87,1,5 .....
08.12.2009 um 10:18 Uhr
@nicoline
Wie Du schon richtig erkannt hast, ist Eure BV nach §77 (3) nichtig. Genau das ist der Sinn dieser Regelung, das die TV-Parteien eben Regelungen nach den Gesetzen der Macht abändern oder verfassen können, ohne das da ein BR einfach betrieblich abweichende Regelungen einführen kann, welche den gesamten Flächentarif ad absurdum führen.
Abgesehen davon sehe ist der Begriff "zuungunsten" dehnbar. Ich kann in den Regelungen des TVöD keinen Nachteil für die AN erkennen....
a) sehen es viele AN als von Vorteil an, nicht zwei Wochen zusammenhängend nehmen zu müssen, außerdem bedeutet der unbestimmte Rechtsbegriff "soll" ja "muß, wenn nicht wesentliche Gründe dagegen sprechen". Da AN wie kriegsrat richtig darstellt bei der Entscheidung wann und wie viel Urlaub er nimmt eine starke Position einnehmen, entsteht den AN durch die "soll"-Regelung kein Nachteil. Auch mit dem Begriff "soll" könnt Ihr dazwischenfunken, außer der AG hat wesentliche Gründe, wie Krankheit von wesentlichen Teilen der Belegschaft, etc. "sehr schwer erscheint" ist kein stichhaltiger Grund um eine soll-Regelung nicht als "muß" anzusehen. Es ist Aufgabe des AGs, den Urlaub der AN bei seiner Personalplanung zu berücksichtigen, sich dann auf Planungsmängel zu berufen ist ein Unding.
b) sagt auch das BUrlG, das der Jahresurlaub "im Kalenderjahr genommen werden muss" (§7 (3)), insofern ist die Regelung des TVöD nur wörtlich anders formuliert mit der gleichen Wirkung. Die Übertragung auf die ersten drei Monate des nächsten Kalenderjahres lt. BUrlG kann vom TV nicht abbedungen werden, das hast Du aber auch nicht so argumentiert. Das die Übertragung im TV möglicherweise nicht ausdrücklich noch ausformuliert ist, schließt die Anwendung des BUrlG nicht aus, lediglich eine ausdrückliche Formulierung im TV, das der Urlaub nicht übertragen werden kann würde diesen Anspruch erfüllen und wäre unwirksam.
Sofern AN Ihren Urlaub so geplant hatten, das sie die Übertragung von vorneherein berücksichtigt haben, ist das eigentlich schon ein Verstoß gegen das BUrlG und i.d.R. auch gegen den TV. Zwar werden die Übertragungsregelungen gerne so gelesen, das die Übertragung grundsätzlich statthaft ist, in TV wird aber i.d.R. immer noch auf das "Urlaubsjahr" abgestellt. Die Verbesserung gegenüber BUrlG ist wenn man es genau betrachtet i.d.R. marginal, da auch das BUrlG die Übertragung aus "dringenden in der Person des AN liegenden Gründen" zuläßt. Insofern stellen die üblichen TV-Regelungen, wonach kein derartiger Grund vorliegen muss eine Verschlimmbesserung dar, da damit suggeriert wird, das das Urlaubsjahr den Übertragungszeitraum mit umfasst, was sachlich falsch ist, da das Jahr nach wie vor nur 12 Monate hat. I.d.R. führt die Verschlimmbesserung dazu, das sich das Urlaubsjahr vom Zeitraum 1.1-31.12 auf den Zeitraum 1.4. bis 31.3. verschiebt - wo da ein Vorteil sein soll entzieht sich meinem Verständnis. Schlimmer noch: Am Anfang des Arbeitslebens werden die x Tage Urlaub im Jahr i.d.R. nicht ausgenutzt, sondern nur ein Teil (der Rest wird auf das nächste Jahr verschoben), ohne das sich daraus irgendein Vorteil für den AN ergibt (da der AN in diesem Folgejahr i.d.R. auch nur maximal seine x Tage Urlaub nimmt. Das der AN x Tage Urlaub + übertragenen Urlaub in diesem Kalenderjahr nimmt ist i.d.R. nicht so).
08.12.2009 um 11:55 Uhr
nicoline Ich sehe hier keine Kollision mit dem 77,3. Wie du schriebst, steht im TVöD: "Soll ein Urlaubsanteil von 2 Wochen angestrebt werden. Das schließt IMHO eine längere zusammenhängende Urlaubsplanung nicht aus. Ich sehe hier lediglich einen Versuch einer Mindestregelung durch den TVöD. So wie schon kriegsrat schrieb.
Eine BV über Urlaubsgrundsätze steht also IMHO nicht entgegen des 77,3. Auf die Formulierung sollte man aber achten.
Auch ist es so, dass der AN ja einen individualrechtlichen Anspruch hat. Will er länger als 2 Wochen zusammenhängend haben, und er sich mit dem AG nciht einigen kann, seid ja wieder ihr in der Mitbestimmung. Auch so könnt ihr dieses Problem lösen. Dann geht ihr halt für jeden Urlaubsantrag wo sich AG und AN nciht einigen vor die Einigungsstelle. Wo genau ist das Problem. Es ist die Party des AG - er muß zahlen und wenn er finanziell angeschlagen ist, wird er es sich sicher mehrfach überlegen was für ihn sinnvoll ist ;-)))
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