Liebe Kollegen, Freunde, Experten,
es folgt (wie so oft bei mir) ein längerer Text, verbunden mit einer Frage.
Im Oktober 2005 wurde der BAT durch den TVöD abgelöst.
§ 47 Abs. 7 BAT
Der Urlaub ist spätestens zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten => also spätestens bis zum 31.12.
Dieser Satz ist im TvöD nicht mehr enthalten. Nun hatten sehr viele MA ihren Urlaub natürlich schon so geplant, wie im BAT vorgesehen, es kam fast zu einer Panik im Betrieb. Also haben wir uns blitzartig hingesetzt (ohne darüber nachzudenken, wonach ich noch fragen werde) und eine BV erarbeitet, in der wir diese Regelung des BAT übernommen haben, einschließlich der im BAT enthaltenen, wesentlich umfangreicheren Übertragungszeiten. GF hat brav unterschrieben, alles gut!
Damaliger GF jetzt weg, sehr schlechte Finanzlage, neuer Merheitsanteilseigner, neue GF, erforderliche Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub schlecht für Bilanz, Flurfunk sagt, BV wird demnächst gekündigt.
Nun habe ich schon so oft und viel gelesen über 77.3 BetrVG und bin trotzdem immer noch im Zweifel, was wir nun eigentlich zum Thema Urlaub überhaupt in der BV vereinbaren dürfen.
Beispiel:
Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 2 Satz 2
........so ***muß*** einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Bundesurlaubsgesetz § 13
........Im übrigen kann, abgesehen von***§ 7 Abs. 2 Satz 2***, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

TVöD § 26
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei ***soll*** ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer ***angestrebt werden***.

Ein TV, der vom Mindestmaß des BuUrlG zuungunsten der AN abweicht, das muss man sich mal reinziehen.

Es zeichnet sich schon in diesem Jahr ab, dass es häufig sehr schwer erscheint, zwei Wochen zusammenhängend zu gewähren. Bislang haben wir immer noch dazwischen gehauen und das Gesetz als Mindestmaß angegeben, was auch so geschluckt wurde. Ich befürchte, dass sich die Formulierung des TV zukünftig häufig zum Nachteil der AN wenden wird und ich möchte eigentlich unbedingt die 2 Wochen wieder festgeschrieben haben.
Jetzt die Frage:
Unabhängig davon, ob der AG es unterschreiben würde, können wir das überhaupt so regeln, bezogen auf 77.3 BetrVG?
Macht mich wissend!