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Einhaltung Ruhezeit - gibt es auch Ausnahmen von der Regel?

T
Tester
Jan 2018 bearbeitet

Laut ArbZG soll in §5 die RUhezeit der AN 11 Stunden betragen. Die Mitarbeiter wollen nach 8 Stunden die Arbeit wieder aufnehmen. Wie sollen wir als Betriebsrat reagieren. Sollen wir die Einhaltung der 11 Stunden beachten oder gibt es auch Ausnahmen von der Regel?

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Community-Antworten (6)

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Jube

17.04.2007 um 17:13 Uhr

Ruhezeiten sind verpflichtend. Der BR hat auf die Einhaltung der Gesetze zu achten, nicht darauf hinzuarbeiten, sie zu umgehen (auch wenn manche MA und AG das lieber sehen würden).

W
Waschbär

17.04.2007 um 17:17 Uhr

Tester, ihr habt keine wahl, ihr müsst das gesetz achten und einhalten,dafür sind sie dar und auch der BR steht nicht über den gesetz !

das heisst aber nicht das es BR´s gibt die es unter der hand miss achten . ! das sind dan die Bösen die gesetzlosen ....

W
wölfchen

17.04.2007 um 17:31 Uhr

Natürlich wird man als BR von MA schief angesehen, wenn man auf die Einhaltung der Gesetzte pocht, weil gerade die Einhaltung der Ruhezeit auch mal nachteilig sein kann. Z.B. wenn ein MA die Schicht tauschen möchte und dann wegen der Ruhezeit am nächsten Tag erst später anfangen darf und auch entsprechend später Feierabend hat. Wir argumentieren dann, dass es eine Schutzbestimmung für die AN ist und dass MA, die 40 km Anfahrtszeit haben, dafür dankbar sind. Da es aber kein Gesetz für ortsansässige MA und eins für auswärtige gibt, muss man diese Schutzbestimmung schon einhalten. Das wird dann auch meist akzeptiert.

T
Tester

18.04.2007 um 09:52 Uhr

Es handelt sich bei der Verkürzung um einen Tag im Monat und manchmal auch nur alle zwei. Die Verkürzung kommt durch Arbeitsspitzen zu stande. Kann eine Verkürzung mit gleichzeitigen Ausgleich in einer Betriebsvereinbarung anders vereinbart werden? Beispiel am Freitag arbeiten die Kollegen von 06.00 Uhr bis 22 Uhr. Wunsch der Kollegen ist der Beginn um 06.00 Uhr oder 07.00 Uhr am Samstag. Dann würden Sie die 11 Stunden jedoch nicht einhalten. Es handelt sich hierbei wohl gemerkt immer um Ausnahmen durch Arbeitsspitzen. An Tagen danach kann die Ruhezeit durchaus verlängert werden in Betriebsvereinbarungen. Gibt es diese Möglichkeit.

Die Einhaltung der Gesetze ist mit Sicherheit 100% zu achten jedoch soll der Betriebsrat sich auch für die Interessen der Kollegen einsetzen und wer hat schon Lust Samstag dann von 9 Uhr bis 17.30 Uhr zu arbeiten. Wenn man die Ruhezeit an einem Tag im Monat um 2 Stunden verkürzt und dafür den nächsten Tag um 2 Stunden verlängert ist es mit 100% Sicherheit im Interesse der Kollegen.

Wer hat vielleicht sowas in einer Betriebsvereinbarung drin?

D
DocPille

18.04.2007 um 10:31 Uhr

@Hi Tester,

ich habe hier einen Link,lies mal die Position zur Ruhezeit,dann wird Dir geholfen:

http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_182.htm

T
Tester

18.04.2007 um 10:56 Uhr

Vielen Dank das hat mir geholfen.

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