Erstellt am 11.04.2007 um 20:25 Uhr von Kölner
@meuselmd
Darf ich verwirrt sein?
Wer krank ist, ist krank. Da reichen manches mal keine drei Tage...
Erstellt am 11.04.2007 um 20:33 Uhr von meuselmd
es gibt doch eine regelung, nach der man für drei tage im jahr keinen schein braucht, zumindest ist das bei meiner frau im ö dienst so, zb bei einer leichte migräne oä, ansonsten ist es ja richtig, wenn man krank ist man krank
Erstellt am 11.04.2007 um 20:40 Uhr von Kölner
@meuselmd
Du meinst § 5 EntgFG.
Hmm...danach hast Du zunächst mal so oft Du eben krank wirst im Jahr nur die Anzeigepflicht am ersten Tag der Krankheit ("Hallo Chef, ich bin krank; wenn die Krankheit länger dauert sage ich bescheid und lege zu Beginn des 4.Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor"). Fertig!
Erstellt am 11.04.2007 um 20:57 Uhr von meuselmd
nein, ich meine einfach einen tag krank, unwohl, verkatert, oder, oder , oder, egal wie man das nennen will, und vor allem nur dieser eine tag, dreimal im jahr ohne schein, ohne nachweis..
Erstellt am 11.04.2007 um 20:58 Uhr von Kölner
@meuselmd
Du darfst 50mal im Jahr 3 Tage krank sein. Zunächst ohne AU. Fertig!
Erstellt am 11.04.2007 um 21:01 Uhr von meuselmd
bei meiner frau im öffentlichen dienst, kann man anrufen, dreimal im jahr, mir geht es nicht gut, bin morgen wieder da, ohne krankenschein...
Erstellt am 11.04.2007 um 21:02 Uhr von Mona-Lisa
@meuselmd,
wundere Dich dann aber nicht, wenn dein AG dann vom 1. Tag an eine Krankmeldung vom Arzt verlangt....
Erstellt am 11.04.2007 um 21:08 Uhr von Kölner
@meuselmd
Schönen Gruss an die Frau...diese Regelung ist so auch nicht richtig, wenn der PR nicht eine andere Regelung vereinbart hat. Diese würde ich dann auch anzweifeln...
Erstellt am 11.04.2007 um 21:12 Uhr von meuselmd
..also gibt es keine gesetzlich aussagekräftige regelung zu diesem thema...
Erstellt am 11.04.2007 um 21:15 Uhr von Kölner
@meuselmd
Doch.
Ist Dir das Entgfortzahlungsgesetz (kurz: EntgFG) nicht genehm?
Erstellt am 11.04.2007 um 21:33 Uhr von meuselmd
...doch aber ich weiß immernoch nicht ob ich nun für die besagten drei tage diese regelung ohne krankenschein in anspruch ehmen darf...und wenn ja auf welcher gesetzlichen grundlage
Erstellt am 11.04.2007 um 21:35 Uhr von Mona-Lisa
@Maxi,
irgendwie gefallen dir die Antworten von Kölner nicht...
Ein Tipp von mir: Lass es mal darauf ankommen!
Erstellt am 11.04.2007 um 21:57 Uhr von peters
meuselmd,
ich hätte auch gedacht, dass alle Antworten hier gegeben wurden.
Aber eine Antwort aus allererster Hand gibt dir sicher deine Personalabteilung.
Erstellt am 11.04.2007 um 21:57 Uhr von meuselmd
..schlechter tip für meine kollegen als stellvertretender br vorsitzender, aber danke, denke meine frage wurde erschöpfend nicht beantwortet..
Erstellt am 11.04.2007 um 22:01 Uhr von Kölner
@meuselmd
Dann schule Dich schleunigst mal im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht. Mehr bekommst Du da auch nicht zu hören. Und richtig ist es allemal auch noch!
*kopfschüttel*
Erstellt am 11.04.2007 um 22:05 Uhr von Lotte
Moni- Lisi,
heißt meusemd Maxi? Du siehst mich verwirrt.
meuselmd,
ein Blick in den TV hat manchen auch schon geholfen
Erstellt am 11.04.2007 um 22:09 Uhr von peters
"denke meine frage wurde erschöpfend nicht beantwortet."
Sorry, aber das versteh ich nicht.
gesetzliche Grundlage: Entgeltfortzahlungsgesetz §5.
Inhalt: Arbeitunfähigkeit muss sofort (telefonisch) mitgeteilt werden.
Attest muss spätetens am vierten Tag vorgelegt werden.
Also braucht man für bis zu drei Tage kein Attest.
Eine Begrenzung, wie oft das vorkommen darf, gibt es nicht.
Wenn es aber nach Ansicht des Arbeitgebers zu oft vorkommt, darf er festlegen, dass du dein Attest künftig schon früher (z.B. am ersten Tag) vorlegen musst.
"..schlechter tip für meine kollegen als stellvertretender br vorsitzender"
Versteh ich auch nicht.
*kopfschüttel*
Erstellt am 11.04.2007 um 22:10 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte,
musst du auch alles sehen! ;-))
nehme den Maxi als Versehen zurück und ersetze (mit Blick zum Boden) diesen mit meusemd....
Erstellt am 12.04.2007 um 06:49 Uhr von Tomcat1601
Achtung! Ihr meint sicher das nach § 5 EntgFG erst am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung erforderlich ist. Aber in dem Paragraphen steht auch das der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach sind arbeitsrechtliche Schritte möglich.
Erstellt am 12.04.2007 um 08:55 Uhr von Angi1
Hallo Tomcat1601,
siehe dazu BAG Pressemitteilung Nr. 9 v. 25.1.2000
Dort wird erklärt, dass -außer es besteht eine tarifvertragliche Regelung - dass bei der Frage ob und in welchem Umfang der AG von dem Recht Gebrauch macht, der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein MBR hat.
MfG
Angi1
Erstellt am 12.04.2007 um 18:26 Uhr von peters
Tomcat1601:
"das der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."
Das hatte ich zwei Beiträge vorher schon erwähnt.
@Angi1:
Das Mitbestimmungsrecht bei der Verpflichtung zur Attestvorlage früher als 3 Tage gilt aber nur, wenn es als generelle Regelung für alle Mitarbeiter (oder MA einer Abteilung...) angeordnet wird. Dann ist es eine Frage der Ordnung im Betrieb.
Erstellt am 12.04.2007 um 19:05 Uhr von meuselmd
ich danke für die erschöpfenden antworten, haben übrigens keinen personalrat, so groß sind wir nicht
Erstellt am 18.10.2018 um 11:56 Uhr von rummelbums
Was für Klugshicer hier überall rumrennen. Da hat der User mal eine Frage und versucht sie so gut es geht zu formulieren und die meisten kommen mit überheblichen, herablassenden und unzureichenden Kommentaren.
Ich bin auf der Suche nach der genau gleichen Antwort wie meusel und bin mir ziemlich sicher irgendwo mal gelesen zu haben, dass es eine Regelung entgegen dem Zitat aus dem EntgFG gibt, die besagt, dass man das "Selbst Krankschreiben" nicht beliebig oft nutzen kann. Ich möchte mich erinnern, dass es so etwas war wie 3 TAge pro Quartal oder Halbjahr? Ab dem 4. Tag im Zeitraum müsse man dann direkt am ersten Tag einen Attest vorlegen.
Dass dies ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers ist und gar nicht geregelt ist, wusste ich nicht und möchte ich nicht glauben. Wenn das nicht explizit geregelt ist, sind die Kneipenfieber Kollegen ja Vogelfrei.
Erstellt am 18.10.2018 um 12:24 Uhr von nicoline
rummelbums
*Was für Klugshicer hier überall rumrennen.*
Also wenn schon, dann Klugscheißer.
*Ich bin auf der Suche nach der genau gleichen Antwort wie meusel und bin mir ziemlich sicher irgendwo mal gelesen zu haben, dass es eine Regelung entgegen dem Zitat aus dem EntgFG gibt, die besagt, dass man das "Selbst Krankschreiben" nicht beliebig oft nutzen kann. Ich möchte mich erinnern, dass es so etwas war wie 3 TAge pro Quartal oder Halbjahr? Ab dem 4. Tag im Zeitraum müsse man dann direkt am ersten Tag einen Attest vorlegen.*
Diese Regelung ist mir für Deutschland nicht bekannt. Vielleicht gab es in einem konkreten Fall mal ein Urteil oder Beschluß eines Arbeitsgerichtes, aber auch das ist mir nicht bekannt. Wenn du es ganz genau wissen möchtest, musst du evtl. mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Hier schreiben ja nur mehr oder minder arbeitsrechtsgebildete Laien.
Tatsächlich ist es dem AG überlassen, eine AU Bescheinigung früher als nach 3 Tagen zu verlangen und er muss nicht begründen warum.Wenn er also verdachtsmäßig viele Kneipenfieberkanke hat, muss er zu diesem Mittel greifen.
https://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-13238/arbeitsrecht-krank-aber-korrekt-irrtum-2-wer-daheim-bleibt-kann-3-tage-abwarten_aid_365919.html
Erstellt am 18.10.2018 um 12:43 Uhr von celestro
@ rummelbums
Nach 11,5 Jahren auf Usern rumzuhacken, die größtenteils gar nicht mehr dabei sind, macht allerdings auch wenig Sinn. ;-)))