Erstellt am 03.04.2007 um 11:29 Uhr von falki
Wer Überstunden abbummelt und währenddessen krank wird, hat Pech gehabt. Der Arbeitgeber muss dann keinen zusätzlichen Freizeitausgleich gewähren, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 6 AZR 374/02)
Erstellt am 03.04.2007 um 15:50 Uhr von Konrad
@falki Das Urteil trifft auf den geschilderten Fall nicht zu und ist hier falsch.
Hallo schmidti
Gibt es zu Überstunden /Mehrarbeit eine BV ?
Die bereits geleisteten Überstunden sind ja erbracht und der AG hat sie entgegen genommen.
Es ist ein arbeitsrechtlich „Besitzstand“. Wer im Urlaub oder beim Freizeitausgleich erkrankt hat
Lt. Entgeltfortzahlungsgesetz dies umgehend dem AG zu melden. Ab dieser Meldung
Wird das Überstundensaldo „eingefroren“.
Erstellt am 03.04.2007 um 16:02 Uhr von peanuts
Das Urteil trifft auf den geschilderten Fall nicht zu und ist hier falsch.
Warum?
Erstellt am 03.04.2007 um 16:22 Uhr von Konrad
@peanutz
Ein vertraglich vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Voraussetzung ist, dass bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekannt gegeben worden waren.
Ist zum Zeitpunkt der Dienst-planerstellung jedoch erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder auch finanziell abzugelten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.06, Az.: 16(18) SA 167/06).
Vorausetzung ist wie oben schon erwähnt, dass dies in einer BV oder Einzelvetraglich geregelt wurde.