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Kind und Wegeunfall

A
a.ziermann
Feb 2019 bearbeitet

Welche Versicherung ist für ein Kind zuständig wenn es mit der Mama den Kindergarten verlässt und stürzt. Läuft es über die Versicherung des Kindergartens oder über die Mutter?

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Community-Antworten (5)

C
celestro

18.01.2019 um 14:03 Uhr

Sorry, aber:

1.) ist das hier ein BR-Forum, kein Versicherungsforum

2.) von Wegeunfall spricht man mMn, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit verunfallt. Das dürfte hier nicht zutreffen.

W
wdliss

18.01.2019 um 14:21 Uhr

auch wenn celestro natürlich Recht hat ist hier trotzdem ebenso die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

M
MaJoK

18.01.2019 um 14:41 Uhr

Die Antwort von wdiss ist leider "falsch", da sich das Kind nicht mehr im Kindergarten aufgehalten hat. Zitat: "Nach § 2 SGB VII sind die folgenden Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert:

Beschäftigte; hierzu zählen auch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt und Arbeitsleistungen eines Gefangenen im Sinne des Strafvollzugsgesetzes; ebenfalls umfasst sind gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Auszubildende, Fort- und Weiterbildende Landwirte, ihr Ehegatte, mitarbeitende Familienangehörige und ehrenamtlich in der Landwirtschaft tätige Personen Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie jeweils ihr Ehegatte Kinder, die einen Kindergarten besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen einschließlich aller schulischen Maßnahmen wie z. B. Klassenfahrten sowie Studenten an Hochschulen selbständig oder ehrenamtlich tätige Personen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht versicherungsfrei sind, also etwa Hebammen oder auch rechtliche Betreuer ehrenamtlich tätige Personen bei staatlichen oder kirchlichen Organisationen sowie bei Tätigkeiten, die dem Katastrophenschutz oder Zivilschutz dienen Personen, die im Rahmen einer staatsbürgerlichen Pflicht herangezogen werden, etwa Wahlhelfer Zeugen bei Vorladung durch ein deutsches Gericht Nothelfer im Rahmen eines akuten Unglücksfalls sowie Personen bei Ausübung von Notwehr und des Jedermann-Festnahmerechts im Rahmen einer Straftat Spender von Blut oder Organen einschließlich der vorbereitenden Untersuchungen Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, die vom Amt im Rahmen der Meldepflicht vorgeladen werden sowie Teilnehmer einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung; außerdem Personen, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Amt vorgeladen werden stationäre oder teilstationäre Patienten und Teilnehmer einer medizinischen Rehabilitation sowie Teilnehmer einer Maßnahme zur Vorbeugung von Berufskrankheiten Pflegepersonen"

Was soll die Frage? Geht es hier um Entschädigung? Einfach das Kind auf die Beine stellen und weiterlaufen. Ansonsten helfen Pflaster oder ein Arztbesuch und da dürfte das Kind eine eigene Krankenversicherungskarte haben oder ist bei der Mutter versichert.

W
wdliss

18.01.2019 um 14:45 Uhr

https://www.pro-kita.com/recht/haftungsrecht/unfallversicherungsschutz-auf-dem-kita-weg/

"Unfallversicherungsschutz auf dem Kita-Weg 23.03.2016

Die bei Ihnen betreuten Kinder, Sie selbst und Ihre Mitarbeiterinnen sind in der Kita und bei Kita-Veranstaltungen und -Ausflügen gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist aber nicht auf Unfälle in oder im Zusammenhang mit der Kita beschränkt. Er besteht auch dann, wenn der Unfall sich auf dem Weg zur Kita oder auf dem Heimweg ereignet."

N
nicoline

18.01.2019 um 16:12 Uhr

MaJoK ....... wie gesagt.......... Puddingforum, oder wollen sie dich da nicht?

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