Erstellt am 18.01.2019 um 13:03 Uhr von celestro
Sorry, aber:
1.) ist das hier ein BR-Forum, kein Versicherungsforum
2.) von Wegeunfall spricht man mMn, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit verunfallt. Das dürfte hier nicht zutreffen.
Erstellt am 18.01.2019 um 13:21 Uhr von wdliss
auch wenn celestro natürlich Recht hat ist hier trotzdem ebenso die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.
Erstellt am 18.01.2019 um 13:41 Uhr von MaJoK
Die Antwort von wdiss ist leider "falsch", da sich das Kind nicht mehr im Kindergarten aufgehalten hat.
Zitat:
"Nach § 2 SGB VII sind die folgenden Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert:
Beschäftigte; hierzu zählen auch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt und Arbeitsleistungen eines Gefangenen im Sinne des Strafvollzugsgesetzes; ebenfalls umfasst sind gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
Auszubildende, Fort- und Weiterbildende
Landwirte, ihr Ehegatte, mitarbeitende Familienangehörige und ehrenamtlich in der Landwirtschaft tätige Personen
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie jeweils ihr Ehegatte
Kinder, die einen Kindergarten besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden
Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen einschließlich aller schulischen Maßnahmen wie z. B. Klassenfahrten sowie Studenten an Hochschulen
selbständig oder ehrenamtlich tätige Personen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht versicherungsfrei sind, also etwa Hebammen oder auch rechtliche Betreuer
ehrenamtlich tätige Personen bei staatlichen oder kirchlichen Organisationen sowie bei Tätigkeiten, die dem Katastrophenschutz oder Zivilschutz dienen
Personen, die im Rahmen einer staatsbürgerlichen Pflicht herangezogen werden, etwa Wahlhelfer
Zeugen bei Vorladung durch ein deutsches Gericht
Nothelfer im Rahmen eines akuten Unglücksfalls sowie Personen bei Ausübung von Notwehr und des Jedermann-Festnahmerechts im Rahmen einer Straftat
Spender von Blut oder Organen einschließlich der vorbereitenden Untersuchungen
Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, die vom Amt im Rahmen der Meldepflicht vorgeladen werden sowie Teilnehmer einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung; außerdem Personen, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Amt vorgeladen werden
stationäre oder teilstationäre Patienten und Teilnehmer einer medizinischen Rehabilitation sowie Teilnehmer einer Maßnahme zur Vorbeugung von Berufskrankheiten
Pflegepersonen"
Was soll die Frage? Geht es hier um Entschädigung? Einfach das Kind auf die Beine stellen und weiterlaufen. Ansonsten helfen Pflaster oder ein Arztbesuch und da dürfte das Kind eine eigene Krankenversicherungskarte haben oder ist bei der Mutter versichert.
Erstellt am 18.01.2019 um 13:45 Uhr von wdliss
https://www.pro-kita.com/recht/haftungsrecht/unfallversicherungsschutz-auf-dem-kita-weg/
"Unfallversicherungsschutz auf dem Kita-Weg
23.03.2016
Die bei Ihnen betreuten Kinder, Sie selbst und Ihre Mitarbeiterinnen sind in der Kita und bei Kita-Veranstaltungen und -Ausflügen gesetzlich unfallversichert.
Dieser Versicherungsschutz ist aber nicht auf Unfälle in oder im Zusammenhang mit der Kita beschränkt. Er besteht auch dann, wenn der Unfall sich auf dem Weg zur Kita oder auf dem Heimweg ereignet."
Erstellt am 18.01.2019 um 15:12 Uhr von nicoline
MaJoK
....... wie gesagt.......... Puddingforum, oder wollen sie dich da nicht?