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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung nach Wegeunfall

W
Wetzn
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage. Bei uns ist eine neue Mitarbeiterin, die ca. 1 Monat im Unternehmen ist, auf dem nach Hause weg von der Arbeit mit ihrem Fahrrad gestürtzt und hat sich die Schulter gebrochen. Ein klassischer Wegeunfall also. Die Leitung hat sie daraufhin sofort gekündigt. Hat den BR nicht informiert. Dies wurde bereits angemahnt. Die erste Frage ist. Kann die Leitung die Mitarbeiterin in der Probezeit sofort kündigen, obwohl es sich um einen Wegeunfall handelte? Die Leitung äußerte, dass sie keine 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten will. Da meine zweite Frage: Übernimmt bei Wegeunfällen nicht die Genossenschaft in diesem Fall die BGW die Lohnfortzahlung? Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

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Community-Antworten (7)

P
Peanuts

23.03.2012 um 18:15 Uhr

"Bei uns ist eine neue Mitarbeiterin, die ca. 1 Monat im Unternehmen ist, "

Ein bisschen genauer sollte es schon sein, da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.

"Kann die Leitung die Mitarbeiterin in der Probezeit sofort kündigen, obwohl es sich um einen Wegeunfall handelte?"

Grundsätzlich geht das, obwohl in einem solchen Fall tatsächlich das Thema "sittenwidrige Kündigung" diskutiert werden muss. Die betroffene Kollegin soll zwingend und fristgerecht eine Kü´schutzklage einreichen, auch wenn das KschG noch nicht vollumfänglich greift.

"Übernimmt bei Wegeunfällen nicht die Genossenschaft in diesem Fall die BGW die Lohnfortzahlung?"

Nein, erst wenn 6 Wochen überschritten sind, wird analog zum Krankengeld Verletztengeld gezahlt.

L
Lernender

23.03.2012 um 19:25 Uhr

Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam. Teilt der Kollegin mit das ihr nicht angehört worden seid.

G
gironimo

24.03.2012 um 08:56 Uhr

und teilt der Kollegin auch mit, dass sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen muss, damit das Gericht die Unwirksamkeit der K. feststellen kann.

N
NoPain

24.03.2012 um 10:10 Uhr

Interessant wäre auch erstmal zu wissen wie lange diese AN GENAU im Unternehmen ist bzw. war als die Kündigung kam? Sind es in der Tat bereits genau vier Wochen, wäre zudem interessant zu wissen, wie lange die Probezeit geht?

S
streikbrecher

24.03.2012 um 14:52 Uhr

NoPain

.....Interessant wäre auch erstmal zu wissen wie lange diese AN GENAU im Unternehmen ist bzw.

Eine KÜndigung während einer Erkrankung, auch bei einem Arbeitsunfall ist nicht verboten

Was willst Du hier sagen? Probezeit = AG kann kündigen. Es gibt nur ggf. die Schranke treuwidrig. Vor allem, wenn der AG wegen des Wege-/ Arbeitsunfalles kündigt.

Weiter:

Es gibt aber während der AU Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ab der 5. Beschäftigungswoche durch den AG, bis dahin durch die Krankenkasse in Form von Krankengeld.

N
NoPain

24.03.2012 um 15:45 Uhr

@streikbrecher,

immer sachte und interpretiere nix rein was ich nicht geschrieben habe!

Was willst Du hier sagen?

Habe ich doch geschrieben, für Dich nochmal:

Interessant wäre auch erstmal zu wissen wie lange diese AN GENAU im Unternehmen ist bzw. war als die Kündigung kam? Sind es in der Tat bereits genau vier Wochen, wäre zudem interessant zu wissen, wie lange die Probezeit geht?

P
paula

24.03.2012 um 19:47 Uhr

@Wetzn "Dies wurde bereits angemahnt. "

Tjy der AG hat sich sicher sehr gefreut, dass ihr ihn auf seinen Fehler aufmerksam gemacht habt. Er hat nun alle Möglichkeiten diese Kündigung wasserdicht zu machen. Das KSchG gibt im alle Möglichkeiten

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