Betriebsvereinbarung flexible AZ
Hallo zusammen.
Wir sind gerade dabei, eine BV zu felxiblen Arbeitszeiten abzuschließen. Dazu wurde uns gesagt, dass es seit dem 01.01. Gesetz wäre dass Mitarbeiter nicht mehr als 48 Wochenstunden arbeiten dürften und Überstunden dürfen nicht mehr ausgezahlt werden.
Deshalb will der AG eine Bereitschaft einführen, damit die Ü-Stunden darüber trotzdem vergütet werden können.
Meine Frage dazu:
Gibt es eine solche Gesetzgebung überhaupt ? Finde dazu nichts. Wie sollen wir uns jetzt verhalten ? Wir sind mit der Bereitschaftszeit nicht einverstanden.
Grüße.
Community-Antworten (11)
28.03.2007 um 13:57 Uhr
Siehe § 3 ArbZG, sofern nicht § 7 greift.
28.03.2007 um 14:54 Uhr
sofern ihr im Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung keine opt-out-regelung (erhöhung der wöchentlichen AZ über 48 h hinaus) habt, greift § 3 ArbZG.
verstehe jetzt aber das andenken des AG nicht, dafür Bereitschaftsdienste einzuführen.Denn Bereitschaftsdienstzeiten zählen mit in die 48 h hinein. Denn Bereitschaftsdienst ist ARbeitszeit. warum soll der AG Überstunden nicht vergüten dürfen?
Wenn man es genau nimmt, darf ein AN mehr als 48 h in der Woche arbeiten, solange er innerhalb von 6 monaten oder 24 wochen durchschnittlich 8 h werktäglich nicht überschreitet.
LG Dana
28.03.2007 um 15:15 Uhr
Danke für die Antworten.
Es geht sich wohl um die Bezahlung der Ü-Stunden. Unser AG sagt, ein Ausgleich über Bezahlung darf nicht mehr erfolgen.
Sprich ich muss im Durchschnitt der 8 Stunden bleiben.
Beispiel: Wenn ich jetzt 4 Wochen lang 10 Stunden täglich arbeite, dürfte ich ja anschließend 4 Wochen lang nur 6 Stunden arbeiten, um im Schnitt zu bleiben.
Die 40 Ü-Stunden konnte ich mir früher ja auszahlen lassen, was wohl nun nicht mehr gehen soll !?
Gruß.
28.03.2007 um 15:23 Uhr
@Michael räusper Bei einer 6-Tage-Woche mag das zutreffen, bei einer 5-Tage-Woche komme ich lediglich auf wöchentlich 2 Stunden, die ausgeglichen werden müssen. Ausserdem gibt es noch das Problem der Feiertage...
28.03.2007 um 15:38 Uhr
Bei einer 5-Tage-Woche bleibt es dennoch dabei, dass alles, was über 8 Std/Tg hinausgeht, entsprechend zu vergütende Überstunden sind.
28.03.2007 um 15:41 Uhr
@Jube Das ist dispositives Recht! Es kann auch ein Konto geben...ohne Zuschläge!
28.03.2007 um 16:31 Uhr
@ Kölner
( Ausserdem gibt es noch das Problem der Feiertage
Feiertage dürfen aber nicht zum Ausgleich genommen werden
28.03.2007 um 16:55 Uhr
Irgendwie hab ich nen Hänger, was mein Verständnis angeht.
Wenn ich im Schnitt nur 8 Stunden arbeiten darf, bedeutet dass ich muss Überstunden ausgleichen innerhalb der gesetzlichen Frist. Sprich wenn ich heute 10 Stunden arbeiten würde (bei einem 8h Tag), dürfte ich morgen nur 6 arbeiten.
Wenn ich nun heute 10 Stunden arbeite und morgen trotzdem 8, bleiben ja 2 Überstunden. Kann ich mir diese auszahlen lassen oder muss ich diese mit Freizeit ausgleichen ?
28.03.2007 um 18:57 Uhr
@Miachel1975 Ich kann Dich ja verstehen, aber... ...das ArbZG geht von einer 6-Tage-Woche aus. 6*8=48. Wenn Du Deine 10 Stunden in einer 5-Tage-Woche leistest, dann sind das eben "nur zwei" Stunden zuviel. Die Woche darauf könntest Du daher zwei Stunden abbummeln um Deinen Schnitt zu senken.
Dann solltest Du Dir unbedingt nochmals die Definition von Überstunden und Mehrarbeitsstunden zu Gemüte führen. Das sind zwei Paar Schuhe!
Frage: Habt Ihr einen Tarifvertrag?
@rolfo2 Das stimmt so nicht! Alle Gestalter von vollkontinuierlichen Dienstplänen würden Dich knebeln und fesseln, wenn Du das behaupten würdest! Zumal: Es gibt mindestens ein BAG-Urteil, dass genau das zugesteht!
30.03.2007 um 14:12 Uhr
Wir haben die 40 Stunden Woche bei 5 Arbeitstagen. Aber ich glaube ich verstehe was Du meinst.
Wenn ich nun statt 40 Stunden 48 Stunden arbeite, kann ich mir die 8 auszahlen lassen. Arbeite ich aber mehr als 48 Stunden, muss ich die darüber ausgleichen.
Richtig ?
Wir haben keinen Tarifvertrag.
30.03.2007 um 14:13 Uhr
@Michael1975 Aber das "Auszahlen" muss vereinbart werden oder/und verlangt werden können.
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