Flexible Arbeitszeit, alte unklare Regelung in BV
Hallo BR Kollegen, wir haben eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit. Der BV nach können Mitarbeiter Plusstunden in einem Stundenkonto (Zeitguthaben bis +60 Std.) ansammeln. (über 60 Std. wird ausbezahlt) Den Mitarbeitern kann zu Lasten des Zeitguthabens Arbeitsfrei (Abbau des Zeitguthabens) gewährt werden. Früher war es kein Problem die angesammelten Stunden in Absprache mit der Abteilung Tageweise abzubauen. Nun verlangt der Arbeitgeber, dass die Stunden nur noch stundenweise abzubauen sind(max. 4 Std. am Stück). Ist diese Anweisung des Arbeitgebers nicht Mitbestimmungspflichtig nach BetrVG §87 Abs.1 Nr. 1, 2 ? (Dann könnten wir das vor eine Einigungsstelle bringen) Leider ist der Abbau Zeitguthabens nicht näher in der BV definiert.
Vielen Dank Gloria
Community-Antworten (6)
11.01.2012 um 17:06 Uhr
Es kommt darauf an was genau (Wortgenau) in der BV steht. Wenn es keine Protokollnotiz dazu gibt was ggf. ein missverständlicher Auslegung gemeint ist und AG und BR sich nicht einigen, dann wird es wohl eine Einigungsstelle machen.
Der AG kann auf keinen Fall eine BV alleine einseitig auslegen. Hier dürfte der AG aber ggf. auch Probleme bekommen wegen der bisherigen Auslegung. Der AG kann ja die BV kündigen, dann geht es per BetrVG weiter.
Merke: Man sollte Inhalte einer BV immer klar und unmissverständlich formulieren und ggf. Protokollnotizen noch anfertigen.
11.01.2012 um 17:46 Uhr
ist die Einigungsstelle denn zuständig bei der Auslegung einer BV? Nein!
Man kann dies ggf. über das ArbG im Beschlussverfahren klären
11.01.2012 um 19:54 Uhr
wenn in einer BV zum Zeitausgleich keine ganzen Tage vorgesehen sind, gibt es auch keine (es sei denn, man kann es irgendwie herauslesen). Eine alte Regelung, die problemlos funktioniert hat, wurde ja durch die neue Regelung ersetzt.
Da hilft nur - nachverhandeln; ggf BV kündigen und dann neue BV aushandeln (Einigungsstelle möglich)
11.01.2012 um 22:00 Uhr
ganther
ich bin hat, was ggf. fasch war, davon ausgegangen, dass in jede BV auch aus diesem Grund der Verweis auf § 76 (6) enthalten ist. Sollte man auf alle Fälle so machen, da man janie weis. Wie es sich auch hier zeigt.
Sonst muss man ggf. auf Einhaltung der BV klagen, dann müsste ein Richter entscheiden wie sie ggf. auszulegen ist.
gironimo Es ist offenbar gar keine Aussage hierüber getroffen worden. Dann kann aber auch der AG nicht eigenmächtig diese einseitig auslegen.
Daher immer § 76 (6) aufnehmen!!
12.01.2012 um 15:03 Uhr
"Daher immer § 76 (6) aufnehmen!!"
würdest du als AG so was in jeder BV unterschreiben?
12.01.2012 um 15:07 Uhr
@paula Das ist das Leid in diesem Forum mit den praxisfernen Theoretikern. ;-)
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