Erstellt am 11.01.2012 um 16:06 Uhr von kunzundhinz
Es kommt darauf an was genau (Wortgenau) in der BV steht. Wenn es keine Protokollnotiz dazu gibt was ggf. ein missverständlicher Auslegung gemeint ist und AG und BR sich nicht einigen, dann wird es wohl eine Einigungsstelle machen.
Der AG kann auf keinen Fall eine BV alleine einseitig auslegen. Hier dürfte der AG aber ggf. auch Probleme bekommen wegen der bisherigen Auslegung. Der AG kann ja die BV kündigen, dann geht es per BetrVG weiter.
Merke: Man sollte Inhalte einer BV immer klar und unmissverständlich formulieren und ggf. Protokollnotizen noch anfertigen.
Erstellt am 11.01.2012 um 16:46 Uhr von ganther
ist die Einigungsstelle denn zuständig bei der Auslegung einer BV? Nein!
Man kann dies ggf. über das ArbG im Beschlussverfahren klären
Erstellt am 11.01.2012 um 18:54 Uhr von gironimo
wenn in einer BV zum Zeitausgleich keine ganzen Tage vorgesehen sind, gibt es auch keine (es sei denn, man kann es irgendwie herauslesen). Eine alte Regelung, die problemlos funktioniert hat, wurde ja durch die neue Regelung ersetzt.
Da hilft nur - nachverhandeln; ggf BV kündigen und dann neue BV aushandeln (Einigungsstelle möglich)
Erstellt am 11.01.2012 um 21:00 Uhr von kunzundhinz
ganther
ich bin hat, was ggf. fasch war, davon ausgegangen, dass in jede BV auch aus diesem Grund der Verweis auf § 76 (6) enthalten ist. Sollte man auf alle Fälle so machen, da man janie weis. Wie es sich auch hier zeigt.
Sonst muss man ggf. auf Einhaltung der BV klagen, dann müsste ein Richter entscheiden wie sie ggf. auszulegen ist.
gironimo
Es ist offenbar gar keine Aussage hierüber getroffen worden. Dann kann aber auch der AG nicht eigenmächtig diese einseitig auslegen.
Daher immer § 76 (6) aufnehmen!!
Erstellt am 12.01.2012 um 14:03 Uhr von paula
"Daher immer § 76 (6) aufnehmen!!"
würdest du als AG so was in jeder BV unterschreiben?
Erstellt am 12.01.2012 um 14:07 Uhr von Kölner
@paula
Das ist das Leid in diesem Forum mit den praxisfernen Theoretikern. ;-)