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BR-Mitglied von TZ auf GfB

K
kannmansomachen
Jan 2019 bearbeitet

Hallo in die Runde,

seit über 3 Jahren bin ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber (mehr als 15 Mitarbeiter) unbefristet auf TZ beschäftigt (70 Std., davor Vollzeit).

Ich bin seit über 9 Monaten BR-Mitglied und muss jetzt bald evtl. aus familiären (Not-)Gründen in der Firma meines Bruders arbeiten.

Ich würde dann aus Zeitgründen gerne meine TZ-Stelle auf GfB wandeln.

Ist das problemlos (mit 3 Monaten Vorlauf) möglich? Irgendwelche Erfahrungen oder Empfehlungen bezüglich der Herangehensweise.

Betriebliche Gründe stehen dem eigentlich nicht entgegen.

Vor Kurzem war das noch bei einem BR-Kollegen ohne Probleme möglich (allerdings arbeitete er einen Verantwortungsbereich tiefer als ich).

Ich hab auch keine Probleme damit, meine aktuelle, höhere Position/Stellung komplett aufzugeben, solange ich einfach weiter dort beschäftigt bin (insbesondere die BR-Arbeit liegt mir am Herzen).

Der Arbeitgeber wird aber möglicherweise versuchen, abzulehnen bzw. mich loszuwerden.

Bin auch bei der Gewerkschaft.

Herzlichen Dank für eure Hilfe

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Community-Antworten (8)

K
krambambuli

16.01.2019 um 09:14 Uhr

GfB? Stehe auf dem Schlauch:

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outofmemory

16.01.2019 um 09:31 Uhr

Hallo, einen Anspruch auf kürzung deiner Arbeitszeit hast du. Sofern nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. siehe auch: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitszeitverkuerzung.html Bzgl. der geringfügigen Beschäftigung(GfB) ist es so, je nach dem wie gut die Software zur Verdienstabrechnung bei der Firma deines Bruders ist, kann sie automatisch die Lohnsteuermerkmal von dir von dem Finanzamt abrufen. Bei deinem "alten" Arbeitgeber würde dann später automatisch die Steuerklasse 6 ankommen. Vorsichtshalber solltest du dies deinem "alten" Arbeitgeber mitteilen, nicht das er denkt, dass dort etwas falsch läuft und er wieder die Steuermerkmale als 1. Arbeitgeber abruft.

Einen Rückkehranspruch in die alte Teilzeitbeschäftigung hast du nicht, da ich jetzt davon ausgehe, dass ihr nicht mehr als 45 Mitarbeiter seid. siehe auch https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/gesetz-zur-befristeten-teilzeit_76_413146.html

K
kannmansomachen

16.01.2019 um 13:14 Uhr

... doch, wir sind mehr als 45 Mitarbeiter (und auch die anderen Bedingungen für Brückenteilzeit sind eigentlich erfüllt) ...

allerdings ist doch das TzBfG für mich gerade unrelevant, weil ich doch eine GfB ausüben möchte ...

oder fällt GfB auch unter TZ ? Weiß das jemand ?

O
outofmemory

16.01.2019 um 14:44 Uhr

Auch GfB sind TZ. Die Besonderheit ist, dass bei GfB ein Entgelt unter 450€ im Monat erzielt wird. Dadurch ergeben sich bei GfBs andere Möglichkeiten in der Verdienstabrechnung, wie Pauschalversteuerung, Individualversteuerung, Rentenvesicherungsfreiheit ... Aber eine Beratung in dieser Richtung sprengt den Rahmen dieses Forums.

K
kannmansomachen

17.01.2019 um 14:38 Uhr

gibt es bei Brückenteilzeit nur das Recht auf Rückkehr zur alten Stundenzahl, oder auch die Pflicht ?

Was ist z.B. wenn ich 1 Jahr Brückenteilzeit beantrage und nach 6 Monaten absehbar ist, dass die Notsituation auch in Zukunft bestehen bleibt. Kann ich dann rechtzeitig dem AG mitteilen, dass ich nicht zur alten Stundenzahl zurückkehren werde oder lauf ich dann Gefahr, meine künftige GfB-Stelle dort ganz zu verlieren (was ich unbedingt vermeiden möchte).

Weiß das zufällig jemand ? Ist evtl. ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unter euch ?

P
Pjöööng

17.01.2019 um 14:57 Uhr

Eine Möglichkeit der Verlängerung der Laufzeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen den Willen des Arbeitsgebers wird das also nicht funktionieren.

K
kannmansomachen

18.01.2019 um 10:25 Uhr

sorry, hatte mich da nicht ganz deutlich ausgedrückt.

Es geht mir nicht um eine Verlängerung, sondern darum, ob ich meine künftige GfB-Stelle evtl. ganz verlieren könnte. Also, ob ich die PFLICHT habe, zur alten Stundenzahl zurückkehren.

P
Pjöööng

18.01.2019 um 13:01 Uhr

Ich habe die Frage schon richtig verstanden und auch dementsprechend beantwortet.

Du sckießt einen Vertrag ab, von xx bis yy z Stunden zu arbeiten, danach gilt die alte Stundenzahl wieder als vereinbart (Brückenteilzeit!). Du muss, ebenso wie Dein Arbeitgeber, Deinen Vertrag erfüllen. Wenn Du den Vertrag nicht erfüllen kannst, musst Du ihn entweder einvernehmlich ändern, oder kündigen. Ist doch ganz einfach?

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