Erstellt am 16.01.2019 um 08:14 Uhr von krambambuli
GfB? Stehe auf dem Schlauch:
Erstellt am 16.01.2019 um 08:31 Uhr von outofmemory
Hallo,
einen Anspruch auf kürzung deiner Arbeitszeit hast du. Sofern nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
siehe auch:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitszeitverkuerzung.html
Bzgl. der geringfügigen Beschäftigung(GfB) ist es so, je nach dem wie gut die Software zur Verdienstabrechnung bei der Firma deines Bruders ist, kann sie automatisch die Lohnsteuermerkmal von dir von dem Finanzamt abrufen. Bei deinem "alten" Arbeitgeber würde dann später automatisch die Steuerklasse 6 ankommen. Vorsichtshalber solltest du dies deinem "alten" Arbeitgeber mitteilen, nicht das er denkt, dass dort etwas falsch läuft und er wieder die Steuermerkmale als 1. Arbeitgeber abruft.
Einen Rückkehranspruch in die alte Teilzeitbeschäftigung hast du nicht, da ich jetzt davon ausgehe, dass ihr nicht mehr als 45 Mitarbeiter seid. siehe auch
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/gesetz-zur-befristeten-teilzeit_76_413146.html
Erstellt am 16.01.2019 um 12:14 Uhr von kannmansomachen
... doch, wir sind mehr als 45 Mitarbeiter (und auch die anderen Bedingungen für Brückenteilzeit sind eigentlich erfüllt) ...
allerdings ist doch das TzBfG für mich gerade unrelevant, weil ich doch eine GfB ausüben möchte ...
oder fällt GfB auch unter TZ ? Weiß das jemand ?
Erstellt am 16.01.2019 um 13:44 Uhr von outofmemory
Auch GfB sind TZ. Die Besonderheit ist, dass bei GfB ein Entgelt unter 450€ im Monat erzielt wird. Dadurch ergeben sich bei GfBs andere Möglichkeiten in der Verdienstabrechnung, wie Pauschalversteuerung, Individualversteuerung, Rentenvesicherungsfreiheit ...
Aber eine Beratung in dieser Richtung sprengt den Rahmen dieses Forums.
Erstellt am 17.01.2019 um 13:38 Uhr von kannmansomachen
gibt es bei Brückenteilzeit nur das Recht auf Rückkehr zur alten Stundenzahl, oder auch die Pflicht ?
Was ist z.B. wenn ich 1 Jahr Brückenteilzeit beantrage und nach 6 Monaten absehbar ist, dass die Notsituation auch in Zukunft bestehen bleibt. Kann ich dann rechtzeitig dem AG mitteilen, dass ich nicht zur alten Stundenzahl zurückkehren werde oder lauf ich dann Gefahr, meine künftige GfB-Stelle dort ganz zu verlieren (was ich unbedingt vermeiden möchte).
Weiß das zufällig jemand ? Ist evtl. ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unter euch ?
Erstellt am 17.01.2019 um 13:57 Uhr von Pjöööng
Eine Möglichkeit der Verlängerung der Laufzeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen den Willen des Arbeitsgebers wird das also nicht funktionieren.
Erstellt am 18.01.2019 um 09:25 Uhr von kannmansomachen
sorry, hatte mich da nicht ganz deutlich ausgedrückt.
Es geht mir nicht um eine Verlängerung, sondern darum, ob ich meine künftige GfB-Stelle evtl. ganz verlieren könnte. Also, ob ich die PFLICHT habe, zur alten Stundenzahl zurückkehren.
Erstellt am 18.01.2019 um 12:01 Uhr von Pjöööng
Ich habe die Frage schon richtig verstanden und auch dementsprechend beantwortet.
Du sckießt einen Vertrag ab, von xx bis yy z Stunden zu arbeiten, danach gilt die alte Stundenzahl wieder als vereinbart (Brückenteilzeit!). Du muss, ebenso wie Dein Arbeitgeber, Deinen Vertrag erfüllen. Wenn Du den Vertrag nicht erfüllen kannst, musst Du ihn entweder einvernehmlich ändern, oder kündigen. Ist doch ganz einfach?