Erstellt am 26.03.2007 um 16:40 Uhr von Konrad
In Arbeitsverträgen besteht kein Recht auf Einsicht, mit Ausnahme standarisierten Formulararbeitsvertägen.
In Gehaltslisten nach § 80 BetrVG besteht das Recht auf Einsicht, aber damit ist verantwortlich umzugehen.
Erstellt am 26.03.2007 um 22:48 Uhr von Heini
Der Wahlvorstand ist für die Abwicklung der Betriebsratswahl da und sonst nichts.
Der Wahlvorstand sollte sich nicht auf solche Spielchen von Betriebsschlaumeiern einlassen.
Der Gegner kann diese Frage dann den gewählten BR stellen.
Wichtig ist für den Wahlvorstand, dass die BR Wahl fehlerfrei durchgezogen wird.
Erstellt am 26.03.2007 um 22:54 Uhr von sphinx
@ Heini,
ich bin positiv überrascht! :-)
LG
Erstellt am 27.03.2007 um 01:21 Uhr von Helios
...kann ich als BR-Mitglied Einsicht in die Gehaltslisten der Freigestellten nehmen oder dies verlangen? Wie können Sonderzuwendungen o.ä. aufgedeckt werden?
Gruß Helios
Erstellt am 27.03.2007 um 09:13 Uhr von sphinx
@ Helios,
Moin,
guckst du § 80 Abs. 2 BetrVG
oder Suchfunktion " Gehaltslisten" oder z.B. 13261
LG