Sonderurlaub - wann?
hallo leute
als Opa kann ich ein Sonderurlaub für mein Enkelskind bekommen, wenn meine Tochter und Ihrem Mann wegen der Entbindung in Krankenhaus bleiben müssen.
Danke für eure Anworten
wokie
Community-Antworten (10)
22.03.2007 um 14:36 Uhr
was sagt denn der TV, die BV oder Dein AV?
22.03.2007 um 15:02 Uhr
In der Regel gilt die Sonderurlaubsregelung nur für direkte Verwandte.
22.03.2007 um 15:25 Uhr
wokie, Sonderurlaub = Unbezahlter Urlaub mit der möglichkeit das der AN wieder dort Arbeiten darf wo er vorher war bei gleichen Lohn ?
Meinst du das ?
22.03.2007 um 15:33 Uhr
wokie, was nun folgt ist ellenlang, gilt aber auch bei unserer Firma und wir haben Arbeitnehmer ! (Wegen den Text Beamte und Angestellte)
Keine Ahnung ob dir wirklich hilft ... ist aber viel zum Lesen :-). Aber ich weis das wir unsere AN´s danach in den Sonderurlaub senden .-))
Personalamt Sonderurlaubsrichtlinien
Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) Vom 10. November 1998 Auf Grund von § 95 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193), und von § 4 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 193, 195), in den jeweils geltenden Fassungen werden die nachstehenden Richtlinien über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter erlassen: Nr. 1 Allgemeines (1) Die Bewilligung von Sonderurlaub setzt voraus, daß ein wichtiger Grund vorliegt, der Urlaubszweck nicht durch Dienstbefreiung oder unter vertretbarer Inanspruchnahme der dienstfreien Zeit, des Erholungsurlaubs oder eines auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften zu gewährenden Urlaubs erreicht werden kann und dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen. (2) Beurlaubungen, die eine regelmäßige stundenweise Abwesenheit vom Dienst ermöglichen sollen (Teilbeurlaubungen), sind nicht zulässig. Nr. 2 Belassung der Bezüge (1) Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (Bezüge) nur dann ganz oder teilweise belassen werden, wenn der Sonderurlaub im dienstlichen Interesse liegt oder öffentlichen Belangen dient. Entsprechende Zahlungen (Vergütungen, Zuwendungen oder Entschädigungen) der 2 Stelle, die die Dienste der Beamtin oder des Beamten in Anspruch nimmt, sind anzurechnen. (2) Der Sonderurlaub liegt im dienstlichen Interesse, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Dienstherrn durch ihn gefördert wird und das Interesse des Dienstherrn gegenüber dem persönlichen Interesse der Beamtin oder des Beamten überwiegt. (3) Der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit überwiegend am Gemeinwohl orientierte Aufgaben öffentlich- rechtlicher Dienstherren oder öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen wahrnimmt und deren Interesse gegenüber dem persönlichen Interesse der Beamtin oder des Beamten überwiegt. Nr. 3 Sonderurlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gilt für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst als bewilligt zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur a) Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen, b) Ausübung öffentlicher Ehrenämter (z.B. als Mitglied von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen sowie von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände, als ehrenamtliches Mitglied von Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg, als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit, als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter), c) Teilnahme an Wahlen von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit, d) Wahrnehmung gerichtlicher und behördlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten in eigener Sache ohne dienstlichen Bezug der Beamtin oder des Beamten veranlaßt sind (die Termine sind von der Beamtin oder dem Beamten veranlaßt, wenn sie oder er sie in eigener Sache wahrnimmt, z.B. als Klägerin oder Kläger oder als Beklagte oder Beklagter im Zivilprozeß, als Angeklagte oder Angeklagter im Strafverfahren). (2) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst rechtzeitig anzuzeigen. 3 Nr. 4 Sonderurlaub[p1] für gesundheitliche Zwecke (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist, soweit die Bewilligung von Dienstbefreiung nicht ausreicht, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst zu bewilligen bei a) amts-, personal-, vertrauens- oder versorgungsärztlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung, die nicht dienstlich angeordnet worden ist, b) Anpassung, Wiederherstellung, Erneuerung oder Unterweisung im Gebrauch von Körperersatzstücken, Beschaffung und Wiederbeschaffung von vollständigem Zahnersatz sowie Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Schwerbehinderten (z.B. Geh- und Greifschullehrgänge bzw. Mobilitätstraining für Blinde und Sehbehinderte), c) einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden muß. (2) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist, soweit nicht Dienstunfähigkeit vorliegt, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst zu bewilligen zur Durchführung a) eines nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorge- oder Heilfürsorgebestimmungen oder von einer Versorgungsbehörde oder nach Maßgabe der für Angestellte und Arbeiter geltenden Grundsätze von einem Sozialversicherungsträger verordneten Kur- oder Heilverfahrens, b) einer als beihilfefähig anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur. In den Fällen des Buchstaben b bestimmen sich Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- , Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung- HmbBeihVO) vom 8. Juli 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161), zuletzt geändert am 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit für eine Kur oder ein Heilverfahren kein Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge oder Erholungsurlaub zu gewähren. (3) Den Leiterinnen oder Leitern und den Lehrerinnen oder Lehrern an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung, den Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt und den Jugendleiterinnen oder Jugendleitern soll Sonderurlaub nach Absatz 2 Satz 1 nur in den Schulferien, den Lehrkräften an staatlichen Hochschulen nur in der von Lehrverpflichtungen freien Zeit bewilligt werden. 4 Nr. 5 Sonderurlaub[p2] aus anderem wichtigen persönlichen Grund (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann aus anderem wichtigen persönlichen Grund bewilligt werden a) beim Wohnungswechsel anläßlich der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen 1 Arbeitstag, b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der mit dem Beamten in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin 1 Arbeitstag, c) beim Tode des Ehepartners oder der Ehepartnerin, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, d) beim 25-, 40- oder 50jährigen Dienstjubiläum 1 Arbeitstag, e) bei schwerer Erkrankung aa) einer oder eines Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte die Betreuung ihres bzw. seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Sonderurlaub setzt voraus, daß eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Der Sonderurlaub darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. 5 (2) In sonstigen dringenden Fällen kann Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bis zur Dauer von 3 Arbeitstagen bewilligt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erhalten Beamtinnen oder Beamte, deren Besoldung ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477), zuletzt geändert am 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2005 und 2006) geltend machen können. (4) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden bis zur Dauer von 2 Arbeitstagen im Einzelfall, höchstens jedoch 9 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Durchführung der Reise aus Anlaß von Familienheimfahrten, wenn a) die Beamtin oder der Beamte für die Familienheimfahrt einen Fahrtkostenzuschuß auf Grund einer reise- oder umzugskostenrechtlichen Bestimmung erhält, b) die Entfernung zwischen den für die Bemessung des Fahrtkostenzuschusses maßgebenden Orten auf einer Strecke mehr als 300 km, bei ungünstigen Verkehrsverbindungen mehr als 150 km beträgt und c) die Bewilligung von Dienstbefreiung vor und nach dienstfreien Tagen zur Durchführung der Reise bei der Hinfahrt bis 22.00 Uhr oder bei der Rückfahrt ab 6.30 Uhr nicht ausreicht. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des Satzes 1 nur in einem Teil des Kalenderjahres, vermindert sich die Höchstdauer des Sonderurlaubs entsprechend. (5) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann, soweit eine Abordnung nicht möglich ist, bis zur Dauer von 6 Monaten im Einzelfall bewilligt werden zum Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder für eine andere berufliche Neuorientierung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Sonderurlaub bis zur Dauer von weiteren 6 Monaten verlängert werden. 6 Nr. 6 Sonderurlaub[p3] zur Teilnahme an Bildungs- und sonstigen Veranstaltungen (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Teilnahme an a) nach § 15 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar 1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 Seite 113) in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen, b) sonstigen Veranstaltungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände, der Parteien oder der Religionsgesellschaften, die der Erweiterung des Verständnisses für gewerkschaftliche, politische oder kirchliche Aufgaben dienen. c) Kirchentagen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Helferin oder Helfer bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen. (2) Der Sonderurlaub darf die Dauer von höchstens 10 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschreiten, es sei denn es handelt sich um den Fall einer Übertragung des Freistellungsanspruchs nach § 8 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch beim Vorliegen mehrerer Antragsgründe. Der Zweijahreszeitraum beginnt jeweils mit einem ungeraden Jahr. § 8 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Nr. 7 Sonderurlaub[p4] zum Erwerb einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung und zur Durchführung eines Hochschulstudiums (1) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann bewilligt werden, bis zur Dauer a) von 18 Monaten zum Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Abendschule mit dem Ziel des Erwerbs einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung, b) der Laufzeit eines Stipendiums nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) oder nach den entsprechenden Regelungen des Bundes und der Länder zur Anfertigung einer Dissertation, c) von 2 Jahren zur Wahrnehmung eines Habilitandenstipendiums. 7 Nr. 8 Sonderurlaub für Zwecke der fachlichen Fort- und Weiterbildung (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bis zu der im Einzelfall notwendigen Dauer bewilligt werden zur a) Durchführung von Inlands- oder Auslandsreisen, b) Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Ausstellungen oder Informationsveranstaltungen im In- und Ausland, c) Übernahme praktischer Tätigkeiten durch Leiterinnen oder Leiter und Lehrerinnen oder Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung sowie Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen, wenn sie der Erweiterung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. (2) Sonderurlaub nach Absatz 1 Buchstabe b darf höchstens bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden. (3) Bei der Festsetzung der zu belassenden Bezüge sind in den Fällen a) des Absatzes 1 Buchstabe a Zuwendungen, die die Beamtin oder der Beamte für die Reise erhält, b) des Absatzes 1 Buchstabe c Einkünfte, die die Beamtin oder der Beamte aus der Tätigkeit erzielt, unter Berücksichtigung von Mehraufwendungen anzurechnen. Nr. 9 Sonderurlaub[p6] für gewerkschaftliche, parteipolitische, kirchliche und karitative Zwecke (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Teilnahme an a) Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, b) Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands oder Delegierte oder Delegierter teilnimmt, 8 c) Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstands, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, d) Parteitagen auf Bundes-, Landes- oder Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstands oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, e) Sitzungen eines Verfassungsorgans oder überörtlicher Verwaltungsgremiums einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, f) Arbeitstagungen von überörtlichen Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen auf Bundes- oder Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Vorstands der Organisation teilnimmt. (2) Der Sonderurlaub darf die Dauer von höchstens 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreiten; dies gilt auch beim Vorliegen mehrerer Antragsgründe. (3) Beamtinnen oder Beamten, die Mitglieder im Vorstand einer der in Absatz 1 genannten Organisationen sind, kann abweichend von Absatz 2 Sonderurlaub bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Nr. 10 Sonderurlaub für sportliche Zwecke Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden bis zur Dauer a) von insgesamt 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler oder als Trainerin oder Trainer, Betreuerin oder Betreuer oder Schiedsrichterin oder Schiedsrichter an aa) den Olympischen Spielen und dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, bb) Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokalwettbewerben, cc) internationalen Länderwettkämpfen, dd) Endkämpfen um deutsche Meisterschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein benannt worden ist, b) von 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur aktiven Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest, c) von 3 Arbeitstagen im Einzelfall, bei mehrmaligen Anträgen, in besonders begründeten Ausnahmefällen oder bei mehreren Antragsgründen von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an 9 aa) Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Verband angehört. bb) Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes oder eines ihm angeschlossenen Verbands auf Bundesebene, cc) Vorstandssitzungen eines im Deutschen Sportbund angeschlossenen Verbands auf Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied des Gremiums teilnimmt. Nr. 11 Sonderurlaub[p8] zur Übernahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und in der Entwicklungshilfe sowie zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an Deutschen Auslandsschulen, Europaschulen und ausländischen Schulen (1) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann bewilligt werden zur Übernahme a) einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entsprechend den Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen vom 25. September 1973 (Gemeinsames Ministerialblatt Seite 456) in der Fassung vom 1. September 1989 (Gemeinsames Ministerialblatt Seite 499), b) von Tätigkeiten in der Entwicklungshilfe bis zur Dauer von 5 Jahren, c) einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit an Deutschen Auslandsschulen oder Europaschulen bis zu der von der Kultusministerkonferenz allgemein bestimmten Dauer, d) einer Tätigkeit als Programmlehrkraft oder Ortslehrkraft an ausländischen Schulen bis zu der im Rahmenstatut über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland festgelegten Dauer. (2) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Übernahme einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit an Europaschulen bis zu der von der Kultusministerkonferenz allgemein bestimmten Dauer, sofern die Bezüge von der Zentralstelle erstattet werden. 10 Nr. 12 Sonderurlaub[p9] zur Ausübung einer anderen Tätigkeit für die Allgemeinheit (1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist, soweit die Bewilligung von Dienstbefreiung nicht ausreicht, zu bewilligen bei Ausübung einer Tätigkeit im Feuerlösch-, Wasserwehr- oder Deichdienst a) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst infolge Heranziehung zum Einsatz, b) bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an angeordneten Übungen. (2) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden, soweit die Bewilligung von Dienstbefreiung nicht ausreicht, bei Ausübung einer Tätigkeit im Katastrophen- oder Unfallhilfsdienst des zivilen Bevölkerungsschutzes, des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes oder ähnlicher Organisationen a) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst infolge Heranziehung zum Einsatz aus akutem Anlaß, b) bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an angeordneten Übungen. (3) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, jedoch nicht über eine Dauer von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr hinaus, zur Teilnahme an einer Ausbildung als (zur/zum) a) Führungskraft der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführerin oder Wehrführer, Bereichsführerin oder Bereichsführer) oder als entsprechende Kraft des Technischen Hilfswerks, des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter- Bundes oder ähnlicher Organisationen, b) Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter, wenn die Ausbildung von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478), zuletzt geändert am 29. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1188, 1189)) durchgeführt wird, c) Schwesternhelferin. (4) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist zu bewilligen bis zur Dauer von 12 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Ausübung einer Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter im Sinne des § 1 des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 800-c). (5) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf und Beamtinnen oder Beamten auf Probe bewilligt werden bis zur Dauer eines 11 Jahres zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzblatt I Seite 640), zuletzt geändert am 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 594, 706), in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2118), zuletzt geändert am 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 594, 706), in der jeweils geltenden Fassung. (6) Der Sonderurlaub darf beim Vorliegen von Antragsgründen nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 die Dauer von insgesamt höchstens 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Beim Zusammentreffen von Antragsgründen nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 und Absatz 4 darf Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge nur insoweit bewilligt werden, als dieser 20 Arbeitstage nicht übersteigt. Im übrigen ist er unter Fortfall der Bezüge zu bewilligen. Nr. 13 Sonderurlaub für andere Zwecke Sonderurlaub für andere als in den Nummern 3 bis 12 genannte Zwecke kann bewilligt werden, soweit dies nach Nr. 1 Absatz 1 in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nr. 14 Berechnung nach Arbeitstagen (1) Für die Berechnung des Sonderurlaubs nach Arbeitstagen gilt § 5 der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten (HmbUrlVO) vom 22. Februar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 7. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Ist die Höchstdauer des Sonderurlaubs nach Arbeitstagen bemessen und die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so bemißt sich die Höchstdauer des Sonderurlaubs abweichend von den Nummern 4 bis 12 entsprechend § 11 HmbUrlVO. Dies gilt nicht, wenn die Höchstdauer des Sonderurlaubs 4 Arbeitstage nicht übersteigt. Nr. 15 Verfahren, Zuständigkeiten (1) Sonderurlaub wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag ist rechtzeitig, möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden des Anlasses für die Bewilligung von Sonderurlaub, mit den erforderlichen Nachweisen bei der Beschäftigungsstelle einzureichen. 12 Die Beschäftigungsstelle leitet den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme, ob dienstliche Gründe der Beurlaubung entgegenstehen, der Personalstelle zu. (2) Über Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub nach den Nummern 4 bis 12 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die von ihr oder ihm ermächtigte Person. Über die Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub nach Nr. 13 und über Abweichungen von Nr. 4 Absatz 3 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte. (3) Dem Personalamt ist die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub nach Nr. 13 vorbehalten, soweit eine Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge die Dauer von 5 Jahren übersteigt oder wenn für die Dauer der Beurlaubung ein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg, einer der ihrer Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen im Sinne des § 65 Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1972 Seite 10), zuletzt geändert am 2. September 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221), eingegangen werden soll. (4) Die beurlaubten Beamtinnen oder Beamten sollen ihre Urlaubs- oder Zustellungsanschrift angeben. Nr. 16 Widerruf[p12] und Verlegung (1) Die Bewilligung des Sonderurlaubs ist zu widerrufen, wenn in der Person liegende Gründe der Beamtin oder des Beamten dies erfordern. Sie kann ferner widerrufen werden, wenn der Sonderurlaub nicht zweckentsprechend verwendet wird. (2) Die Bewilligung des Sonderurlaubs kann widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gefährdet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, können nach den Vorschriften des Reisekostenrechts oder in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften ersetzt werden. (3) Anträgen auf Hinausschiebung oder Abbruch des Sonderurlaubs kann entsprochen werden, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. (4) Über den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 sowie über Anträge nach Absatz 3 entscheidet der oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr ermächtigte Person. 13 Nr. 17 Ausnahmen Das Personalamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. Nr. 18 Schlußvorschriften (1) Diese Richtlinien gelten für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit die Besonderheiten des Richteramtes nicht entgegenstehen. (2) Soweit die Bewilligung von Sonderurlaub in Rechtsvorschriften geregelt ist, finden diese Richtlinien keine Anwendung. (3) Diese Richtlinien sind nicht anzuwenden für die Bewilligung von a) Dienstbefreiung bei einmaliger oder gelegentlicher stundenweiser Abwesenheit vom Dienst aus wichtigem Grund, b) Diensterleichterung zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit. Nr. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften (1) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamte und Richter (HmbSUrlR) vom 4. Mai 1976 (Mitteilungen für die Verwaltung Seite 217) in der geltenden Fassung außer Kraft.
22.03.2007 um 15:36 Uhr
@waschbär Bitte sag: Was soll denn das?
22.03.2007 um 16:04 Uhr
Kölner,
das war der versuch mich zu entspanen, da mir mein Schwarzbrot im Halse stecken blieb .-)
22.03.2007 um 16:38 Uhr
@waschbär
trinke lieber Jubi-Kaffee mit mir...
die Textwüste war ja nun echt nicht hilfreich.....
22.03.2007 um 16:45 Uhr
paula, nicht würde ich lieber tun, als mit dir Kaffee Trinkend, in das Abendrot zu sehen....
22.03.2007 um 20:00 Uhr
Hallo leute,
Ich danke euch sehr, dass ihr mir so viele Antworten gegeben habt. Ich bin ein langjähriger Angestellter. Meine Frage ist, ob ich ein bezahlbarer Sonderurlaubstag erhalten habe (nach der Gesezt) oder muss ich ein unbezahlbarer Urlaubstag beantragen.
Herzlichen Dank
Wokie
22.03.2007 um 21:45 Uhr
@wokie, ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub besteht im allgemeinen nicht. Außer, siehe Antwort von SSGG, es regelt ein TV eine BV oder der AV. In unserem TV ist dazu einiges geregelt, aber nichts zu deinem Fall. Also frag mal euern BR oder bei deiner Gewerkschaft nach.
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