wokie, was nun folgt ist ellenlang, gilt aber auch bei unserer Firma und wir haben Arbeitnehmer ! (Wegen den Text Beamte und Angestellte)
Keine Ahnung ob dir wirklich hilft ... ist aber viel zum Lesen :-). Aber ich weis das wir unsere AN´s danach in den Sonderurlaub senden .-))
Personalamt
Sonderurlaubsrichtlinien
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Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub
für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
(HmbSUrlR)
Vom 10. November 1998
Auf Grund von § 95 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung
vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367),
zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 193), und von § 4 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), zuletzt geändert am 11.
Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 193, 195), in den
jeweils geltenden Fassungen werden die nachstehenden Richtlinien über die Bewilligung
von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) für Beamtinnen und Beamte
sowie für Richterinnen und Richter erlassen:
Nr. 1
Allgemeines
(1) Die Bewilligung von Sonderurlaub setzt voraus, daß ein wichtiger Grund vorliegt,
der Urlaubszweck nicht durch Dienstbefreiung oder unter vertretbarer Inanspruchnahme
der dienstfreien Zeit, des Erholungsurlaubs oder eines auf Grund anderweitiger
gesetzlicher Vorschriften zu gewährenden Urlaubs erreicht werden kann
und dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen.
(2) Beurlaubungen, die eine regelmäßige stundenweise Abwesenheit vom Dienst
ermöglichen sollen (Teilbeurlaubungen), sind nicht zulässig.
Nr. 2
Belassung der Bezüge
(1) Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Dienstbezüge
oder Anwärterbezüge (Bezüge) nur dann ganz oder teilweise belassen werden, wenn
der Sonderurlaub im dienstlichen Interesse liegt oder öffentlichen Belangen dient.
Entsprechende Zahlungen (Vergütungen, Zuwendungen oder Entschädigungen) der
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Stelle, die die Dienste der Beamtin oder des Beamten in Anspruch nimmt, sind
anzurechnen.
(2) Der Sonderurlaub liegt im dienstlichen Interesse, wenn die Erfüllung der Aufgaben
des Dienstherrn durch ihn gefördert wird und das Interesse des Dienstherrn gegenüber
dem persönlichen Interesse der Beamtin oder des Beamten überwiegt.
(3) Der Sonderurlaub dient öffentlichen Belangen, wenn die Beamtin oder der Beamte
während dieser Zeit überwiegend am Gemeinwohl orientierte Aufgaben öffentlich-
rechtlicher Dienstherren oder öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen
wahrnimmt und deren Interesse gegenüber dem persönlichen Interesse der Beamtin
oder des Beamten überwiegt.
Nr. 3
Sonderurlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gilt für die Dauer der unumgänglich
notwendigen Abwesenheit vom Dienst als bewilligt zur Wahrnehmung allgemeiner
staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur
a) Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen,
b) Ausübung öffentlicher Ehrenämter (z.B. als Mitglied von
Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen sowie von Ausschüssen
der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände, als ehrenamtliches
Mitglied von Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und
Hansestadt Hamburg, als ehrenamtliches Mitglied von Organen der
Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für
Arbeit, als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter),
c) Teilnahme an Wahlen von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer
Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
d) Wahrnehmung gerichtlicher und behördlicher Termine, soweit sie nicht durch
private Angelegenheiten in eigener Sache ohne dienstlichen Bezug der Beamtin
oder des Beamten veranlaßt sind (die Termine sind von der Beamtin
oder dem Beamten veranlaßt, wenn sie oder er sie in eigener Sache wahrnimmt,
z.B. als Klägerin oder Kläger oder als Beklagte oder Beklagter im Zivilprozeß,
als Angeklagte oder Angeklagter im Strafverfahren).
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer der unumgänglich
notwendigen Abwesenheit vom Dienst rechtzeitig anzuzeigen.
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Nr. 4
Sonderurlaub[p1] für gesundheitliche Zwecke
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist, soweit die Bewilligung von Dienstbefreiung
nicht ausreicht, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit
vom Dienst zu bewilligen bei
a) amts-, personal-, vertrauens- oder versorgungsärztlicher Beratung, Untersuchung
oder Behandlung, die nicht dienstlich angeordnet worden ist,
b) Anpassung, Wiederherstellung, Erneuerung oder Unterweisung im Gebrauch
von Körperersatzstücken, Beschaffung und Wiederbeschaffung von vollständigem
Zahnersatz sowie Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der
Mobilität von Schwerbehinderten (z.B. Geh- und Greifschullehrgänge bzw.
Mobilitätstraining für Blinde und Sehbehinderte),
c) einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit
durchgeführt werden muß.
(2) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist, soweit nicht Dienstunfähigkeit vorliegt,
für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst zu bewilligen
zur Durchführung
a) eines nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorge- oder Heilfürsorgebestimmungen
oder von einer Versorgungsbehörde oder nach Maßgabe der für
Angestellte und Arbeiter geltenden Grundsätze von einem Sozialversicherungsträger
verordneten Kur- oder Heilverfahrens,
b) einer als beihilfefähig anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur.
In den Fällen des Buchstaben b bestimmen sich Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs
nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- ,
Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung- HmbBeihVO)
vom 8. Juli 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161), zuletzt
geändert am 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73),
in der jeweils geltenden Fassung. Soweit für eine Kur oder ein Heilverfahren kein
Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin
oder des Beamten Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge oder Erholungsurlaub zu
gewähren.
(3) Den Leiterinnen oder Leitern und den Lehrerinnen oder Lehrern an staatlichen
Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung, den Beamtinnen
oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt und den Jugendleiterinnen
oder Jugendleitern soll Sonderurlaub nach Absatz 2 Satz 1 nur in
den Schulferien, den Lehrkräften an staatlichen Hochschulen nur in der von Lehrverpflichtungen
freien Zeit bewilligt werden.
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Nr. 5
Sonderurlaub[p2] aus anderem wichtigen persönlichen Grund
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann aus anderem wichtigen persönlichen
Grund bewilligt werden
a) beim Wohnungswechsel anläßlich der Versetzung,
Abordnung oder Umsetzung an einen anderen Ort
aus dienstlichen Gründen 1 Arbeitstag,
b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der mit dem
Beamten in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden
Lebensgefährtin 1 Arbeitstag,
c) beim Tode des Ehepartners oder
der Ehepartnerin, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
d) beim 25-, 40- oder 50jährigen Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
e) bei schwerer Erkrankung
aa) einer oder eines Angehörigen, soweit sie
oder er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin
oder der Beamte die Betreuung ihres bzw.
seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen
muß, bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Der Sonderurlaub setzt voraus, daß eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der
Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Der
Sonderurlaub darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
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(2) In sonstigen dringenden Fällen kann Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge
bis zur Dauer von 3 Arbeitstagen bewilligt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erhalten Beamtinnen
oder Beamte, deren Besoldung ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung
ihrer erkrankten Kinder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in demselben
Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477), zuletzt geändert am
6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2005 und 2006) geltend machen
können.
(4) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden bis zur Dauer
von 2 Arbeitstagen im Einzelfall, höchstens jedoch 9 Arbeitstagen im Kalenderjahr
zur Durchführung der Reise aus Anlaß von Familienheimfahrten, wenn
a) die Beamtin oder der Beamte für die Familienheimfahrt einen Fahrtkostenzuschuß
auf Grund einer reise- oder umzugskostenrechtlichen Bestimmung
erhält,
b) die Entfernung zwischen den für die Bemessung des Fahrtkostenzuschusses
maßgebenden Orten auf einer Strecke mehr als 300 km, bei ungünstigen
Verkehrsverbindungen mehr als 150 km beträgt und
c) die Bewilligung von Dienstbefreiung vor und nach dienstfreien Tagen zur
Durchführung der Reise bei der Hinfahrt bis 22.00 Uhr oder bei der Rückfahrt
ab 6.30 Uhr nicht ausreicht.
Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des Satzes 1 nur in einem
Teil des Kalenderjahres, vermindert sich die Höchstdauer des Sonderurlaubs
entsprechend.
(5) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann, soweit eine Abordnung nicht möglich
ist, bis zur Dauer von 6 Monaten im Einzelfall bewilligt werden zum Übertritt in
den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder für eine andere berufliche
Neuorientierung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Sonderurlaub
bis zur Dauer von weiteren 6 Monaten verlängert werden.
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Nr. 6
Sonderurlaub[p3] zur Teilnahme an Bildungs- und sonstigen Veranstaltungen
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Teilnahme
an
a) nach § 15 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Januar
1974 mit der Änderung vom 16. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1974 Seite 6, 1991 Seite 113) in der jeweils geltenden
Fassung, anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen,
b) sonstigen Veranstaltungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände, der
Parteien oder der Religionsgesellschaften, die der Erweiterung des Verständnisses
für gewerkschaftliche, politische oder kirchliche Aufgaben dienen.
c) Kirchentagen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Helferin oder Helfer bis
zur Dauer von 5 Arbeitstagen.
(2) Der Sonderurlaub darf die Dauer von höchstens 10 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren nicht überschreiten, es sei denn es handelt sich um
den Fall einer Übertragung des Freistellungsanspruchs nach § 8 des Hamburgischen
Bildungsurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch beim
Vorliegen mehrerer Antragsgründe. Der Zweijahreszeitraum beginnt jeweils mit
einem ungeraden Jahr. § 8 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
Nr. 7
Sonderurlaub[p4] zum Erwerb einer zu einem Hochschulstudium
berechtigenden Schulbildung und zur Durchführung eines Hochschulstudiums
(1) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann bewilligt werden, bis zur Dauer
a) von 18 Monaten zum Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Abendschule mit dem Ziel des Erwerbs einer zu einem Hochschulstudium
berechtigenden Schulbildung,
b) der Laufzeit eines Stipendiums nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November
1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) oder
nach den entsprechenden Regelungen des Bundes und der Länder zur
Anfertigung einer Dissertation,
c) von 2 Jahren zur Wahrnehmung eines Habilitandenstipendiums.
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Nr. 8
Sonderurlaub für Zwecke der fachlichen Fort- und Weiterbildung
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bis zu der im Einzelfall notwendigen
Dauer bewilligt werden zur
a) Durchführung von Inlands- oder Auslandsreisen,
b) Teilnahme an Tagungen, Kongressen, Ausstellungen oder Informationsveranstaltungen
im In- und Ausland,
c) Übernahme praktischer Tätigkeiten durch Leiterinnen oder Leiter und Lehrerinnen
oder Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut
für Lehrerfortbildung sowie Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen,
wenn sie der Erweiterung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.
(2) Sonderurlaub nach Absatz 1 Buchstabe b darf höchstens bis zur Dauer von
10 Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
(3) Bei der Festsetzung der zu belassenden Bezüge sind in den Fällen
a) des Absatzes 1 Buchstabe a Zuwendungen, die die Beamtin oder der Beamte
für die Reise erhält,
b) des Absatzes 1 Buchstabe c Einkünfte, die die Beamtin oder der Beamte
aus der Tätigkeit erzielt,
unter Berücksichtigung von Mehraufwendungen anzurechnen.
Nr. 9
Sonderurlaub[p6] für gewerkschaftliche, parteipolitische, kirchliche und
karitative Zwecke
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Teilnahme
an
a) Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands,
dem die Beamtin oder der Beamte angehört,
b) Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler,
Bundes- oder Landesebene, beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene,
wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts-
oder Berufsverbandsvorstands oder Delegierte oder Delegierter teilnimmt,
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c) Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstands, dem die Beamtin oder der
Beamte angehört,
d) Parteitagen auf Bundes-, Landes- oder Bezirksebene, wenn die Beamtin
oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstands oder als Delegierte oder
Delegierter teilnimmt,
e) Sitzungen eines Verfassungsorgans oder überörtlicher Verwaltungsgremiums
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, dem die Beamtin oder
der Beamte angehört,
f) Arbeitstagungen von überörtlichen Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung
behinderter Personen auf Bundes- oder Landesebene, wenn die Beamtin
oder der Beamte als Mitglied eines Vorstands der Organisation teilnimmt.
(2) Der Sonderurlaub darf die Dauer von höchstens 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr
nicht überschreiten; dies gilt auch beim Vorliegen mehrerer Antragsgründe.
(3) Beamtinnen oder Beamten, die Mitglieder im Vorstand einer der in Absatz 1 genannten
Organisationen sind, kann abweichend von Absatz 2 Sonderurlaub bis zur
Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.
Nr. 10
Sonderurlaub für sportliche Zwecke
Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden bis zur Dauer
a) von insgesamt 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme als aktive
Sportlerin oder aktiver Sportler oder als Trainerin oder Trainer, Betreuerin
oder Betreuer oder Schiedsrichterin oder Schiedsrichter an
aa) den Olympischen Spielen und dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf
Bundesebene,
bb) Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokalwettbewerben,
cc) internationalen Länderwettkämpfen,
dd) Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen
Verband oder Verein benannt worden ist,
b) von 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur aktiven Teilnahme an den Wettkämpfen
beim Deutschen Turnfest,
c) von 3 Arbeitstagen im Einzelfall, bei mehrmaligen Anträgen, in besonders
begründeten Ausnahmefällen oder bei mehreren Antragsgründen von 5 Arbeitstagen
im Kalenderjahr zur Teilnahme an
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aa) Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen
der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Verband angehört.
bb) Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen
Komitees, des Deutschen Sportbundes oder eines ihm angeschlossenen
Verbands auf Bundesebene,
cc) Vorstandssitzungen eines im Deutschen Sportbund angeschlossenen Verbands
auf Landesebene,
wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied des Gremiums teilnimmt.
Nr. 11
Sonderurlaub[p8] zur Übernahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und in der
Entwicklungshilfe sowie zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an Deutschen
Auslandsschulen, Europaschulen und ausländischen Schulen
(1) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann bewilligt werden zur Übernahme
a) einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung entsprechend den Richtlinien für die Entsendung von
Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche
Organisationen vom 25. September 1973 (Gemeinsames Ministerialblatt Seite
456) in der Fassung vom 1. September 1989 (Gemeinsames Ministerialblatt
Seite 499),
b) von Tätigkeiten in der Entwicklungshilfe bis zur Dauer von 5 Jahren,
c) einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit
an Deutschen Auslandsschulen oder Europaschulen bis zu der von
der Kultusministerkonferenz allgemein bestimmten Dauer,
d) einer Tätigkeit als Programmlehrkraft oder Ortslehrkraft an ausländischen
Schulen bis zu der im Rahmenstatut über den Einsatz deutscher Lehrkräfte
im Ausland festgelegten Dauer.
(2) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Übernahme
einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit
an Europaschulen bis zu der von der Kultusministerkonferenz allgemein bestimmten
Dauer, sofern die Bezüge von der Zentralstelle erstattet werden.
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Nr. 12
Sonderurlaub[p9] zur Ausübung einer anderen Tätigkeit für die
Allgemeinheit
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist, soweit die Bewilligung von Dienstbefreiung
nicht ausreicht, zu bewilligen bei Ausübung einer Tätigkeit im Feuerlösch-,
Wasserwehr- oder Deichdienst
a) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst infolge
Heranziehung zum Einsatz,
b) bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an angeordneten
Übungen.
(2) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden, soweit die Bewilligung
von Dienstbefreiung nicht ausreicht, bei Ausübung einer Tätigkeit im Katastrophen-
oder Unfallhilfsdienst des zivilen Bevölkerungsschutzes, des Deutschen
Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes oder ähnlicher Organisationen
a) für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst infolge
Heranziehung zum Einsatz aus akutem Anlaß,
b) bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Teilnahme an angeordneten
Übungen.
(3) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden für die Dauer
eines geschlossenen Lehrgangs, jedoch nicht über eine Dauer von 20 Arbeitstagen
im Kalenderjahr hinaus, zur Teilnahme an einer Ausbildung als (zur/zum)
a) Führungskraft der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführerin oder Wehrführer,
Bereichsführerin oder Bereichsführer) oder als entsprechende Kraft des Technischen
Hilfswerks, des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-
Bundes oder ähnlicher Organisationen,
b) Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter, wenn die Ausbildung von
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs in der Fassung
vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478), zuletzt geändert am 29.
Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1188, 1189)) durchgeführt wird,
c) Schwesternhelferin.
(4) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge ist zu bewilligen bis zur Dauer von
12 Arbeitstagen im Kalenderjahr zur Ausübung einer Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin
oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter im Sinne des § 1 des
Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1955 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 800-c).
(5) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf
und Beamtinnen oder Beamten auf Probe bewilligt werden bis zur Dauer eines
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Jahres zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzblatt
I Seite 640), zuletzt geändert am 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten
594, 706), in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen
Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
17. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2118), zuletzt geändert am 24. März
1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 594, 706), in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Der Sonderurlaub darf beim Vorliegen von Antragsgründen nach Absatz 1 Buchstabe
b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 die Dauer von insgesamt höchstens
20 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Beim Zusammentreffen von Antragsgründen
nach Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 und Absatz
4 darf Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge nur insoweit bewilligt werden,
als dieser 20 Arbeitstage nicht übersteigt. Im übrigen ist er unter Fortfall der Bezüge
zu bewilligen.
Nr. 13
Sonderurlaub für andere Zwecke
Sonderurlaub für andere als in den Nummern 3 bis 12 genannte Zwecke kann bewilligt
werden, soweit dies nach Nr. 1 Absatz 1 in Betracht kommt; dabei ist ein
strenger Maßstab anzulegen.
Nr. 14
Berechnung nach Arbeitstagen
(1) Für die Berechnung des Sonderurlaubs nach Arbeitstagen gilt § 5 der Verordnung
über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten (HmbUrlVO) vom
22. Februar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt
geändert am 7. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73),
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Ist die Höchstdauer des Sonderurlaubs nach Arbeitstagen bemessen und die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5
Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so bemißt sich die Höchstdauer des Sonderurlaubs
abweichend von den Nummern 4 bis 12 entsprechend § 11 HmbUrlVO.
Dies gilt nicht, wenn die Höchstdauer des Sonderurlaubs 4 Arbeitstage nicht übersteigt.
Nr. 15
Verfahren, Zuständigkeiten
(1) Sonderurlaub wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag ist rechtzeitig, möglichst
unmittelbar nach Bekanntwerden des Anlasses für die Bewilligung von Sonderurlaub,
mit den erforderlichen Nachweisen bei der Beschäftigungsstelle einzureichen.
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Die Beschäftigungsstelle leitet den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme, ob
dienstliche Gründe der Beurlaubung entgegenstehen, der Personalstelle zu.
(2) Über Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub nach den Nummern 4 bis 12 entscheidet
die oder der Dienstvorgesetzte oder die von ihr oder ihm ermächtigte Person.
Über die Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub nach Nr. 13 und über Abweichungen
von Nr. 4 Absatz 3 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.
(3) Dem Personalamt ist die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub
nach Nr. 13 vorbehalten, soweit eine Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge
die Dauer von 5 Jahren übersteigt oder wenn für die Dauer der Beurlaubung
ein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg, einer
der ihrer Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
einem Unternehmen im Sinne des § 65 Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember
1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1972 Seite
10), zuletzt geändert am 2. September 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 221), eingegangen werden soll.
(4) Die beurlaubten Beamtinnen oder Beamten sollen ihre Urlaubs- oder Zustellungsanschrift
angeben.
Nr. 16
Widerruf[p12] und Verlegung
(1) Die Bewilligung des Sonderurlaubs ist zu widerrufen, wenn in der Person
liegende Gründe der Beamtin oder des Beamten dies erfordern. Sie kann ferner widerrufen
werden, wenn der Sonderurlaub nicht zweckentsprechend verwendet wird.
(2) Die Bewilligung des Sonderurlaubs kann widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit
der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte
gefährdet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten
durch den Widerruf entstehen, können nach den Vorschriften des Reisekostenrechts
oder in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften ersetzt werden.
(3) Anträgen auf Hinausschiebung oder Abbruch des Sonderurlaubs kann entsprochen
werden, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(4) Über den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 sowie über Anträge nach Absatz
3 entscheidet der oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr ermächtigte
Person.
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Nr. 17
Ausnahmen
Das Personalamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung
strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Abweichungen von diesen Richtlinien
zulassen.
Nr. 18
Schlußvorschriften
(1) Diese Richtlinien gelten für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit die
Besonderheiten des Richteramtes nicht entgegenstehen.
(2) Soweit die Bewilligung von Sonderurlaub in Rechtsvorschriften geregelt ist, finden
diese Richtlinien keine Anwendung.
(3) Diese Richtlinien sind nicht anzuwenden für die Bewilligung von
a) Dienstbefreiung bei einmaliger oder gelegentlicher stundenweiser Abwesenheit
vom Dienst aus wichtigem Grund,
b) Diensterleichterung zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit.
Nr. 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub
für Beamte und Richter (HmbSUrlR) vom 4. Mai 1976 (Mitteilungen für die
Verwaltung Seite 217) in der geltenden Fassung außer Kraft.