Wieder-Eingliederung - leichten Arbeitsplatz für Langzeitkranke?
Hallo leute, Hat einer von euch Erfahrung mit wieder Eingliederung von lang Zeitkranken? Bei uns im Betrieb mit 350 MA werden die MA mit wieder Eingliederungsantrag nach Hause geschickt mit der Begründung "Es gebe keinen leichten Arbeitsplatz" Meist nach erneuter Krankschreibung durch den Arzt bleibt anschließend nur der Weg zum Arbeitsamt. Was können wir als Betriebsrat vorschlagen und welche gesetzlichen Möglichkeiten haben wir?
Vielen Dank für eure Anworten
Franz
Community-Antworten (5)
19.03.2007 um 13:55 Uhr
§ 84 SGB IX Prävention Abs.2 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 , bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 3Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 4Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 5Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. 6Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93 , bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 7Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
19.03.2007 um 14:10 Uhr
@Franz Was 'Werner' so schön kopierte ist die halbe Miete. Die ganze Miete könnte eine BV zum Thema sein. Auch hätten die 'lang Zeitkranken' durchaus gute Chancen bei einem Arbeitsgerichtsverfahren. Vielleicht sollte sich darauf auch der BR bei seinen Widersprüchen zur Kündigungsanhörung versteifen.
19.03.2007 um 16:04 Uhr
@ Franz ... und dann gibt es auch noch die stufenweise Wiedereingliederung nach Hamburger Modell (SGB V, § 74)
19.03.2007 um 16:29 Uhr
Franz, wenn Du alle hier geschriebenen Beiträge zusammenfasst, ist das genau der Weg:
Deine Frage zielt auf den von Jube angeführten § 74 des SGB V und des § 28 im SGB IX (für schwerbehinderte Kollegen). Das ist die Wiedereingliederungsmaßnahme, die ein Arzt verschreibt. Die Krankenkassen bezahlen weiter Krankengeld, da die stufenweise Wiedereingliederung noch als Zeit der AU zählt, man ist auch noch krank geschrieben.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Wiedereingliederung, der AG kann sich weigern, sie in seinem Betrieb zuzulassen.
ABER: Und nun kommen Werner und Kölner ins Spiel: Im § 84 des SGB IX wird der AG zur Prävention verpflichtet und zu einem Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement. "Er ist durch § 84 Abs. 2 SGB IX gehalten, im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung sorgfältig zu prüfen und in seine Überlegungen zur Vermeidung weiterer Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten einzubeziehen. Sie ist nicht durchführbar, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, den Arbeitnehmer unter den vom behandelnden Arzt genannten Vorgaben nicht beschäftigen zu können."
Die BV zum Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement ist erzwingbar und hier solltet Ihr tätig werden.
20.03.2007 um 11:19 Uhr
Franz hat es umfassend dargelegt. Ihr müsst den geraden Weg einschlagen in Zusammenarbeit BR Integrationsamt und SBV eine BV abschliessen bezüglich auf das
BEM. §84 SGB IX bezieht sich auf die Prävention, die eigentlich auch im Interesse des
AG sein kann.
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