W.A.F. LogoSeminare

Einstellung vs. Eingliederung

M
Melfice
Aug 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, meine Kollegen sind gerade von einem BR Seminar zurück und vertreten eine andere Ansicht als ich, was die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung nach §99 angeht.

Wir sind und einig darin, dass Einstellung die Schließung des Arbeitsvertrages bezeichnet. Weiter ist die Eingliederung der Tag an dem der neue Angestellte im Betrieb mitwirkt, also typischerweise der Arbeitsbeginn im Vertrag ( falls kein Wochenende).

Wir sind uns auch einig, dass der AG einstellen kann wen er will ohne den Betriebsrat zu fragen. Er darf ihn halt im Zweifel nicht beschäftigen, muss ihm aber trotzdem Geld zahlen. Die Zustimmung des BR betrifft also lediglich die Eingliederung.

Wir sind uns aber uneinig, bis wann die Anhörung erfolgen muss.

Ich bin der Meinung, dass die Anhörung vor der Einstellung (also Abschluss des Arbeitsvertrages) erfolgen muss. Eine Anhörung nach Einstellung aber (eine Woche) vor der Eingliederung, wäre für mich nicht rechtzeitig. Der AG darf also die spätere Eingliederung nicht vornehmen. Der BR hätte meiner Meinung hier das Recht im Falle einer dennoch getätigten Eingliederung, die Maßnahme rückgängig machen zu lassen, auch wenn keine Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen.

Meine Kollegen sind aber der Ansicht, dass eine Anhörung nach Abschluss des Arbeitsvertrages aber (eine Woche) vor Eingliederung noch rechtzeitig ist. Wir müssen also Zustimmungsverweigerungsgründe finden, sonst gilt die Zustimmung als gewährt.

Mit der Ansicht meiner Kollegen tue ich mich insofern schwer, als das wir dann quasi keine Vorschläge mehr für andere Kandidaten machen können. Im BetrVG ist meines Wissens auch von Kandidaten und Bewerbern die Rede.

Was meint ihr?

32807

Community-Antworten (7)

C
celestro

14.08.2024 um 20:05 Uhr

Zitat:

"Zwar wäre dem Gebot des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, den Betriebsrat "vor der Einstellung" zu unterrichten und seine Zustimmung zu der "geplanten Einstellung" einzuholen, dem Wortlaut nach auch Genüge getan, wenn die Beteiligung zwar nach Abschluss des Änderungsvertrags, aber noch vor der Aufnahme der zeitlich verlängerten Beschäftigung erfolgte. Gleichwohl würde eine erst zu diesem Zeitpunkt stattfindende Beteiligung dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nicht in vollem Umfang gerecht. Zur Wirksamkeit des Mitbestimmungsrechts ist es vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (BAG 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 2 der Gründe, aaO.). Der Abschluss des Änderungsvertrags ist, jedenfalls sofern er nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, regelmäßig eine solche endgültige Entscheidung, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann."

aus:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/331102/

C
Catweazle

14.08.2024 um 22:52 Uhr

Das Wort "rechtzeitig" kommt im 99er nicht vor. Wenn der BR nicht wirksam widerspricht kann der AG nach 7 Tagen die Einstellung vornehmen. Der BR wird regelmäßig in den Arbeitsverträgen keine Einsicht haben. Besonders wenn sie nicht schriftlich abgeschlossen werden. @celestro, deine Links verstehe ich nicht.

C
celestro

15.08.2024 um 02:57 Uhr

Hinter dem Link steht eine Entscheidung des BAGs und daraus habe ich zitiert. Und daraus geht hervor, das der AG eigentlich nicht "bis in die Puppen mit der Anhörung Richtung BR warten darf".

P
Pickel

15.08.2024 um 11:51 Uhr

Celestro, der BAG regelt hier einen Änderungsvertrag (also den Vertrag eines bereits eingegliederten Mitarbeiters). Daraus lässt sich der vorliegende Fall nicht 1:1 ableiten, da der Mitarbeiter im hier angefragten Fall noch gar nicht unter die Verantwortung des BR fällt..

Der AG ist ausdrücklich frei darin, Verträge abzuschließen, der BR hat lediglich die Mitbestimmung, ob diese individualrechtlich eingestellten Mitarbeiter auch kollektivrechtlich in den Betrieb eingebunden werden dürfen.

In der Praxis ergibt sich ohnehin kein Unterschied: Entweder es tatsächlich liegen Ablehnungsgründe vor, dann kann man die einbringen und der AG hat sich verzockt. Oder es liegen eben keine vor. Dann hat die verfrühte Vertragsunterzeichnung aber auch keinerlei Auswirkungen und der BR hat dies hinzunehmen.

C
celestro

15.08.2024 um 15:31 Uhr

Wenn Du meinst ...

C
Catweazle

15.08.2024 um 19:54 Uhr

Es macht doch keinen Sinn den BR zu informieren, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Einsichtsrecht hat er eh nicht. Auf die Anhörung muss er sowieso warten.

C
celestro

16.08.2024 um 02:25 Uhr

genau darum geht es doch hier. Und der Beschluss des BAG macht wohl deutlich, das der AG nicht im Oktober einen AV abschließen darf und die Anhörung dann in der letzten Dezemberwoche dem BR gibt, wenn der MA zum 01.01. anfangen soll.

Ihre Antwort