Erstellt am 16.03.2007 um 08:18 Uhr von Thom220
Hallo madbrat
Wenn euer AG den Kollegen 15 Überstunden im Monat genemigt und Bezahlt ist das doch OK.
alles was darüber liegt benötigt einer Anweisung der GL liegt diese vor muß er bezahlen.
Freiwillig geleistete Überstunden ohne Anweisung
werden bei uns auch nicht Bezahlt.
Erstellt am 16.03.2007 um 08:26 Uhr von wölfchen
Hallo madbrat,
habe folgendes für Dich beim Betriebsrat-online gefunden:
"Ungesetzliche Überstunden sind nicht mit dem Festgehalt abgegolten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Eine Vertragsklausel, wonach Überstunden durch ein Festgehalt abgegolten sind, betrifft nur gesetzlich zulässige Mehrarbeit. Weitere, die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche übersteigende Überstunden sind von dieser Klausel nicht erfasst.
In der Konsequenz würde das sonst heißen, als dass verbotswidrig über die gesetzliche Höchstarbeitszeit geleistete Arbeitsstunden für den Arbeitgeber auch noch gratis wären. Deshalb kann der Arbeitnehmer – trotz Abgeltungsklausel – die Bezahlung derjenigen Überstunden verlangen, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschritten haben.
Auch ist der Anspruch auf Bezahlung der Überstunden nicht verfallen. Denn nach Auffassung des BAG ist eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von weniger als 3 Monaten für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche unangemessen kurz. Sie ist deshalb unwirksam und fällt ersatzlos weg (BAG, Urteil v. 28.9.2005, Az.: 5 AZR 52/05).
Dieses Urteil hat großen Nutzen für Ihre praktische Arbeit. Beachten Sie deshalb:
1.Weisen Sie Ihre Kollegen darauf hin, dass sie rückständigen Arbeitslohn so schnell wie möglich geltend machen sollten. Geschieht das erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht oft kein Anspruch mehr.
2.Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass Arbeitnehmer mit guten Erfolgsaussichten rückständige Vergütungsbestandteile einklagen können.
ACHTUNG, das sollten Sie außerdem wissen
So positiv das Urteil aus Arbeitnehmersicht ist – eine wichtige Einschränkung muss gemacht werden: Das Urteil trifft keine Aussagen zu tariflichen Ausschlussfristen. Auch diese sind oft extrem kurz, so etwa die zweimonatige Ausschlussfrist des Bundesrahmentarifvertrags Bau. Diese kurzen tariflichen Klauseln sind also nach wie vor wirksam!"
Schau Dir doch mal das Urteil komplett an, vielleicht läßt sich was ableiten. Es geht zwar hier um Überstunden, die mit Festgehalt abgeglichen sein sollen, der Rest scheint mir jedoch analog zu sein.
Erstellt am 16.03.2007 um 08:40 Uhr von Thom220
wölfchen
Ich kann daraus aber nicht lesen,das Überstunden die nicht angeordent wurden Vergütet werden müssen.
LG
Thom220
Erstellt am 16.03.2007 um 08:54 Uhr von biberrat
Hallo Thom220
lese hier Arbeitszeitregelung...existiert hier bereits eine
Betriebsvereinbarung?
Gruß
Biberrat
Erstellt am 16.03.2007 um 15:03 Uhr von edelweis
Hallo madbrat,
meinst Du eventuell Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto? Da gibt es nämlich bei uns seine solche Regelung- allerdings dürfen wir "nur" 10 Stunden ansammeln.
Wir haben auch eine B.V.dazu.
Edelweis
Erstellt am 16.03.2007 um 17:33 Uhr von Kölner
@all
Warum soll der AG diese denn bezahlen? Ich glaube es hackt!
Erstellt am 16.03.2007 um 19:22 Uhr von wölfchen
@ kölner,
Du bist wohl heute mit dem verkehrten Bein aufgestanden? Oder hast Du Deinen Nick dem Ramses überlassen? ;-)
Erstellt am 17.03.2007 um 20:45 Uhr von Kölner
@wölfchen, wölfchen, wölfchen
Wie liegt denn dieser Fall? Schauen wir uns den mal den Fall doch mal gemeinsam an, so wie er sich meiner Auffassung darstellt:
Der AG bezahlt pauschal nur maximal 15 Überstunden. Diese verpflichtet er sich zu zahlen. Demnach kann der AN auch nur davon ausgehen, dass 15 Überstunden im Maximum anfallen dürfen, können und sollen.
Weitere Überstunden müssten demnach doch angeordnet werden - dies wäre doch wieder mitbestimmungspflichtig und zunächst nicht von der Vereinbarung gedeckt. Jetzt gehen ("Vermutungsmodus") AN hin und arbeiten dennoch weiterhin und über die 15 Stunden hinaus. Möglicherweise sogar ohne Zustimmung und Wissen des AG oder BR.
Ein konkludentes Verhalten konnte ich aus der Schilderung nicht erkennen.
Also?
Erstellt am 17.03.2007 um 23:51 Uhr von G. Auleiter
Bitte beachten Sie das absolute Verbot arbeitnehmerbezogener Anfragen!
Die Beantwortung solcher Anfragen ist ebenso untersagt.
Erstellt am 18.03.2007 um 00:25 Uhr von sphinx
@ Dieser Nick ist absolut geschmacklos und unter aller Würde!!!
Erstellt am 18.03.2007 um 00:32 Uhr von G. Auleiter
Können Sie diesen Standpunkt mal näher erläutern?
Erstellt am 18.03.2007 um 10:57 Uhr von Lotte
Lieber G.,
auch wenn das jüngste Urteil des BGH das Zeigen von Nazisymbolen, wenn sie eindeutig gegen den Nationalismus gerichtet sind, erlaubt, halte ich diesen Nicknamen nicht dafür angezeigt, hier Verwendung zu finden. Vor allem nicht, wenn die Person, die dahinter steht ein ganz anderes Format hat.