Erstellt am 19.01.2009 um 14:34 Uhr von Uschi66
@Siggiderdritte
Der BR möge sich seiner Aufgaben und Rechte besinnen. Hier besteht volle Mitbestimmung. GPS ermöglicht Verhaltens- und Leistungskontrolle und Einführung von Datensystemen. Datenschutz usw.
Der BR sollte hier dringend eine BV abshließen in welcher u.a. geregelt wird was mit den hier gewonnenen Daten geschehen darf und vor allem was nicht und wer darf was.
Die BV wäre in der EInigungsstelle erzwingbar. Der BR sollte dieses aber alles wissen.
Erstellt am 19.01.2009 um 14:34 Uhr von Sanieris
Hallo Siggiderdritte
BR hat Mitbestimmung !!!
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen.
Unterliegen der Mitbestimmung §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
Ps. Es gibt auch schon mehrere Fälle der gleichen Art, Du brauchst nur im Internet deinen Fall - Einführung GPS Mitbestimmung BR - eingeben dann kannst Du mehrere Fälle auch nachlesen.
Hoffe hilft Dir weiter !
Gruss
Sanieris
Erstellt am 19.01.2009 um 16:11 Uhr von DonJohnson
@Siggiderdritte
Die Kollegen haben absolut Recht. In einer BV sollte dann geregelt werden, was gemacht werden darf und was nciht. Z.B. wie lange die Daten gespeichert werden dürfen. Weise euern BR ruhig darauf hin. Wenn dieser Interesse hat seine Aufgaben und Pflichten vernünftig nachgeht, könnte ich dem Gremium eine "Muster BV" geben. Da steht denke ich alles drin, was zu beachten ist.
Auch bezüglich des Zoomens usw.
Mehr als anbieten kann ich es aber nciht.
Gruß
DJ
Erstellt am 20.01.2009 um 14:27 Uhr von nobli
Hallo Alle,
noch eine kleine, aber wichtige, Ergänzung zum Beitrag von Sanieris. Der Wortlaut des Gesetzes, wie von Sanieris zitiert, ist durch ständige Rechtsprechung des BAG deutlich verschärft worden.
Rechtsprechung des BAG:
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die dazu GEEIGNET sind,
das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen.
Das heißt, auch wenn keine Überwachung beabsichtigt ist, hat der BR mitzubestimmen.
Siehe hierzu: Fitting 23. Auflage §87 Rd.Nr. 226 Seite 1238
Gruss an alle
Nobli