Erstellt am 15.03.2007 um 17:47 Uhr von Kölner
@wanst37
Upps...habe ich da etwas falsch verstanden? Seit wann MUSS ein BR am Krankenrückkehrgespräch teilnehmen? Plötzliche Gesetzesnovelle?
Ich würde es ja mit dem § 84 SGB IX halten...dann hätten sich solche einseitigen Krankenrückkehrgespräche sowieso erledigt!
Erstellt am 15.03.2007 um 20:07 Uhr von wanst
Nein @Kölner. :o)
Unser AN hatte sich gegenüber der GL zu mehreren Argumenten sehr unglücklich geäußert. Dies hätte durch unsere Anwesenheit verhindert werden können. Also dürfen wir nur auf Wunsch des AN bei einen Krankengespräch dabei sein oder sind wir da außen vor?
§84 SGB IX besagt dies im Falle von Schwerbehinderung. Zum Übernehmen gehören immer 2 Parteien und ob das bei uns funktioniert, da hab ich so meine Zweifel.
Erstellt am 15.03.2007 um 20:17 Uhr von Alter Betriebsrat
Hallo wanst37
Muss Kölner Recht geben. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für den BR, das er bei solchen Gesprächen teilnehmen m u s s .
Er kann , wenn der betroffene Arbeitnehmer ihn darum bittet oder nichts dagegen hat. Soll ja auch Kolleginnen und Kollegen geben, die meinen keinen BR zu brauchen. Und verhindern kannst Du während des Gespäches gar nichts denn Du bist kein Rechtsanwalt sondern höchstens Zeuge für den AN. Denn es gibt ein Rechtberatungsgestz und auch eine Betriebratshaftung. Hoffe, das Euch sowas nie passiert. War aber auch persönlich bei solchen Fällen anwesend. War ganz schön knapp.
Wenn schon Rat dann vorher und unverbindlich.
Grüssle
Erstellt am 15.03.2007 um 20:19 Uhr von Kölner
@wanst
§ 84 SGB IX nennt sich auch Betriebliches Eingliederungsmanagement! Überschrift des Paragrafen: Prävention.
Ich würde mir den Inhalt unbedingt mal zu Gemüte führen. Es gibt sogar ArbGer, die ein BEM unbedingt vor einer krankheitsbedingten Kündigung fordern.
Und das alles zum § 84 SGB IX ist dann sogar erzwingbar und toll und der BR ist dann immer dabei...
Erstellt am 15.03.2007 um 20:28 Uhr von Lotte
wanst,
und ich liefere dazu eine Internetseite, die erste Infos gibt ;-)
http://www.schwbv.de/eingliederungs_management.html
Erstellt am 15.03.2007 um 20:57 Uhr von wanst37
Danke für eure Info`s.
@alter Betriebsrat
Das bedeutet, wenn ein BR auf Bitte eines AN an einen Krankengespräch teilnimmt und der AN sich um Kopf und Kragen redet, darf ich nur weinend in der Ecke sitzen bleiben? Na Klasse!!!!
Vorherige Absprache mit AN ging leider nicht, da er direkt zu Beginn seines ersten Arbeitstages abgefangen wurde.
Eine Info bei der nächsten BV ist wohl im Interesse der Gemeinheit sinnvoll.
Erstellt am 15.03.2007 um 21:03 Uhr von Kölner
@wanst37
Du bist aber auch ein wenig bildungsresistent...
...§ 84 SGB IX! Einfach nur anwenden. Und wenn Du noch immer nicht gläubig bist, dann helfe Dir mal mit der Lektüre vom § 80 BetrVG.
Erstellt am 16.03.2007 um 08:23 Uhr von wanst
@Kölner
" bildungsresistent " gefällt mir :o)
stimmt aber mit Sicherheit.
Laut Fitting sagt der § 87, daß unsere Mitbestimmung auch für Krankengespräche gilt.
Habe verstanden, das wir nicht dabei sein müssen und wenn doch, Klappe halten.
Gib mir wenigstens den Hauch einer Chance und gestehe uns zu, daß der AG uns hätte informieren müssen.