Rufbereitschaft in 5 Minuten am Arbeitsplatz?
Hallo liebe Kollegen!
Kann der Arbeitgeber Rufbereitschaft anorden und die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen am Arbeitsplatz auf 5-10 Minuten festlegen? Ich kenne ein Urteil von 2002, wo diese Frage vom BAG verneint wurde! Wir sind eine private Reha-Klinik und die Ärzte sollen so um die Bereitschaftsdienste gebracht werden. Sie sollen eine Vereinbarung unterschreiben, in der sie sich verpflichten, die Rufbereitschaft auf dem Klinikgelände zu verbringen! Gibt es neue Urteile? Wer hat ähnliche Regelungen bei sich abgelehnt.
Viele Grüße
Community-Antworten (2)
12.03.2007 um 23:36 Uhr
Ich kenne zwar die entsprechenden Urteile nicht, aber rein von der Logik her, kann der Arbeitgeber mir zwar sagen, dass ich unverzüglich anzutraben habe, jedoch keine Zeitvorgaben machen. Kommt ja immerhin auf den Wohnort an und z.B. in Berlin oder jeder anderen Großstadt kann es ganz schön dauern, bis ich quer durch die Stadt gefahren bin. Wenn er diese Zeitvorgaben macht, dann müsste er bei der Auswahl der Ärzte darauf achten, dass sie alle in der Nähe wohnen ;-) oder es sind halt astreine Bereitschaftsdienste. Aber davor will sich Euer AG anscheinend ja drücken. Eine Klinik soll sich genau so rechnen, wie eine Würstchenbude. Davon abgesehen gibt es aber genaue Definitionen für den Unterschied zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft. Aber vielleicht hat ja ein anderer ein passendes Urteil parat.
13.03.2007 um 09:12 Uhr
Hier findest Du die Urteile: http://www.arbeitszeiten.nrw.de/pdf/Tabelle_Gerichtsentscheidungen_Arbeitszeit.pdf
Seite zwei, das zweite und vierte Urteil ist für Dich von bedeutung!
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