Erstellt am 07.03.2007 um 08:54 Uhr von wölfchen
Also umschreiben - das Recht würde ich dem BR absprechen! Ein Dienstplan hat Urkundencharakter (weil sich daraus Geldleistungen ableiten) und da darf nicht jeder drin rummalen!
Wir händeln das so, dass wir den Plan mit einer Auflistung unserer festgestellten Mängel zurückgeben. Gravierende Fehler werden dann vom Verantwortlichen abgeändert, der Plan von uns nochmal geprüft und dann gibt`s meist ein okay. Kleinere, arbeitsrechtlich noch zulässige Fehler erhalten von uns die Anmerkung: bitte künftig beachten!
Und damit keiner über mich herfällt, was mit diesen kleineren Fehlern gemeint ist, ein Beispiel: betriebsunüblich sind längere Schichtblöcke über 8 Tage. Taucht im Plan ein Block von 9 Tagen auf (gesetzlich zulässig), wird es bemäkelt, aber muss nicht umgehend abgeändert werden.
Bei ständigen gravierenden Fehlern hatten wir in einem Fall auch schon mal mit der Sperrung des Dienstplanes gedroht, die Beauftragung eines Anwalts war bereits beschlossen, da griff der GF ein. Seither klappt das auch.
Am besten man vereinbart feste Regeln für die Erstellung eines Dienstplanes.
Erstellt am 07.03.2007 um 10:50 Uhr von Waldheim
@ wölfchen
Danke für die schnelle Antwort. Meines Wissens kann der BR zwar, wie du beschrieben hast, auf Fehler hinweisen, ist jedoch nicht Entscheidungsberechtigt zur Änderung des Dienstplanes.
Gibt es dazu irgendetwas Schriftliches?
Danke
Erstellt am 07.03.2007 um 12:25 Uhr von wölfchen
Mein Lieblingszitat für Dienstplanänderungen:
"Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich..."
Das bedeutet im Rückschluss, dass jeder, der unerlaubt im Dienstplan Änderungen vornimmt, in das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingreift.
Im Fitting, RN 27 ff. zum § 74 BetrVG ist ausführlich erläutert, dass der BR auf gesetzwidriges Verhalten des AG hinweisen kann (und muss), aber nicht in die organisatorische Gestaltung eingreifen darf. Für den Fall gesetztwidrigen Verhaltens des AG gibt es für den BR verschiedene Maßnahmemöglichkeiten und diese sind im BetrVG aufgeführt.