Erstellt am 21.12.2018 um 08:53 Uhr von wdliss
Das hängt davon ab, ob es sich wirklich um eine Rufbereitschaft handelt. Wenn dem so ist, dann ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und es Bedarf keines Ersatzruhetages.
Erstellt am 21.12.2018 um 10:44 Uhr von Pjöööng
Wie sieht denn so eine Rufbereitschaft aus? Wo haltet Ihr Euch während der Rufbereitschaft auf und wie viel Zeit habt Ihr im Falle eines Einsatzes um die Arbeit auf´zunehmen?
Erstellt am 22.12.2018 um 15:38 Uhr von schlawutzel
Wir haben auch Rufbereitschaft.
Rufbereitschaft ist FREIZEIT (daher gibt es keinen Ersatzruhetag) und wird mit einer minimalen finanziellen Entschädigung vergütet (meine Meinung dazu spare ich Ihnen).
Erst der Einsatz mit Ortswechsel wird höher bezahlt, Bei uns kann man für den Einsatz Freizeitausgleich oder Auszahlung wählen. Auszahlung ist Standard.
Der Aufenthaltsort ist frei wählbar. Man hält sich also nicht in der Firma auf Abruf auf, das wäre dann nämlich keine Rufbereitschaft mehr, sondern eine Bereitschaft. Man muss nur erreichbar sein. Manche von uns haben am Wochenende eine Stunde Anfahrt.
Wir haben ein Rufbereitschaftshandy bekommen das wir zu Beginn der Bereitschaft anschalten und pünktlich danach abschalten. Wenn Sie außerhalb der Rufbereitschaft angerufen werden, müssen Sie nicht ans Telefon gehen.
Die Fahrzeit wird zur Einsatzzeit wie Arbeitszeit gerechnet. Sie müssen sich nicht zu Hause aufhalten.
Wenn man einen Einsatz mit Ortswechsel hatte, dann beginnt ab dem Ende des Einsatzes die Ruhezeit zu laufen, normalerweise 11 Stunden, in Krankenhäusern sind das 10 Stunden.
Erstellt am 22.12.2018 um 18:35 Uhr von kratzbürste
Ist denn die Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag vorgesehen und (falls es einen BR gibt) gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft?
Erstellt am 23.12.2018 um 15:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (schlawutzel);
"Rufbereitschaft ist FREIZEIT (daher gibt es keinen Ersatzruhetag)"
Reine Kaffeesatzleserei, solange diese Frage nicht beantwortet ist: "Wie sieht denn so eine Rufbereitschaft aus? Wo haltet Ihr Euch während der Rufbereitschaft auf und wie viel Zeit habt Ihr im Falle eines Einsatzes um die Arbeit auf´zunehmen? "
Erstellt am 24.12.2018 um 09:45 Uhr von nicoline
Ist doch immer wieder sehr erfreulich, wie hier die Ratsuchenden auf Rückfragen antworten.
Pjöööng
Dir auch schöne Feiertage und einen guten Rutsch.
Erstellt am 25.12.2018 um 17:44 Uhr von schlawutzel
Rufbereitschaft ist FREIZEIT:
www.hensche.de
Zählt Rufbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt nur die sog. Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt.
Das ergibt sich aus § 5 Abs.3 ArbZG, der zulässige Kürzungen der an sich vorgeschriebenen elfstündigen Ruhezeit nach Dienstschluss betrifft. § 5 Abs.3 ArbZG erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, dass in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Diese Regelung setzt voraus, dass nicht etwa die Rufbereitschaft als solche die Ruhezeit kürzt (und damit als Arbeit zu bewerten ist), sondern nur die Heranziehungszeit.
Erstellt am 10.07.2023 um 14:15 Uhr von TbiWan
Entscheident für die Gewährung eines Ausgleichstages muss doch wohl sein ob ich am Sonntag während meiner Rufbereitschaft eine Arbeitsleistung erbringe und nicht wo ich diese erbringe. Genau diese Fehlbeurteilung gibt es in meinem Berieb. Nur wenn ich einen Ortswechsel vollziehe bekomme ich den Ausgleichstag gemäß Ar.zG. Der Zweck dieser Rb. ist aber das Bearbeiten TELEFONISCHER Anfragen,auch Nachts. Und natürlich ist das Telefonieren auch Arbeit und damit Arbeitszeit. Sonst könnte man ja jemanden tagelang telefonieren lassen..... Also, m.E. ist auch bei relativ kurzen(ca.15min) Telefonaten sowohl die Ruhezeit unterbrochen als auch ein Ausgleichstag für Sonntagsarbeit zu gewähren.