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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ersatzruhetag Rufbereitschaft sonntags

A
arnie04
Jul 2023 bearbeitet

Wir (Mitarbeiter in einem Wohnheim für psych. Kranke) sollen von Samstag 20:00 Uhr bis Sonntag 9:00 Uhr eine Rufbereitschaft übernehmen. Steht uns für den Sonntag ein Ersatzruhetag zu, auch wenn kein aktiver Einsatz erfolgt? - Schließlich werden wir ja sonntags beschäftigt.

2.01408

Community-Antworten (8)

W
wdliss

21.12.2018 um 09:53 Uhr

Das hängt davon ab, ob es sich wirklich um eine Rufbereitschaft handelt. Wenn dem so ist, dann ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und es Bedarf keines Ersatzruhetages.

P
Pjöööng

21.12.2018 um 11:44 Uhr

Wie sieht denn so eine Rufbereitschaft aus? Wo haltet Ihr Euch während der Rufbereitschaft auf und wie viel Zeit habt Ihr im Falle eines Einsatzes um die Arbeit auf´zunehmen?

S
Schlawutzel

22.12.2018 um 16:38 Uhr

Wir haben auch Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist FREIZEIT (daher gibt es keinen Ersatzruhetag) und wird mit einer minimalen finanziellen Entschädigung vergütet (meine Meinung dazu spare ich Ihnen).

Erst der Einsatz mit Ortswechsel wird höher bezahlt, Bei uns kann man für den Einsatz Freizeitausgleich oder Auszahlung wählen. Auszahlung ist Standard.

Der Aufenthaltsort ist frei wählbar. Man hält sich also nicht in der Firma auf Abruf auf, das wäre dann nämlich keine Rufbereitschaft mehr, sondern eine Bereitschaft. Man muss nur erreichbar sein. Manche von uns haben am Wochenende eine Stunde Anfahrt.

Wir haben ein Rufbereitschaftshandy bekommen das wir zu Beginn der Bereitschaft anschalten und pünktlich danach abschalten. Wenn Sie außerhalb der Rufbereitschaft angerufen werden, müssen Sie nicht ans Telefon gehen.

Die Fahrzeit wird zur Einsatzzeit wie Arbeitszeit gerechnet. Sie müssen sich nicht zu Hause aufhalten.

Wenn man einen Einsatz mit Ortswechsel hatte, dann beginnt ab dem Ende des Einsatzes die Ruhezeit zu laufen, normalerweise 11 Stunden, in Krankenhäusern sind das 10 Stunden.

K
kratzbürste

22.12.2018 um 19:35 Uhr

Ist denn die Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag vorgesehen und (falls es einen BR gibt) gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft?

P
Pjöööng

23.12.2018 um 16:45 Uhr

Zitat (schlawutzel); "Rufbereitschaft ist FREIZEIT (daher gibt es keinen Ersatzruhetag)"

Reine Kaffeesatzleserei, solange diese Frage nicht beantwortet ist: "Wie sieht denn so eine Rufbereitschaft aus? Wo haltet Ihr Euch während der Rufbereitschaft auf und wie viel Zeit habt Ihr im Falle eines Einsatzes um die Arbeit auf´zunehmen? "

N
nicoline

24.12.2018 um 10:45 Uhr

Ist doch immer wieder sehr erfreulich, wie hier die Ratsuchenden auf Rückfragen antworten. Pjöööng Dir auch schöne Feiertage und einen guten Rutsch.

S
Schlawutzel

25.12.2018 um 18:44 Uhr

Rufbereitschaft ist FREIZEIT: www.hensche.de

Zählt Ruf­be­reit­schaft zur Ar­beits­zeit im Sin­ne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes?

Ruf­be­reit­schaf­ten zählen nicht als Ar­beits­zeit im Sin­ne des Ar­beits­zeit­ge­set­zes (Arb­ZG). Als Ar­beit im Sin­ne des Arb­ZG gilt nur die sog. Her­an­zie­hungs­zeit, al­so die Zeit, die der Ar­beit­neh­mer während ei­ner Ruf­be­reit­schaft tatsächlich an sei­nem Ar­beits­platz mit sei­ner Ar­beit ver­bringt.

Das er­gibt sich aus § 5 Abs.3 Arb­ZG, der zulässi­ge Kürzun­gen der an sich vor­ge­schrie­be­nen elfstündi­gen Ru­he­zeit nach Dienst­schluss be­trifft. § 5 Abs.3 Arb­ZG er­laubt es un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, dass in Kran­kenhäusern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen Kürzun­gen der Ru­he­zeit durch In­an­spruch­nah­men während ei­ner Ruf­be­reit­schaft zu an­de­ren Zei­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Die­se Re­ge­lung setzt vor­aus, dass nicht et­wa die Ruf­be­reit­schaft als sol­che die Ru­he­zeit kürzt (und da­mit als Ar­beit zu be­wer­ten ist), son­dern nur die Her­an­zie­hungs­zeit.

T
TbiWan

10.07.2023 um 16:15 Uhr

Entscheident für die Gewährung eines Ausgleichstages muss doch wohl sein ob ich am Sonntag während meiner Rufbereitschaft eine Arbeitsleistung erbringe und nicht wo ich diese erbringe. Genau diese Fehlbeurteilung gibt es in meinem Berieb. Nur wenn ich einen Ortswechsel vollziehe bekomme ich den Ausgleichstag gemäß Ar.zG. Der Zweck dieser Rb. ist aber das Bearbeiten TELEFONISCHER Anfragen,auch Nachts. Und natürlich ist das Telefonieren auch Arbeit und damit Arbeitszeit. Sonst könnte man ja jemanden tagelang telefonieren lassen..... Also, m.E. ist auch bei relativ kurzen(ca.15min) Telefonaten sowohl die Ruhezeit unterbrochen als auch ein Ausgleichstag für Sonntagsarbeit zu gewähren.

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