Hallo, ich hatte im Beitrag 12879 eine aktuelle Problematik mit einem MA geschildert, der noch viel Urlaub übrig hat und den nicht bis Ende März nehmen kann.

Wir als BR haben mit dem AG abgesprochen, dass der Urlaubsantrag abgelehnt wird und dieser Urlaub dann diesem Jahr zugeschlagen wird.

Prinzipiell ist das natürlich nicht geltendes Recht, aber eine solche Zusage des AG gilt nach einem Urteil ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2006, Az.: 22 Ca 2311/06, denn es ist eine Einzelregelung, die for den Beschäftigten vorteilhafter ist als die Rechtsgrundlage (oder ein entsprechender Tarifvertrag).

Das läuft unter "Günstigkeitsprinzip".

Alle sind zufrieden, Friede Freude Eierkuchen.

Und für das vierte Quartal haben wir vom BR uns vorgenommen, die Resturlaube der MA unter die Lupe zu nehmen...

Viele Grüße,
Saluk