Zusammenlegung Abteilung
Ein nicht freigestelltes BR Mitglied das seit 20 Jahren Leitung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist, ist Teil einer Abteilung, die mit mit einer anderen Abteilung an einem anderen Standort zusammengelegt werden soll. Im Rahmen dieser Zusammenlegung soll die Leitungsfunktion wegfallen was eine Herabgruppierung zur Folge hat. Dieses BR Mitglied ist die einzige Person, die im Rahmen dieser Maßnahme einen finanziellen Nachteil hat. Haben Sie Ideen, wie man die Arbeitgeberseite dazu bringen kann in den Verhandlungen zum Sozialplan davon abzusehen herab zu gruppieren? Wenn das der BR in den Verhandlungen nicht schafft und die betroffene Person individuell klagen muss, wie stehen da die Chancen und was können Argumente gegen die Entscheidung sein?
Community-Antworten (2)
15.12.2018 um 09:16 Uhr
Da fällt einem der § 78 BetrVG ein. In dieser Richtung sind Argumente zu sammeln.
15.12.2018 um 09:16 Uhr
Da fällt einem der § 78 BetrVG ein. In dieser Richtung sind Argumente zu sammeln.
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