W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Amtszeit GBR bei Betriebsverlegung und Zusammenlegung - wie ist die Rechtslage?

S
Schluchsee
Jan 2018 bearbeitet

Amtszeit GBR? Leider muss ich mich unter neuem Namen vorher (Günnicolina) mich neu anmelden, wegen Schwierigkeiten mit dem Passwort. Meine Frage betraf die Amtsdauer des GBR. § 21a Abs. 2 trifft zu. Betriebsverlegung und Zusammenlegung mit den zwei Kraftwerksteilen ist der 1.12.06. Ein Anwalt hat dem BR gesagt, die Geschäfte des GBR würden weiterlaufen, auch wenn die übrigen BRäte ihr Mandat verlieren. Wie ist die Rechtslage?

3.77607

Community-Antworten (7)

P
paula

19.07.2006 um 19:25 Uhr

gibt es nach der zusammenlegung der betriebe noch mehrere betriebe die in den GBR entsenden können?

S
Schluchsee

19.07.2006 um 22:56 Uhr

Hallo Paula,

Nach der Zusammenlegung ab 1.1.206 gibt es durch eine neue Organisation nur noch einen Gesamtbetrieb. Im Kommentar Fitting 22. Auflage fand ich heute unter § 21a den Kommentar, dass ein Übergangsmandat nicht zustande kommt, wenn in allen Betrieben bisher ein BR bestand. Der größte Betrieb übernimmt die Vertretung der anderen Teile. Das heißt in unserem Falle, wir müssten spätestens im Dezember neu wählen. Wegen des bevorstehenden Umzuges Ende November, wird dies organisatorisch erst um 12.12.06 herum sein. Der GBR ist ja dann ab 1.12.06 nicht mehr im Amt???

P
paula

20.07.2006 um 19:47 Uhr

also ich habe die 23 Auflage hier liegen und kann die von dir zitierte auffassung so dort nicht finden. ich denke man muss das sehr genau betrachten

der 21a ist eine regelung für den fall, dass durch zusammenschluss ein NEUER betrieb gebildet wird. das bedeutet, dass eine neue betriebsorganisatorische einheit gebildet wird, die einen neuen leitungsapparat besitz. ob ein eigender betrieb vorliegt entscheidet sich häufig auf Grund des leitungsapparates.

falls in einen betrieb mit BR ein anderer eingegliedert wird, so findet § 21a BetrVG keine anwendung (vielleicht meintest du das). hier sollte man sich den sinn und zweck von § 21a vor augen halten. diese norm soll nur dazu führen, das keine BR-lose zeit entsteht. bei aufnahme in einen betrieb besteht diese gefahr nicht.

da ich aus der praxis weiss, das gerade der betriebsbegriff sehr schwierig ist, denke ich, dass bei euch anwaltlicher rat angezeigt wäre. es gibt hier sehr viele unterarten etc. so z.B. gilt es zu klären ob ihr in dem neuen betrieb überhaupt aufgeht. je nach leitungsstruktur könntet ihr evtl. auch einen betrieb im betrieb bilden (ja so etwas gibt es). es ist ein echtes minenfeld

F
Fayence

20.07.2006 um 20:39 Uhr

Schluchsee & paula

ein wenig mehr Licht in´s Dunkel würde m.E. der Blick in eine Kommentierung zum § 1 BetrVG bringen.

z.B. Däubler, 10.Aufl., RN 174ff oder Fitting, 22. Aufl., RN 111 ff

S
Schluchsee

20.07.2006 um 21:54 Uhr

Hallo Paula und Fayene,

mein AG ist die Schluchseewerk AG in Freiburg, wo noch der Sitz der Hauptverwaltung ist. Im Bereich Bad Säckingen und Waldshut-Tiengen betreiben wir fünf Kraftwerke und eine Hauptschaltleitung, die in zwei Werksgruppen aufgegliedert sind und jeweils einen selbstständigen BR mit je 9 bzw. 5 Mitgliedern und der HV in Freiburg mit 5 BR-Mitglieder und aus diesen 19 BR ist ein GBR gebildet. Zum 1.12.2006 wird die HV nach Laufenburg verlegt und die beiden Werksgruppen werden durch eine neue Struktierung aufgelöst, sodass es dann nur einen einen BR mit 9 Mitgliedern geben wird. Der GBR fällt dann auch weg. Da ich als Vorsitzender des Wahlausschusses für die jetzt gerade anlaufende Nachwahl für den Aufsichtsrat tätig bin, interessiert mich einfach die Frage, wer vertritt die Belegschaft ab 1.12.06. Es ist für mich auch klar, dass die Werksgruppe mit den größten Beschäftigtenanteil die Interessen der beiden nun mehr einverleibten Betriebsteile übernimmt. Im Rahmen der Gespräche über einen Sozialplan äusserte sich der RA der Arbeitnehmerseite dahin gehend, dass der GBR im Amt bleibt, bis zur Neuwahl. Der GBR wird in seiner Sitzung am 21.07.06 festlegen, dass die Neuwahl am 12.12.06 stattfinden wird. Der BR des größten Betriebsteils bleibt somit bis zur Veröffentlichung des neuen Wahlergebnisses im Amt. Im Gegensatz zum Anwalt der AN-Seite ist die Reaktion des W.A.F.-Forum der Meinung, dass kein GBR mehr besteht. Diese Meinung teile ich auch, das es ja keinen Sinn macht, wenn der BR des größten Betriebsteils die Geschäfte übernimmt, dass dann noch ein GBR benötigt wird bzw. er ja gar nicht mehr existiert. Liege ich hier mit meiner Meinung richtig oder gibt es hier rechtliche Bedenken?

F
Fayence

20.07.2006 um 22:21 Uhr

Schluchsee,

und aus genau diesem Grund -Wahlen- habe ich den Hinweis auf den §1 gegeben.

Ganz streng zu unterscheiden sind Veränderungen auf Unternehmensebene von betriebsverfassungsrechtlich bedeutsamen Änderungen der Betriebsstruktur. Bleibt z.B. die bisherige Identität Eurer Bereiche Bad Säckingen und Waldshut-Tiengen erhalten, muss dies nicht bedeuten, dass diese Betriebsteile "einverleibt" werden.

Und genau in diesem Sinne habe ich auch paulas Einlassung verstanden. Zumindest kommt mir die Einschätzung des AN-Anwalts nicht ganz so abwägig vor.

Was Ihr jedoch braucht, ist Rechtssicherheit und die wirst Du im Forum nicht erhalten können. Denkbar wäre z.B. eine Feststellungsklage, wie Eure neue Betriebsstruktur betriebsverfassungsrechtlich zu bewerten ist.

Gruß Fayence

P
paula

21.07.2006 um 00:05 Uhr

das mit der feststellungsklage könnte ein weg sein. aber das klappt nur wenn das rechtsverhältnis streitig ist da sonst kein rechtschutzbedürfnis gegeben ist. gerichte machen ja leider kein rechtsgutachten.

könnte euch evtl. einen guten anwalt aus münchen nennen....

Ihre Antwort