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BR-Wahl 2026 Zusammenlegung von 2 Standortbetriebsräten

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lavendel
Jan 2026 bearbeitet

Hallo in die Runde, in unserem Unternehmen gibt es in verschiedenen Bundesländern 11 einzelne Standortbetriebsräte und am Firmensitz einen Gesamtbetriebsrat. Es gibt jetzt in Hinblick auf die Betriebsratswahlen 2026 an 2 von diesen 11 Standorten die Überlegung, diese beiden Standortbetriebsräte zu einem neuen gemeinsamen (und dann personell größeren) Standortbetriebsrat zusammenzulegen. Die anderen 9 Standortbetriebsräte bleiben weiterhin in ihrer bisherigen Form bestehen, so dass es danach nur noch insgesamt 10 Standortbetriebsräte + GBR geben würde. Es findet keine Firmenfusion oder offizielle Zusammenlegung der 2 genannten Betriebsteile statt. Hintergrund dieser Überlegung ist nur die Frage, ob der dann neu aufgestellte Standortbetriebsrat mit mehreren Mitgliedern ein größeres Mitspracherecht haben würde. Einige Kollegen haben allerdings Bedenken, weil dann die Erreichbarkeit des BR für die MA des anderen Standortes auf Grund der räumlichen Entfernung (ca. 200 km) nicht mehr so ohne weiteres gegeben ist. Im Betriebsverfassungsgesetz haben wir nur die Möglichkeit der Zusammenlegung von Standortbetriebsräten bei Schließung von Betriebsteilen, Firmenfusionen etc. gefunden.
Hat jemand von euch auch schon einmal diese Erfahrung gemacht und kann mir sagen, ob, die Zusammenlegung in diesem speziellen Fall überhaupt rechtlich zulässig wäre?

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Community-Antworten (2)

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Locke69

30.01.2026 um 07:56 Uhr

Ja nach § 3 Abs.2 BetrVG. Und ja der Betriebsrat hätte im GBR ,dann eine höhere Stimmengewichtigkeit, aufgrund der größeren Anzahl von wählbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

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XYZ68

30.01.2026 um 08:35 Uhr

Aber auch nur im GBR und dort würde sich ja auch nicht wirklich etwas ändern, man kann sich ja durchaus auch untereinander beraten, wie man abstimmt. Zumal der GBR auch nur dort ein originäres Regelungsrecht hat, wo es örtlich nicht besser geregelt werden kann. Ansonsten muss ja der örtliche BR den GBR beauftragen, eine Sache zu regeln.

Vor Ort ändert sich an den Beteiligungsrechten des Betriebsrates nichts. ggf. hat man durch die Anzahl der Beschäftigten ein Anrecht auf eine oder mehr Freistellungen. Dagegen spricht, dass man ganz automatisch nicht mehr so nah am Geschehen zumindest des einen Standortes ist. Bei 200 km würde ich davon absehen, da die Nachteile überwiegen.

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