Erstellt am 25.02.2007 um 19:55 Uhr von Mona-Lisa
@Wedel,
schau mal in eurem zuständigen Tarifvertrag. Dort sind Arztbesuche geregelt.
Erstellt am 25.02.2007 um 21:17 Uhr von Fayence
Wedel,
ich vermute, dass mit diesem "Attest" lediglich die Anwesenheitsdauer des Kollegen bescheinigt wird! Das reicht NICHT aus!
Erforderlich ist eine Bestätigung, dass diese Untersuchung nur zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann! Dann und nur dann würde der § 616 BGB greifen, der in Tarifverträgen ausformuliert bzw. konkretisiert ist.
Allerdings ist es auch möglich, dass die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum duch einen TV ausgeschlossen ist. Dann müsste der AG lediglich eine unbezahlte "Freistellung" gewähren!
Erstellt am 25.02.2007 um 22:18 Uhr von deliah
möglicherweise liegt der Arztbesuch außerhalb der Kernarbeitszeit.
Erstellt am 25.02.2007 um 22:32 Uhr von Fayence
deliah,
bevor Du einen solchen Hinweis gibst, solltest Du über die Aussagekraft nachgedacht haben! Die o.g. Frage dürfte sich dann nämlich gar nicht erst stellen!
M.f.G.
Erstellt am 25.02.2007 um 22:48 Uhr von Deliah
allwissende fayence, weißt du, anhand von Fakten dass es anders ist? Wer sagt dir, dass besagter Arbeitnehmer nicht doch außerhalb der Kernarbeitszeit beim Arzt war und meint mit Bescheinigung müsste der AG die Zeit des Arztbesuches gutschreiben.
Bei uns war es schon desöftern der Fall, dass sich Kollegen deswegen beschwert haben, dass die Zeit des Arztbesuches nicht gutgeschreiben wurde, obwohl sie eine Bescheinigung vorgelget haben, allerding haben sie nicht daran gedacht, dass die Kernarbeitszeit auf 9 - 15 Uhr festgelegt wurde und lt. BV nur noch Vorsorgeuntersuchungen bezahlt werden. Ich finde das ok, schließich gibts Gleitzeit und somit kann man die Stunden problemlos wieder reinarbeiten.
Ich weiß von was ich spreche ich bin Diabetikerin und öfter als "normal" beim Arzt um mir Blut abzapfen zu lassen.
Erstellt am 26.02.2007 um 06:23 Uhr von Wedel
@Deliah
@Fayence
Der Kollege hat eine Arbeitszeit von 7.00 Uhr bis 17.15 Uhr (z.Zt. 43-Stunden-Woche)
Erstellt am 26.02.2007 um 08:06 Uhr von Fayence
Hallo Wedel,
siehe Antwort 54053!
Der Kollege sollte/kann von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen; als BR habt Ihr über die Berechtigung der Beschwerde abzustimmen und beim AG i.S.d. §75 Abs.1 BetrVG auf Abhilfe hinzuwirken.
Erstellt am 01.03.2007 um 19:16 Uhr von Deliah
HI Wedel, was steht darüber in eurem Manteltarifvertrag oder in eurer BV?
bei uns gilt folgendes:
Fehlzeiten durch Arzt/Zahnartzbesuche werden nur bezahlt, wenn aus betriebsbedingten Gründen keine Gelegenheit besteht, die versäumte Zeit nachzuarbeiten.