Erstellt am 23.02.2007 um 12:58 Uhr von w-j-l
Das ArbZG erlaubt einige Ausnahmen von seinen Grundsätzen.
Ohne nähere Kenntnis Deiner Branche kann man dazu wenig sagen.
Schau halt mal ins ArbZG, und kontolliere ob einzelne Bedingungen der §§ 7 bis 15 oder 18 bis 21a erfüllt sind.
Erstellt am 23.02.2007 um 16:49 Uhr von democrit
Branche ist Grenzhandel, sprich Einzelhandel (Kundenbetreuung wärend der Öffnungszeiten).Könnte man gleich setzen mit Bereitschaftsdienst "Warten auf Arbeit"
Danke nochmals im voraus für eine Antwort.
Mit freundlichem Gruß,
Henning Lehsten
Erstellt am 23.02.2007 um 19:27 Uhr von w-j-l
Dann bietet das ArbZG jede Menge Ausweichmöglichkeiten. Gerade wenn in der Arbeitszeit auch Bereitschaftszeit enthalten ist.
Da mußt Du dann ggf. auch den Tarifvertrag zu Rate ziehen.