Erstellt am 23.02.2007 um 11:30 Uhr von SSGG
Hallo Sandrin,
siehe § 7 BUrlG, was sind denn die dringenden betrieblichen Gründe, den Urlaub abzulehnen?
Rituelle verordnete Fröhlichkeit beim Sommerfest oder zur Weihnachtsfeier?
Berufsstrategen raten ja zur Teilnahme, ich kenne keine gesetzliche Regelung, daran teilnehmen zu müssen.
Du kannst die Chance natürlich auch nutzen, daß soziale Miteinander durch Teilnahme zu verbessern.
Erstellt am 23.02.2007 um 11:33 Uhr von nidis
Der Betriebsrat hat hier allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG. Einseitig kann der AG dies nicht anordnen.
Erstellt am 23.02.2007 um 15:32 Uhr von kandesbutzler
diese Rituellen Feste sind KEINE Arbeit ! Der AG kann den AN nicht zu solchen verdonnern - auch nicht wenn es sich um eine Anordnung in der regulären Arbeitszeit.
Als AN stellt man seine Arbeitsleistung für eine bestimmt Aufgabe / Arbeit zur Verfügung i.d.R. durch Stellenbeschreibung definiert.
Rituellen Feste gehören nicht dazu.
Als , wer da nicht hin will - seinen Job weitermachen !