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Geht Kirchengang vor Arbeit?

D
Denderin
Dez 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir arbeiten in einer Branche, in der auch Sonn- und Feiertags gearbeitet wird. Wir haben nun den Fall, dass ein AN Weihnachten / Heiligabend arbeiten soll. Da es um einen sehr gläubigen AN handelt, möchte er gerne die weihnachtlichen Messen besuchen. Gibt es ein Anrecht darauf, den Kirchengang über die Pflicht zur Arbeitsleistung zu stellen?

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Community-Antworten (19)

P
Pjöööng

13.12.2018 um 14:04 Uhr

Feiertagsgesetz des betreffenden Bundeslandes

K
kratzbürste

13.12.2018 um 14:32 Uhr

Ansonsten - § 75 BetrVG. Anspruch auf Recht und BILLIGKEIT. Der BR sollte sich da für den AN einsetzen.

B
BRHamburg

13.12.2018 um 21:47 Uhr

Es gibt ja mehrere Messen, vieleicht lässt sich so ein Kompromiss finden.

M
Moreno

13.12.2018 um 21:55 Uhr

So ein Anrecht gibt es sicher nicht aber reden könnte helfen :-) wenn ich einen Arbeitsvertrag unterschreibe wo Feiertagsarbeit mit enthalten ist muss ich vielleicht damit rechnen daß die Arbeitszeiten mit meinen Messen kollidieren.

I
ickederdicke

14.12.2018 um 08:27 Uhr

Als Korangläubiger bekomme ich ja auch nicht zu den moslemischen Feiertagen frei. Glaube ist reine Privatsache und man muss den flexibel handhaben. Warum hat der Kollege hier denn keinen Urlaub beantragt, das wäre ein korrekter Weg um sich seelisch zu verwirklichen.

B
BRHamburg

14.12.2018 um 08:33 Uhr

@ Moreno deine Aussage ist leider nicht richtig. Den in Hamburg gibt es eine Regelung das der Besuch ermöglicht werden soll. Nur gibt es halt kein rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Messe. Aber wenn jemand sehr aktiv in der Gemeinde ist und es dort nur eine Messe gibt, dütften die Aussichten gut sein.

B
BRHamburg

14.12.2018 um 09:32 Uhr

@Ichderdicke Doch bekommst du. Du kannst sogar deine Kinder dafür aus der Schule nehmen. Es ist wie Pjöööng schon geschrieben hat.

T
Tulpe

14.12.2018 um 09:39 Uhr

Bei uns ist dann ein Tausch möglich, Weihnachten Frei /Sylvester Arbeiten.

M
Moreno

14.12.2018 um 10:43 Uhr

In Hamburg gibt es eine Regelung....mag ja sein und wenn 3 Mitarbeiter zur gleichen Messe wollen? Und ob Denderin in Hamburg wohnt?

P
Pjöööng

14.12.2018 um 12:01 Uhr

Zitat (moreno): "So ein Anrecht gibt es sicher nicht ..."

Unsinn!

Zitat (ickederdicke): "Als Korangläubiger bekomme ich ja auch nicht zu den moslemischen Feiertagen frei."

Ja und? Was hilft das dem Fragesteller weiter?

Zitat (moreno): "Und ob Denderin in Hamburg wohnt?"

Wenn nicht, dann wohnt sie möglicherweise in Hessen oder Baden-Württemberg oder einem der anderen Bundesländer in dem es entsprechende Regelungen im Feiertagsgesetz gibt!

M
Moreno

14.12.2018 um 12:30 Uhr

Woher willst Du denn das Anrecht nehmen? Ich darf frei nehmen weil ich gläubiger bin als Du? Wenn mir die Messe wichtig ist muss ich eben mit Dienstplaner und Kollegen reden. ich persönlich finde es wichtiger, dass AN mit Kindern an solchen Tagen frei bekommen.

W
wdliss

14.12.2018 um 12:57 Uhr

um beim Beispiel Hamburg zu bleiben: "§ 3

(1) An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen." Daher nimmt man das Anrecht @moreno

B
BRHamburg

14.12.2018 um 13:05 Uhr

Und zwar völlig egal ob Christen, Juden oder Moslems.

R
RoterFaden

14.12.2018 um 13:40 Uhr

Aha. Und was ist damit:

...soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen...<

Und schon kann man sich das Anrecht in die Haare schmieren...

P
Pjöööng

14.12.2018 um 14:53 Uhr

Zitat (moreno): "Woher willst Du denn das Anrecht nehmen?"

Das ist wirklich so schwer zu verstehen? Gut, selbst auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: "Feiertagsgesetz des betreffenden Bundeslandes "

Zitat (moreno): "Ich darf frei nehmen weil ich gläubiger bin als Du?

Ich kann mir nicht vortsllen dass dies in einem der 16 Gesetze so geregelt ist.

Zitat (RoterFaden): "Und schon kann man sich das Anrecht in die Haare schmieren... "

Arbeitsrecht ist Neuland für Dich?

M
Moreno

14.12.2018 um 15:05 Uhr

Da es um einen sehr gläubigen AN handelt....ist doch völlig egal. Alle haben das selbe Anrecht die in der Kirche / Glauben sind. Und da gibt es kein spezielles Anrecht weil jemand gläubiger ist!

B
BRHamburg

14.12.2018 um 20:38 Uhr

Das es da nach gehen soll wer gläubiger ist hat auser dir Keiner behauptet. Aber schön das du deinen Quatsch jetzt schon selber widerlegst. Fakt ist es gibt durchaus die Möglichkeit das es einen Anspruch gibt. Entscheidend ist ob es im Feiertagsgesetz steht. Da Hamburg nun nicht gerade im Verdacht einer Kirchenhochburg steht, denke ich das es diese Regel in einigen Bundesländer im Gesetz drin steht. Nur ist das halt wenigen bewußt.

M
Moreno

14.12.2018 um 21:24 Uhr

BR Hamburg die Frage war nach einem sehr gläubigen Arbeitnehmer. Wie will man das messen? Solche Tage sind sehr beliebt um frei zu bekommen wenn es den Anspruch in einem Bundesland gibt dann aber für alle! Und schon kommen wieder nachweisbare betriebliche Gründe zu tragen da bestimmt in vielen Bereichen nicht alle Arbeitnehmer frei bekommen können die in der Kirche sind! Und wie gesagt als Dienstplaner würde ich immer AN mit Kindern den Vortritt geben und nicht den besten Sänger im Kirchenchor!

S
Schlawutzel

15.12.2018 um 01:12 Uhr

Sicher gibt es die Möglichkeit eines Kompromisses. Weihnachtsmessen sind gerne nachts, vielleicht kann dieser Mitarbeiter eine Tagschicht übernehmen. In jedem Fall sind solche Wünsche zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss eine Abwägung vornehmen.

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