Erstellt am 13.12.2018 um 13:04 Uhr von Pjöööng
Feiertagsgesetz des betreffenden Bundeslandes
Erstellt am 13.12.2018 um 13:32 Uhr von kratzbürste
Ansonsten - § 75 BetrVG. Anspruch auf Recht und BILLIGKEIT.
Der BR sollte sich da für den AN einsetzen.
Erstellt am 13.12.2018 um 20:47 Uhr von BRHamburg
Es gibt ja mehrere Messen, vieleicht lässt sich so ein Kompromiss finden.
Erstellt am 13.12.2018 um 20:55 Uhr von Moreno
So ein Anrecht gibt es sicher nicht aber reden könnte helfen :-) wenn ich einen
Arbeitsvertrag unterschreibe wo Feiertagsarbeit mit enthalten ist muss ich vielleicht damit rechnen daß die Arbeitszeiten mit meinen Messen kollidieren.
Erstellt am 14.12.2018 um 07:27 Uhr von ickederdicke
Als Korangläubiger bekomme ich ja auch nicht zu den moslemischen Feiertagen frei.
Glaube ist reine Privatsache und man muss den flexibel handhaben.
Warum hat der Kollege hier denn keinen Urlaub beantragt, das wäre ein korrekter Weg um sich seelisch zu verwirklichen.
Erstellt am 14.12.2018 um 07:33 Uhr von BRHamburg
@ Moreno deine Aussage ist leider nicht richtig. Den in Hamburg gibt es eine Regelung das der Besuch ermöglicht werden soll. Nur gibt es halt kein rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Messe. Aber wenn jemand sehr aktiv in der Gemeinde ist und es dort nur eine Messe gibt, dütften die Aussichten gut sein.
Erstellt am 14.12.2018 um 08:32 Uhr von BRHamburg
@Ichderdicke Doch bekommst du. Du kannst sogar deine Kinder dafür aus der Schule nehmen.
Es ist wie Pjöööng schon geschrieben hat.
Erstellt am 14.12.2018 um 08:39 Uhr von Tulpe
Bei uns ist dann ein Tausch möglich, Weihnachten Frei /Sylvester Arbeiten.
Erstellt am 14.12.2018 um 09:43 Uhr von moreno
In Hamburg gibt es eine Regelung....mag ja sein und wenn 3 Mitarbeiter zur gleichen Messe wollen? Und ob Denderin in Hamburg wohnt?
Erstellt am 14.12.2018 um 11:01 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"So ein Anrecht gibt es sicher nicht ..."
Unsinn!
Zitat (ickederdicke):
"Als Korangläubiger bekomme ich ja auch nicht zu den moslemischen Feiertagen frei."
Ja und? Was hilft das dem Fragesteller weiter?
Zitat (moreno):
"Und ob Denderin in Hamburg wohnt?"
Wenn nicht, dann wohnt sie möglicherweise in Hessen oder Baden-Württemberg oder einem der anderen Bundesländer in dem es entsprechende Regelungen im Feiertagsgesetz gibt!
Erstellt am 14.12.2018 um 11:30 Uhr von moreno
Woher willst Du denn das Anrecht nehmen? Ich darf frei nehmen weil ich gläubiger bin als Du? Wenn mir die Messe wichtig ist muss ich eben mit Dienstplaner und Kollegen reden. ich persönlich finde es wichtiger, dass AN mit Kindern an solchen Tagen frei bekommen.
Erstellt am 14.12.2018 um 11:57 Uhr von wdliss
um beim Beispiel Hamburg zu bleiben:
"§ 3
(1) An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen."
Daher nimmt man das Anrecht @moreno
Erstellt am 14.12.2018 um 12:05 Uhr von BRHamburg
Und zwar völlig egal ob Christen, Juden oder Moslems.
Erstellt am 14.12.2018 um 12:40 Uhr von RoterFaden
Aha.
Und was ist damit:
>...soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen...<
Und schon kann man sich das Anrecht in die Haare schmieren...
Erstellt am 14.12.2018 um 13:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Woher willst Du denn das Anrecht nehmen?"
Das ist wirklich so schwer zu verstehen? Gut, selbst auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: "Feiertagsgesetz des betreffenden Bundeslandes "
Zitat (moreno):
"Ich darf frei nehmen weil ich gläubiger bin als Du?
Ich kann mir nicht vortsllen dass dies in einem der 16 Gesetze so geregelt ist.
Zitat (RoterFaden):
"Und schon kann man sich das Anrecht in die Haare schmieren... "
Arbeitsrecht ist Neuland für Dich?
Erstellt am 14.12.2018 um 14:05 Uhr von moreno
Da es um einen sehr gläubigen AN handelt....ist doch völlig egal. Alle haben das selbe Anrecht die in der Kirche / Glauben sind. Und da gibt es kein spezielles Anrecht weil jemand gläubiger ist!
Erstellt am 14.12.2018 um 19:38 Uhr von BRHamburg
Das es da nach gehen soll wer gläubiger ist hat auser dir Keiner behauptet. Aber schön das du deinen Quatsch jetzt schon selber widerlegst. Fakt ist es gibt durchaus die Möglichkeit das es einen Anspruch gibt. Entscheidend ist ob es im Feiertagsgesetz steht. Da Hamburg nun nicht gerade im Verdacht einer Kirchenhochburg steht, denke ich das es diese Regel in einigen Bundesländer im Gesetz drin steht. Nur ist das halt wenigen bewußt.
Erstellt am 14.12.2018 um 20:24 Uhr von Moreno
BR Hamburg die Frage war nach einem sehr gläubigen Arbeitnehmer. Wie will man das messen? Solche Tage sind sehr beliebt um frei zu bekommen wenn es den Anspruch in einem Bundesland gibt dann aber für alle! Und schon kommen wieder nachweisbare betriebliche Gründe zu tragen da bestimmt in vielen Bereichen nicht alle Arbeitnehmer frei bekommen können die in der Kirche sind! Und wie gesagt als Dienstplaner würde ich immer AN mit Kindern den Vortritt geben und nicht den besten Sänger im Kirchenchor!
Erstellt am 15.12.2018 um 00:12 Uhr von schlawutzel
Sicher gibt es die Möglichkeit eines Kompromisses. Weihnachtsmessen sind gerne nachts, vielleicht kann dieser Mitarbeiter eine Tagschicht übernehmen. In jedem Fall sind solche Wünsche zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss eine Abwägung vornehmen.