Erstellt am 20.02.2007 um 11:52 Uhr von Armin
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht nicht, dass der AN diese Nachweispflicht nach 6 Wochen nicht mehr hat!
Erstellt am 20.02.2007 um 11:55 Uhr von Kölner
Hoffentlich gibt "Heini" hier nicht wieder seinen Senf dazu...
Erstellt am 20.02.2007 um 12:50 Uhr von Hain
Nach den 6 Wochen wird vom Arzt keine Bescheinigung mehr für den Arbeitgeber ausgestellt. Ab jetzt zahlt die Krankenkasse.
Von der Kasse bekommt man einen Auszahlungsschein, der vom Arzt ausgefüllt wird. Dieser Schein wird bei der Kasse abgegeben. Darauf läßt man sich eine Bescheinigung von der Kasse geben, um für den Arbeitgeber etwas Schriftliches zu haben. Auf dieser Bescheinigung braucht keine DIAGNOSE zu stehen.
Erstellt am 20.02.2007 um 13:24 Uhr von pit47
@ Hain,
diese Aussage steht gegen ein Aussage des Arbeitsgericht Frankfurt/Main vom 19.03.2002:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &'2-A 97, S. 772).