W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Minusstunden - Dürfen Dienstpläne in einem erheblichen Umfang mit Minusstunden (mehr als 10) geschrieben werden?

B
Bonni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Eine Frage. Dürfen Dienstpläne in einem erheblichen Umfang mit Minusstunden (mehr als 10) geschrieben werden. Gibt es eine Regelung für Teilzeitbeschäftigte. Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen. bonni

4.22605

Community-Antworten (5)

P
paula

20.02.2007 um 12:09 Uhr

was sagt denn der TV oder die BV dazu?

B
Bonni

20.02.2007 um 12:53 Uhr

Eine BV gibt es noch nicht. Ansonsten gibt es soviel ich weiß keine Regelungen. Außer der Wochenarbeitszeit. Bonni

B
Barbara

21.02.2007 um 09:41 Uhr

Hallo, ja sie dürfen mit "-" Stunden geschrieben werden. Die Tarifverträge sprechen über " Berechnungszeiträume". Im DRK TV sind es 26 Wochen. D.h. wenn der MA am Ende des Berechnungszeitraumes Minusstunden hat, auf die er kein Einfluss hat, verfallen sie. Es sei denn , er kann die Dienstplanung so beeinflussen, dass man sagen könnte, er hätte die Minuszeiten verschuldet. Z.B. Vertrauensarbeitszeit)

T
Tessa

21.02.2007 um 12:32 Uhr

Das mit den Berechnungszeiträumen ist wohl richtig, aber nach meinem Wissen, müssen die Zeiträume mit Datum angegeben werden, denn es kann nicht sein, dass man dann wenn die Sache aktuell ist mit dem Berechnungszeitraum beginnt. Will sagen, z.B. 26 Wochen von 1.1. bis...... ist dies nicht klar definiert, dann ?? Die Frage ist, kann das in einer BV geregelt werden? Lässt sich der AG darauf ein? Die MA wollen das nicht, weil sie dann häufiger viele Tage am Stück arbeiten müssen und der Erholungseffekt von einigen freien Tagen fehlt.

Gruß, Tessa

H
Hushpuppie999

27.02.2007 um 22:32 Uhr

Hallo,

klar dürfen Minusstunden geschrieben werden. Jedoch werden tarifvertraglich Ausgleichszeiträume und Höhe der auszugleichenden Stundenzahl festgeschrieben. Höhere Minusstunden verfallen nach dem Ausgleichszeitraum und der Ausgleich muß sich aus dem DIENSTPLAN selbst ergeben! In unserem Beispiel (ETV) ist der Ausgleichszeitraum auf die folgenden 2 Monate begrenzt und die dienstplanmäßig auszugleichende Stundenzahl beträgt 18 Stunden.

Ihre Antwort