Erstellt am 16.02.2007 um 20:24 Uhr von wölfchen
Hallo Rueberich,
das geht nicht, es widerspräche dem Sinn des ERHOLUNGSURLAUBS nach BUrlG. Und dann schau mal ins BGB § 293 (Annahmeverzug), § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko. Evtl. können Eure Kollegen eine Beschwerde nach § 84/85 BetrVG an Euch richten, so dass Ihr tätig werden könnt.
Erstellt am 17.02.2007 um 09:06 Uhr von wölfchen
Es war ja wohl keine Rede von Betriebsferien und außerdem wären diese wiederum mitbestimmungspflichtig, oder?