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Lohneinbußen durch verringerte Stundenzahl - Minusstunden nach Kürzung durch Auftraggeber beim Arbeitgeber geltend machen?

H
Hassan
Jan 2018 bearbeitet

Vielleicht weiß jemand Rat:

Unser Sicherheitsunternehmen ist als Dienstleister in einem Einkaufszentrum tätig. Nun hat unser Auftraggeber den Umfang des Dienstleistungsvertrages erheblich gekürzt, so daß es für alle Mitarbeiter nicht mehr möglich ist, die Anzahl der im Arbeitsvertrag zugesagten Stunden, abzuleisten.

Im Januar und auch im Februar komme ich im Schnitt nur auf 120 Stunden obwohl 173 Stunden im Arbeitsvertrag stehen. Da ja unsere Tätigkeit eher im Niedriglohnsektor angesiedelt ist, komme ich mit dem Monatsentgelt, auch als Alleinstehender, nicht über die Runden.

Hätte der Arbeitgeber nicht rechtzeitig durch Kündigungen oder Änderungskündigungen auf die neue Beschäftigungssituation reagieren müßen? Kann ich meine Minusstunden beim Arbeitgeber geltend machen.

Ich wäre Euch für schnelle Hilfe dankbar!Hassan

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Community-Antworten (5)

B
bolle

15.02.2007 um 10:49 Uhr

Der Arbeitgeber schuldet EUch die Pflicht euch entsprechend der Arbeitszeiten im Vertrag zu beschäftigen und somit auch zu bezahlen. Kann er das nicht weil zu wenig Arbeit da ist, so ist das sein Problem. Er ist verpflichtet auch den Lohn entsprechend der Stunden im Arbeitsvertrag zu bezahlen. Macht EUre ANsprüche schriftlich geltend, damit diese nicht verfallen. Setzt eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung. Euch steht der volle Lohn zu. Das Abwälzen des Unternehmerrisikos auf die Angestellten, ist in dieser Form nicht zulässig.

L
Lotte

15.02.2007 um 11:13 Uhr

Hassan, das was Bolle beschreibt nennt man Annahmeverzug und ist unter §615 im BGB zu finden.

H
Hassan

15.02.2007 um 12:24 Uhr

Erst mal besten Dank für Eure Auskunft.

Auf Grund der Auftragsituation werden wir jetzt auch noch quasi gezwungen auch noch jeden Monat 2 Urlaubstage zu nehmen. Bei schulpflichtigen Kindern besteht dann nicht mehr die Möglichkeit in den Schulferien gemeinsam den Urlaub zu verbringen, da er ja schon scheibchenweise verbraten wurde.

Ist diese Urlaubsgewährung des Arbeitgebers überhaupt zulässig. Unser Betriebsrat fühlt sich da nicht angesprochen.

B
bolle

15.02.2007 um 14:17 Uhr

Der Betriebsrat hat nach §87 BetrVG ein Mitbestimungsrecht bezüglich Urlaubsregelungen und Vorschriften. Ausserdem hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht beim Betriebsrat. Der BRmuss berechtigte Beschwerden bearbeiten und kann ggf. die Beschwerde auch durch eine Einigungstelle klären lassen. Macht eurem BR Druck , damit er sich darum kümmert. Ausserdem kan der Arbeitgeber eventuell bestehende Urlaubsregelung nicht einfach so ändern. Könnte sein das bei Euch auch schon eine Art der betrieblichen Übung besteht.

L
Lotte

15.02.2007 um 15:06 Uhr

Hassan, auch im BUrlG steht etwas zu der von Dir gestellten Frage. Guck mal unter §7

Außerdem geht das MBR des BR soweit, dass er ein Mitspracherecht bei der Urlaubsgestaltung des einzelnen AN hat. Hierzu der Däubler in §87 RN118 "Ist der einzelne AN mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden – das gilt ohne Rücksicht darauf, ob ein Urlaubsplan besteht oder nicht –, hat der BR auch im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Übereinstimmung zwischen dem einzelnen AN und dem AG nicht erzielt wird"

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