Arbeitszeitbeginn nach Elternzeit - MBR Ja oder Nein?
Liebe BR-Kollegen,
folgende Situation: Eine MA kommt aus der Elternzeit zurück. Der AG setzt den Beginn der Arbeitszeit auf 8:00 Uhr. Die MA kann aber erst um 9:00 Uhr anfangen, da sie ihr Kind vorher im Kindergarten bringt und nicht eher da sein kann. Der AG besteht auf diese Arbeitszeit.
Lt. § 87 Abs. 1 Nr. 2 hat der BR ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der Arbeitszeit. Allerdings unter der Voraussetzung des kollektiven Tatbestands (Fitting RN 14-20) Im Betrieb sind mehrere MA mit Kindern, einigen wurde erlaubt eine 1/2 Stunde später anzufangen, um ihre Kinder in Kindergarten oder Schule zu bringen. Ist damit der kollektive Tatbestand erfüllt?
Für Eure Antworten danke ich schon jetzt.
Gruß Juri
Community-Antworten (4)
12.02.2007 um 22:40 Uhr
Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Bei seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Dabei hat der Arbeitgeber auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen. Urteil des BAG vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03.
13.02.2007 um 01:43 Uhr
Danke für die Antwort.
Aber was heißt das in meinem konkreten Beispiel? Hat er die belange der Mitarbeiterin ausreichend berücksichtigt? Wenn das zutrifft, wäre es doch sehr leicht, sich seiner Verpflichtung zu entziehen.
Hat der BR in einem solchen Fall ein MBR?
Gruß Juri
13.02.2007 um 09:51 Uhr
Hallo Juri,
im § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG
" Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insoweit vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht."
Da aus deinem Beitrag nicht genau hervorgeht, ob die AZ verringert wird, würde ich trotzdem behaupten mit dem Hintergrund, dass bereits einige MA geänderte AZ haben, dass der AG nicht so einfach ablehnen kann.
Ich würde den § 84 BetrVG als Grund nehmen um den BR mit ins Boot zu bekommen.
MfG Angi1
13.02.2007 um 10:54 Uhr
@ Juri,
der BR hat grundsätzlich bei Beginn und Ende der AZ mitzubestimmen und sollte auch die Interessen der Kollegin vertreten. Ob die Verlegung der AZ aus betrieblich Gründen nicht möglich ist, musst du am besten beurteilen können. Es scheint aber unwahrscheinlich wenn es bei anderen AN auch geht. Ich vermute, dass man dieser ANin die Rückkehr ins Berufsleben erschweren will, weil der Arbeitsplatz anderweitig besetzt ist. Der BR sollte, meiner Meinung nach, das BAG-Urteil verwenden und den Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr nicht zustimmen.
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