Liebe BR-Kollegen,

folgende Situation:
Eine MA kommt aus der Elternzeit zurück. Der AG setzt den Beginn der Arbeitszeit auf 8:00 Uhr. Die MA kann aber erst um 9:00 Uhr anfangen, da sie ihr Kind vorher im Kindergarten bringt und nicht eher da sein kann. Der AG besteht auf diese Arbeitszeit.

Lt. § 87 Abs. 1 Nr. 2 hat der BR ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der Arbeitszeit. Allerdings unter der Voraussetzung des kollektiven Tatbestands (Fitting RN 14-20)
Im Betrieb sind mehrere MA mit Kindern, einigen wurde erlaubt eine 1/2 Stunde später anzufangen, um ihre Kinder in Kindergarten oder Schule zu bringen.
Ist damit der kollektive Tatbestand erfüllt?

Für Eure Antworten danke ich schon jetzt.

Gruß Juri