Erstellt am 12.02.2007 um 21:40 Uhr von Catweazle
Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Bei seiner Ermessensentscheidung muss er die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.
Dabei hat der Arbeitgeber auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Urteil des BAG vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03.
Erstellt am 13.02.2007 um 00:43 Uhr von Juri
Danke für die Antwort.
Aber was heißt das in meinem konkreten Beispiel?
Hat er die belange der Mitarbeiterin ausreichend berücksichtigt? Wenn das zutrifft, wäre es doch sehr leicht, sich seiner Verpflichtung zu entziehen.
Hat der BR in einem solchen Fall ein MBR?
Gruß Juri
Erstellt am 13.02.2007 um 08:51 Uhr von Angi1
Hallo Juri,
im § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG
" Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insoweit vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht."
Da aus deinem Beitrag nicht genau hervorgeht, ob die AZ verringert wird, würde ich trotzdem behaupten mit dem Hintergrund, dass bereits einige MA geänderte AZ haben, dass der AG nicht so einfach ablehnen kann.
Ich würde den § 84 BetrVG als Grund nehmen um den BR mit ins Boot zu bekommen.
MfG
Angi1
Erstellt am 13.02.2007 um 09:54 Uhr von Catweazle
@ Juri,
der BR hat grundsätzlich bei Beginn und Ende der AZ mitzubestimmen und sollte auch die Interessen der Kollegin vertreten. Ob die Verlegung der AZ aus betrieblich Gründen nicht möglich ist, musst du am besten beurteilen können. Es scheint aber unwahrscheinlich wenn es bei anderen AN auch geht. Ich vermute, dass man dieser ANin die Rückkehr ins Berufsleben erschweren will, weil der Arbeitsplatz anderweitig besetzt ist. Der BR sollte, meiner Meinung nach, das BAG-Urteil verwenden und den Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr nicht zustimmen.