Dienstplanung bei Schwerbehinderung
Hallo zusammen, darf ein schwerbehinderter Mitarbeiter gegen seinen Willen in der Dienstvorausplanung überplant werden? Konkret: Mitarbeiterin in Teilzeit hat für den Dezember eine Sollarbeitszeit von 65 Std, ist aber mit 80 Std. geplant. MA hat im Vorfeld mit ihrer Vorgesetzten gesprochen und gesagt, dass sie nicht überplant werden möchte. Den BR hat sie erste jetzt informiert, dem Dienstplan ist zugestimmt. Muss sie jetzt diese Dienste leisten?
VG
Community-Antworten (6)
04.12.2018 um 12:00 Uhr
Hier hat die betroffene MA also schon im Vorfeld den § 207 SGB IX Mehrarbeit mündlich gesetzt. Diesem ist Folge zu leisten.
§ 207 SGB IX Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Ausnahme Notarbeit i.S. von § 14 und 15 ArbZG). Neben Arbeitern und Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen.
04.12.2018 um 12:20 Uhr
in der Rechtsprechung ist Mehrarbeit alles was über die tägl. Arbeitszeit von 8 Std hinaus geht. Über die geplante Arbeitszeit in einem Dienstplantonus finde ich nichts geschrieben.
04.12.2018 um 13:15 Uhr
@lollum die geplante tägliche/wöchentliche/monatliche AZ kann durchaus von der Sollarbeitszeit abweichen, wenn dieses in einem Tarifvertrag, der einen Ausgleichszeitraum vorsieht so festgelegt ist. Dennoch gilt der von ickederdicke angesprochene Sachverhalt für Menschen mit einem Grad der Behinderung in dem konkreten Fall, wenn es denn so ist, wie es hier eingestellt wurde.
Gruß Galaxy
04.12.2018 um 13:25 Uhr
Also ich sehe auch keinen Grund das er die Überplanung ablehnen könnte es sei denn er wäre über 8 Stunden am Tag eingeplant. Was bei 65 Stunden im Monat ja nicht der Fall sein muss. Beim nächsten Dienstplan muss der BR dann eben aufpassen und die Überplanung ablehnen.
04.12.2018 um 13:58 Uhr
moreno, MA mit Schwerbehinderung in Teilzeit mit Sollarbeitszeit 65 Std im Dez. Hier greift das SGB IX - nicht das BR Denken. Und Teilzeit bedeutet keine 8 Std. täglich ,z.B. bei TZ mit 5 Std. 3 Tage die Woche ist jede Minute drüber Mehrarbeit und nach § 207 SGB IX durch die einmalige Willensäusserung dauerhaft abzustellen.
04.12.2018 um 23:29 Uhr
Ickerdicke das ist falsch die Befreiung gilt nur für die acht Stunden Grenze!
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