Verhalten bei Unwetter
Hallo zusammen,
ich bin ganz neu hier und hoffe insofern, dass ich an der richtigen Stelle meine Frage platziere!
In unserem Betrieb gibt es keine klaren Anweisungen zum "Verhalten bei Unwetter".
Da kürzlich "Kyrill" bei uns Einzug hielt und dennoch weitergearbeitet werden musste, obwohl das Licht ausfiel, man nicht genau wusste, ob und wie man später nach Hause kommen sollte, dennoch nicht frühzeitig / nur gegen Minusstunden gehen durfte,würde ich gerne wissen, welche "Rechte" man als Arbeitnehmer diesbezüglich hat.
Als "frischem" BR-Mitglied gab man mir lediglich die Information, der Arbeitgeberverband habe klare Vorschriften, niemand frühzeitig nach Hause gehen zu lassen.
Aus meinem Bekanntenkreis weiss ich jedoch, dass viele Betriebe freiwillig schlossen, um ihre Mitarbeiter nicht unnötig in Gefahr zu bringen!
Wie sehen die Arbeitnehmerrechte aus? Was kann der BR in solchen Fällen für die Belegschaft tun?
Vielen Dank im voraus für die Mithilfe!
Community-Antworten (8)
10.02.2007 um 15:33 Uhr
Aufgrund eines angekündigten Unwetters hat der Arbeitnehmer kein Recht, auch nicht unbezahlt, auf eine Freistellung von der Arbeit. Unwetter gehören zum üblichen Lebensrisiko eines AN.
10.02.2007 um 20:25 Uhr
peter, schau mal unter http:/www.hensche.de/arbeitsrecht/arbeitsausfall
11.02.2007 um 13:39 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten!
@Heini: Ja, das war mir bereits von Arbeitgeberseite her bekannt. Es wäre eben nur gut, auch die Arbeitnehmerseite zu sehen...
@ Bille: Ein sehr guter Tipp! Nun weiss ich, welche "Schlupflöcher" es im Zusammenhang mit "Ohne Arbeit, kein Lohn" gibt! In dem Zusammenhang tauchen die "Arbeitsschutzvorschriften" auf, die m. M. nach in unserem Betrieb auch nicht wirklich eindeutig sind, was Unwetterfälle anbelangt.
Dazu habe ich leider nichts auf dieser Homepage finden können.
Habt ihr evtl. einen Tipp für mich?
Viele Grüsse Peter
11.02.2007 um 15:09 Uhr
Hallo Peter,
ich denke, wir können uns alle gemeinsam darauf einigen, dass sowohl ein "Unwetter" abgestuft betrachtet werden muss, wie auch an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nur sehr differenziert apelliert werden kann.
"Wie sehen die Arbeitnehmerrechte aus? Was kann der BR in solchen Fällen für die Belegschaft tun?"
Unser TV greift z.B. den umgekehrten Fall auf: "Außerdem erleidet der Arbeitnehmer bis zur Dauer eines Tages keinen Nachteil für das Versäumnis der Arbeitszeit, das dadurch eintritt, dass er wegen höherer Gewalt trotz zumutbarer eigener Bemühung seinen Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hat; entstehen hierbei Härten, so kann in besonderen Fällen eine weitergehende Einzelregelung getroffen werden."
Die "Höhere Gewalt" würde ich bzgl. eines Unwetters z.B. über die regionale Warnstufe "Rot" des Deutschen Wetterdienstes definieren.
Der Handlungsspielraum ist jedoch deutlich eingeschränkt, wenn das Allgemeinwohl der Bevölkerung über die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers zu setzen ist (Krankenhauspersonal, Feuerwehrmänner, Rettungssanitäter etc.).
Letztendlich kann eine vernünftige Regelung jedoch nur betriebsspezifisch erfolgen.
11.02.2007 um 16:10 Uhr
Ramses II, von dir nur Behauptungen. Nenne das Gesetz, den Tarifvertrag oder das Urteil aus dem hervorgeht, das der Arbeitnehmer bei nicht erscheinen am Arbeitsplatz wegen Sturm Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes hat.
peter 510, Vielleicht hilft die Bekanntmachung des Unternehmensverband Mittelholstein e. V. weiter:
http://www.uv-mittelholstein.de/rundschreiben/rs-07-01-22-natur.pdf
11.02.2007 um 16:49 Uhr
Original >> "Der Arbeitgeber ist aufgrund angekündigter Unwetter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer - weder bezahlt noch unbezahlt - von der Arbeit freizustellen, damit dieser zu Hause Vorrichtungen gegen das Unwetter treffen kann. Es ist das allgemeines Lebensrisiko des Arbeitnehmers, rechtzeitig Vorsorge zu treffen."
Heini >> "Aufgrund eines angekündigten Unwetters hat der Arbeitnehmer kein Recht, auch nicht unbezahlt, auf eine Freistellung von der Arbeit. Unwetter gehören zum üblichen Lebensrisiko eines AN."
Heini,
es ist doch immer wieder schön zu lesen, wie Du Dich selber vorführst! DEINE Interpretation ist dem Original-Wortlaut (Quelle, s.o.) definitiv nicht zu entnehmen! Auch lässt eine grundsätzliche Regel Ausnahmen zu.
11.02.2007 um 16:51 Uhr
Heini,
" kein Recht, auch nicht unbezahlt, auf eine Freistellung von der Arbeit"
Es geht hier nicht um Fortzahlung der Vergütung. Du hast dem AN ja auch abgesprochen, unbezahlt der Arbeit fernzubleiben.
11.02.2007 um 16:57 Uhr
Erneut möchte ich euch für eure Mithilfe danken!
Die Seite, die Bille mir genannt hat, ist sehr aufschlussreich und hat meine Fragen abschliessend beantwortet.
Die, von mir gesuchten, "Arbeitsschutzvorschriften" habe ich den Bestimmungen des ArbSchG entnehmen können.
Ich bin, als absoluter Neuling hier, wirklich angenehm überrascht, wie schnell, kompetent und zahlreich mir geantwortet wurde!
Herzliche Grüsse Peter510
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