Erstellt am 11.08.2015 um 22:18 Uhr von Challenger
Hallo Enzofer,
Euer Kollege hat meiner Meinung nach gute Chancen. Zunächst einmal ist davon
auszugehen, daß Euer Arbeitgeber eine Betriebshaftplicht-Versicherung abgeschlos-
sen hat.
Auch durch höhere Gewalt ist der AG nicht aus der Nummer raus. Aber schildere
doch mal kurz, wie es zu dem Unfall kam.
Erstellt am 12.08.2015 um 07:03 Uhr von Hartmut
Eventuell bist du mit dieser Frage zur privaten Haftpflicht in einem Versicherungs-Forum besser beraten als in einem Betriebsrats-Forum (?)
Erstellt am 12.08.2015 um 08:08 Uhr von Erbsenzähler
Ich kann die Auffassung von Challenger nicht (ganz) teilen.
Es kommt darauf an, würde ein Rechtsanwalt sagen.
Liegt eine (grobe) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, dann hätte der Kollege einen Anspruch gegen den AG. Z. B. Verstopfter oder beschädigter Kanal.
Ist aber das starke Unwetter alleine der Auslöser für den Unfall sieht es schlecht aus. Stichwort höhere Gewalt. Da kann sich der AG aus der Haftung herausreden!
Erstellt am 12.08.2015 um 10:13 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die rechtmäßig abgestellten Fahrzeuge seiner Arbeitgeber auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen.
Ob der Arbeitgeber hier seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat, lässz sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Hierzu wäre z.B. zu erfragen, ob es das Problem der hochgedrückten Gullideckel auch bereits in der Vergangenheit gab, ob ein Wartungsmangel vorlag und ob das Problem dem Arbeitgeber bereits bekannt war, kurz, ob ein Verschulden seitens des Arbeitgebers vorlag.
Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist für die Frage der Haftung irrelevant. Allenfalls streitet es sich entspannter, weil man sich nicht mit dem Arbeitgeber direkt auseinandersetzen muss.
Erstellt am 13.08.2015 um 10:52 Uhr von Pickel
Verlass dich nicht auf Challenger. Das ist grober Unfug.
Denn selbstverständlich haftet der AG nicht, wenn im Zuge höherer Gewalt es zu dem besagten Unfall kam.
Einem Autofahrer trifft regelmäßig auch immer die Pflicht, sich selber von der Ordnungsmäßigkeit der Fahrbahn zu überzeugen. Insbesondere auch nach Unwettern.