Unverschuldete Fehlzeiten / Unwetter
Hallo,
hab da mal eine Frage zu unverschuldete Fehlzeiten. Vor 2 Wochen war ja das krasse Unwetter in NRW. Unser Betrieb war dadurch sehr stark betroffen, da wir genau im Zentrum des Sturmes waren. Dadurch konnten viele Mitarbeiter nicht zur arbeit kommen. Jetzt die Frage: Unsere Vorgesetzten kommen JETZT auf die Idee, dass die Stunden nachgeholt werden müssen. Im Schichtplan stehen die bereits mit Kein Einsatz drin (= unbezahlt frei). Sind die Mitarbeiter verpflichtet die Stunde jetzt nachzuholen? Einige wollen die Zeit auch nicht bezahlt kriegen, statt länger zu arbeiten. Andere haben auch Urlaub bekommen. Also es ist alles vertreten. Wie sieht da die rechtliche Situation aus?
Vielen Dank im voraus
Community-Antworten (4)
24.06.2014 um 14:59 Uhr
Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Rahmen des Arbeitsvertrages eine bestimmte Menge Arbeit anzubieten und der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Arbeitsvertrages eine bestimmte Menge Arbeit abzuleisten.
Wenn (wie ich hier annehme) die AN aus Gründen die nicht in der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommen, dann ist der Arbeitgeber seinerseits von der vertraglichen Gegenleistung entbunden.
Eine Nachleistungspflicht kann es nur geben, wenn diese vereinbart wurde.
24.06.2014 um 19:04 Uhr
Ihr könnt ja mal den § 616 BGB mit Eurem Chef diskutieren. Schnee im Winter zählt jedenfalls nicht dazu. Aber ein unvorhersehbares Unwetter mit einem quer liegenden Baum ......
Also es ist alles vertreten< und das ohne BR?
Ansonsten ist der BR natürlich in der Mitbestimmung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Und da könnt Ihr doch auch ein Wort mitreden. So einfach Nacharbeiten geht ja nun nicht ohne BR; die Frage wäre ja wie und wann - im Streitfall E-.Stellen fähig.
24.06.2014 um 21:07 Uhr
@ Anonymus
Es ist ja nicht die erste Naturkastrophe, die es einem AN nicht ermöglicht hat, pünktlich oder überhaupt am Arbeitsplatz erscheinen zu können. Dementsprechend gibt es auch Rechtstreitigkeiten zu diesem Thema.
Festzuhalten ist: Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der AN, auch bei einer Naturkatastrophe. Entsprechend gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er nicht oder nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheint!
Alles schön aufgedröselt auf der ver.di Seite: http://recht.verdi.de/rechtstipps/rechte_und_pflichten_aus_dem_arbeitsverhaeltnis/rechte_aus_dem_arbeitsverhaeltnis
25.06.2014 um 00:13 Uhr
Zitat (gironimo): "Aber ein unvorhersehbares Unwetter mit einem quer liegenden Baum ......"
Inwiweitist der liegende Baum ein "in seiner Person liegender Grund"?
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