Erstellt am 09.02.2007 um 10:26 Uhr von Mimi
Hinsichtlich der Schweigepflicht wäre es eine interessante Frage, woher der BR davon weiß.
Erstellt am 09.02.2007 um 10:43 Uhr von MiPa
Warscheinlich vom AN selber???
Der ist ja so weit ich es verstanden habe, suspendiert worden.
Was mich interessiert, hat die Ärztin den AN suspendiert?
Woher weiß sie von dem Drogen und Alkohol Problem? Vom AN? Freiwillig?
Erstellt am 09.02.2007 um 11:00 Uhr von klausern
die ärztin weis es natürlich sie führte ja die untersuchung durch
und die suspendierung erfolgte auf ihren rat
bei dem gespräch zwischen AG und AN war ein betriebsrat anwesend
Erstellt am 09.02.2007 um 11:04 Uhr von Mona-Lisa
@MiPa,
die Ärztin kann einen AN nicht suspendieren. Sie kann dem AG empfehlen, dies zu tun.
Fazit:
Der AG hat den AN vom Dienst "befreit". Das kann er jederzeit....
Woher sie von den "Problemen" des AN weiss? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der AN ihr das freiwillig erzählt hat.
Dem AN muss aber auch klar gewesen sein, dass diese Dinge dann an's Tageslicht kommen.
Aber es gibt Jahresuntersuchungen, die Blut und Urintest's beinhalten. (Hygienebereiche)
@klausern,
ihr als BR seid in diesem Moment nicht dran. Der AG kommt schon auf euch zu, wenn er "Sanktionen", egal welcher Art (evtl. kündigen?) vor hat.
Setzt euch doch mal mit dem Missetäter in Verbindung und hört euch an, wie er dazu steht.
Erstellt am 09.02.2007 um 11:07 Uhr von klausern
vielen dank für die ratschläge
warten wir also mal ab
Erstellt am 09.02.2007 um 11:09 Uhr von MiPa
Ok! Woher weiß es die Ärztin? Freiwillig vom AN?
Oder hat sie Untersuchungen gemacht die sie gar nicht sollte?
Sicherlich habt Ihr keine BV Sucht und Drogen.
Hier noch mal einige Informationen:
http://www.bgfw.net/informationen/bs/bs_2003/quartal_2/s_10_11.pdf
http://wwwitsp1.suva.ch/sap/its/mimes/waswo/99/pdf/66095-d.pdf
Erstellt am 09.02.2007 um 11:20 Uhr von w-j-l
Also, wenn ich als geschulter Arzt einen Menschen vor mir hätte, der schwankt, glasige Augen hat, nach Alkohol riecht, Triefnase, stark unruhig und zappelig, dessen Pupillen bei der Augenuntersuchung zucken, der evtl. Einstiche am Arm hat, ....... und von dem ich weiß, dass er keine Grippe und keinen Infekt hat ......
Ich weiß nicht, ob es dazu noch eine Blutuntersuchung braucht, umzu erkennen, dass jemand ein Alkohol- und/oder Drogenproblem hat.
Da klausern nichts weiter über die Ärztin und deren Diagnosebegründung beschrieben hat, ist doch jede Unterstellung nur Spekulation.
Erstellt am 09.02.2007 um 11:34 Uhr von klausern
nochmal
es handelt sich hier um eine vom betrieb angeordnete jahresuntersuchung welche von besagter ärztin selbst durchgeführt wurde
wir sind ein pharmabetrieb wo solches unerlässlich ist
das soll nicht heissen dass ich mich auf die seite eines drogenabhängigen schlage
aber wie sieht es mit den persönlichkeitsrechten aus
muss der zu untersuchende nicht darauf aufmerksam gemacht werden
so wie es bei AIDS auch der fall ist
Erstellt am 09.02.2007 um 11:35 Uhr von klausern
noch vergessen
es handelt sich um eine leichte droge
und bei dem AN war bisher von keiner seite eine auffäligkeit bemerkt worden
auch führte er seine arbeit immer tadellos aus
Erstellt am 09.02.2007 um 11:41 Uhr von Mona-Lisa
@klausern,
macht keinen Unterschied zwischen einer leichten und einer harten Droge!
Drogen sind Drogen.....
"...aber wie sieht es mit den persönlichkeitsrechten aus
muss der zu untersuchende nicht darauf aufmerksam gemacht werden
so wie es bei AIDS auch der fall ist"
Ich versteh jetzt den Zusammenhang nicht ganz.
Erstellt am 09.02.2007 um 11:54 Uhr von klausern
also
wenn ich in der vergangenheit auch zu solchen tests musste wurde ich immer vorher gefragt ob auch eine AIDS untersuchung durchgeführt werden darf
ist schon etwas her vieleicht hat sich ja das geändert
Erstellt am 09.02.2007 um 11:59 Uhr von Bergmann
Ich seh´s so--ihr habt einen kranken MA , wo ihr alle--AG , BR , Ärztin--eine Fürsorgepflicht habt !!Geht in die Spur , ihn zu helfen und diskutiert nicht herum ob harte oder leichte Drogen !!
Hier was zum lesen :http://www.lssh.de/downloads/veranstaltungen/Bei%20Sucht%20erst%20RechtRechtliche%20Aspekte_Bei%20Sucht%20Erst%20recht%2023.06.05.pdf
Erstellt am 09.02.2007 um 12:08 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
erklärst du mir bitte mal, wie du dem AN in dieser Situation helfen kannst? :-))
Eine Diskussion über leichte und harte Drogen ist insofern tatsächlich unnötig, da nicht unterschieden werden sollte, da geb ich dir doch recht..... ;-))
Das sollte aber vielleicht doch hauptsächlich klausern klar sein!
Erstellt am 09.02.2007 um 12:24 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa ,
Große Runde--AG , BR , Med.Dienst , betroffener AN --
--unmißverständlicher Hinweis zum AN , das Rauschmittel im Betrieb verboten sind !! ( Auch wenn sie im Körper mitgebracht werden--ich weiß,hört sich blöd an !!--z.B.:Blutalkohol ) und die arbeitsrechtlichen Folgen bei weiteren Vergehen klären !!
--Angebot zur Hilfe--Therapie , Suchtberatung etc.
Erstellt am 09.02.2007 um 12:35 Uhr von Kölner
Eine BV Sucht könnte Wunder wirken...
...die Ärztin könnte - so dies genaus so gelaufen ist - dennoch ein Problem haben.
Erstellt am 09.02.2007 um 13:19 Uhr von Lotte
Denke wie Kölner,
wo bleibt die Frage nach der ärztlichen Schweigepflicht?
Unterschreibt der AN vor der Untersuchung eine Schweigepflichtentbindungserklärung (tolles Wort)?
Erstellt am 09.02.2007 um 22:31 Uhr von Akira
Hallo habe dazu folgenden Ausschnitt:
Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer. Sie müssen daher Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen usw. unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu gehören auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhoben werden. Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller anderen, darüber hinausgehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.
Erstellt am 09.02.2007 um 22:47 Uhr von Tequilla
Vielleicht noch was zum Datenschutz:
Unabhängig davon, ob es sich um einen angestellten Betriebsarzt handelt oder um einen frei praktizierenden Arzt, der zugleich externer Betriebsarzt für das Unternehmen ist: Er darf der Geschäftsführung nur solche Ergebnisse mitteilen, die für die Aufgaben und Zuständigkeiten des untersuchten Mitarbeiters relevant sind.
Die Auskunft des Betriebsarztes muss sich darauf beschränken, ob es gesundheitlich (un)bedenklich ist, dass der betreffende Mitarbeiter weiterhin wie bisher beschäftigt wird. Der Betriebsarzt darf sich also nur dazu äußern, ob der Mitarbeiter „für die Tätigkeit geeignet“,„für die Tätigkeit nicht mehr geeignet“ oder „für die Tätigkeit nur noch eingeschränkt wie folgt ……… geeignet“ ist. Auf gar keinen Fall darf der Betriebsarzt die Geschäftsführung über die Art der Erkrankung und deren bisherigen und zu erwartenden Verlauf informieren.
Personenbezogene Daten, die aus der ärztlichen Untersuchung stammen und von denen die Geschäftsführung oder Personalabteilung widerrechtlich erfährt, dürfen nicht dazu genutzt werden, das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Mitarbeiter zu kündigen.