W.A.F. LogoSeminare

Abmahnung weil Krankmeldung am vierten Tag

K
Kreisi42287
Dez 2018 bearbeitet

Hallo, einer unserer Kollegen ist leider seit 3 Wochen AU und hat nun am vergangenem Wochenende die Krankmeldung für die aktuelle Woche einer Kollegin gegeben mit der Bitte um Abgabe beim Vorgesetzten. Diese hat das nun leider versäumt und sie erst am vierten Tag der Woche abgegeben. Jedoch ist bereits am dritten Tag nach seiner regulären Arbeitszeit per Einschreiben eine Abmahnung an ihn raus gegangen. Ist diese nicht zu früh da er doch bis zum vierten Tag zeit hatte? Oder irre ich mich da nun?

Vielen Dank im Voraus

46903

Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

30.11.2018 um 12:22 Uhr

Die Kollegin hat hier als Bote fungiert, das Wegerisisko trägt hier der Arbeitnehmer. Dieses Versäumnis ist also ihm zuzurechnen.

Eine explizite Regelung für die Vorlagefrist hat der Gesetzgeber nur für die Erstbescheinigung getroffen. Für die Folgebescheinigungen gibt es keine gesetzliche Vorlagefrist. Es ist hier auch kein Grund erkennbar warum die Karenztage hier gelten sollten. Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so hat der Arbeitnehmer unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung zu besorgen und abzuliefern.

Damit sehe ich keinen Grund warum der Arbeitgeber das Fehlverhalten nicht abmehnen dürfte.

Hat der AN denn wenigstens seiner Anzeigepflicht genügt, also den Arbeitgeber z.B. telefonisch darüber informiert dass er weiterhin krank ist?

Und wie so oft: Bei vielen Abmahnungen ist die beste Reaktion das abgemahnte Verhalten nicht zu wiederholen.

K
kratzbürste

30.11.2018 um 14:23 Uhr

Wahrscheinlich lag es an der fehlenden Meldung, sodass der AG zunächst von unentschuldigten Fehlens ausgegangen ist. Wichtig ist die Meldung - nicht wann der Schein tatsächlich physisch vorliegt.

P
Pjöööng

30.11.2018 um 14:26 Uhr

Auch die Vorlage des Scheins ist wichtig! Nicht umsonst hat der Gesetzgeber Meldepflichten in das Entgeltfortzahlungsgesetz geschrieben. Letztlich kann der Arbeitgeber für die nicht belegten Zeiten die Entgeltfortzahlung zurückhalten. Hierdurch entstehen dem Arbeitgeber möglicherweise Zusatzkosten.

Ihre Antwort