Erstellt am 08.02.2007 um 18:29 Uhr von wölfchen
§ 87 (1)1. BetrVG - Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (soweit nicht gesetzlich geregelt). Im Basiskommentar vom Bund-verlag steht gleich einleitend: dem AG ist es in allen MB- Angelegenheiten verwehrt, einseitige Maßnahmen durchzuführen, sofern ein BR besteht.
Alles Klar?
:-)
Erstellt am 09.02.2007 um 00:51 Uhr von peters
Naja...
Das was Jutta's Geschäftsleitung da verlangt, ist weitgehend im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und muss daher meines Erachtens nicht mit dem Betriebsrat verhandelt werden. Lediglich die "Gründe für die Erkrankung" gehen den Arbeitgeber nichts an.
Erstellt am 09.02.2007 um 06:28 Uhr von H.M
Hallo,
Ich denke es ist doch klar geregelt, der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall unverzüglich den AG zu informieren, ob persönlich oder über dritte, ob mündlich oder schriftlich ist dabei egal. Spätestens am 3. Tag der Erkrankung hat der AN die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nur in begründeten Einzelfällen ( immer wiederkehrende Erkrankung, überdurchschnittlich viel Kurzkrank etc.) kann der AG die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 1. Tag verlangen.
Die Gründe der Erkrankung gehen den AG nichts an.
Im übrigen gebe ich Wölfchen recht !
Erstellt am 09.02.2007 um 08:34 Uhr von Angi1
Hallo Jutta,
siehe dazu § 5 EntgeltfortzahlungsG
Die Gründe der Erkrankung müssen nicht genannt werden. Allerdings hat der BR bei dem Satz 3 Abs. 1 von §5 ein MBR.
Siehe dazu im Fitting § 87 BetrVG RN 71
"Die Anweisung, AU Bescheinigung nach § 5 EntgeltfortzahlungsG vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist Mitbestimmungspflichtig."
MfG
Angi1
Erstellt am 23.02.2007 um 04:31 Uhr von waschbär
Und wie ist das...
Wann muss der Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit informiert werden?
Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Man spricht von der Anzeige- oder auch Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer muss daher ohne schuldhaftes Zögern dem Arbeitgeber mitteilen, dass er erkrankt ist. Die Nachricht muss den Arbeitgeber schnell erreichen. Es reicht also nicht aus, einen Brief mit der Mitteilung zu übersenden. Vielmehr erwartet man heute vom Arbeitnehmer, dass er den zuständigen Stellen im Betrieb seine Erkrankung telefonisch mitteilt.
Wichtig: Der Arbeitnehmer sollte daher zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit am ersten Krankheitstag den Arbeitgeber anrufen und ihm seine Erkrankung anzeigen. Ergibt sich auf Grund des Arztbesuchs eine längere Arbeitsunfähigkeit, so ist die voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber ebenfalls mitzuteilen.
Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers muss bei jeder Arbeitsunfähigkeit sofort erfolgen. Den Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung dagegen braucht der Arbeitnehmer in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Kalendertagen zu erbringen.
Ausnahme: Sie besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher verlangt.
Wichtig: Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt bei dem Nachweis über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage ab. Als Kalendertage gelten alle Tage, sodass die Wochenenden und Feiertage mitzählen. Beispiel: Erkrankt am Freitag ein Arbeitnehmer, so hat er neben der Anzeigepflicht seiner Erkrankung bereits am Montag auch den Nachweis seiner Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber zu führen.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Betriebliche Regelungen über Anzeige- und Nachweispflichten der Arbeitnehmer unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 BetrVG.
Wichtig: Die Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen betrifft Fragen der Ordnung des Betriebs und bedarf daher der Zustimmung durch den Betriebsrat.
Erstellt am 23.02.2007 um 14:03 Uhr von peters
waschbär:
"Betriebliche Regelungen über Anzeige- und Nachweispflichten der Arbeitnehmer unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 BetrVG."
In dem von Jutta beschriebenen Sachverhalt handelt es sich aber nicht um betriebliche Regelungen, sondern um Regelungen, die ohnehin im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt sind. Ausnahme: dass die Gründe der Erkrankung dem Arbeitgeber mitzuteilen sind. Dazu ist der AN nicht verpflichtet und eine solche Regelung sollte der BR meines Erachtens auch nicht treffen.
Man sollte also den Arbeitgeber auffordern, diesen Passus zurück zu nehmen.
"Die Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen betrifft Fragen der Ordnung des Betriebs und bedarf daher der Zustimmung durch den Betriebsrat."
Aber nur, wenn es sich um eine kollektive Regelung handelt, also für den gesamten Betrieb oder eine komplette Abteilung. Wenn der ArbG in begründeten Einzelfällen einen (oder mehrere) AN dazu verpflichtet, ist der BR nicht beteiligt.
Das ist in dem Urteil beschrieben, das von Fayence im Beitrag 52921 genannt wurde. Wichtig ist dabei der Passus, "... wenn der ArbG generell (also für Alle!) eine Vorlage des Attestes am 1. Tag fordert", dann ist dies eine Frage der Ordnung im Betrieb und mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 23.02.2007 um 16:10 Uhr von Kölner
@waschbär
Ansonsten gilt auch: "NACH dem 3. Tag ist eine AU vorzulegen"!
Erstellt am 24.02.2007 um 11:30 Uhr von Jutta
Bei uns ist tarifvertraglich geregelt, daß die AU ab dem 3.Tag vorliegen muss.
Insoweit ist dies auch klar. Zu Reklamationen seitens der Kollegen hat geführt, daß die Krankmeldung bei Eintritt telefonisch nur bei der Geschäftsleitung unter Angaben der Gründe und Dauer zu melden ist. Ich bin selbst gerade mit einer heftigen Grippe krankgeworden und musste das Prozedere über mich ergehen lassen. Wurde von der Personalleitung in einem 15-Minuten-Gespräch detailliert zu meiner Erkrankung ausgefragt und immer wieder darauf hingewiesen, daß ich der Firma ja so fehle und dringend gebraucht würde und bla, bla, bla..
Erstellt am 24.02.2007 um 11:53 Uhr von Tequilla
@Jutta
....vielleicht wollte man Dich in den 15 Minuten gesundquatschen, - so als eine Art virtuelle Geisterheilung:-)) Aber im Ernst: Zur Erkrankung selbst muss man keine Auskünfte erteilen, - lediglich ab wann und zur voraussichtlichen Dauer! Diese Telefonate mit "motivierenden, den Gesundungsprozess beschleunigenden Inhalten" sind nicht ungewöhnlich. Unterm Strich wird da in der Regel schlicht und einfach auf "wohlwollende Art" Druck ausgeübt. Es kommt nicht von ungefähr wenn die Krankenstände historische Tiefpunkte erreichen, ansonsten wünsche ich Dir gute Besserung
Erstellt am 26.02.2007 um 13:15 Uhr von waschbär
peters,
es gewht hierbei um die einbeziehung des BR´s, Ordnung im Betrieb , heisst auch eine Generelle Regelung bei Massnahmen !
Erstellt am 26.02.2007 um 14:14 Uhr von waschbär aka 38,8 steigend huste huste..
Jutta,
wie .. angabe der gründe ... ? Wollen die nur wissen ob,Krank,Urlaub oder Tod oder wollen die wissen welche Art der Erkrankung vorliegt ???
Erstellt am 27.02.2007 um 10:00 Uhr von Jutta
Die wollte genau wissen, was ich habe. Was der Arzt gesagt hat, welche Medikamente und ob die
Grippe wirklich so schwer ist, daß ich solange krankgeschrieben wurde.
Wünschte mir selbstverständlich gute Besserung und jeder 2. Satz war, sie fehlen uns doch hier,
wir brauchen sie, werden sie auf jeden Fall schnellstens gesund......
Ich empfinde es schon als Zumutung, wenn man
echt krank ist, ich hatte 40 Fieber und enormen Kopfdruck und soll dann so ein Krankheitsmeldegespräch führen und das obwohl ich die Krankmeldung sofort gefaxt wurde, so daß
im Grunde alles vorliegt. Aber unsere Geschäftsleitung besteht auf das persönliche Krankmeldetelefongespräch nur bei Ihr, woanders (z.b. Personalsekretariat oder Abteilungsleiter) darf sich nicht krankgemeldet werden.