Erstellt am 08.02.2007 um 12:19 Uhr von lolus
@Markulli
Dein bisheriges Gehalt muß mit allen Zuschlägen weiterbezahlt werden.
Bei Änderungen bei deinen bisherigen, gleichgestellten Kollegen muß dein Gehalt mit angepaßt werden. Dies gilt auch für Sonderzahlungen und regelmäßige Überstunden.
Bestehen Ansprüche auf mehr Urlaub durch Nachtdienste müssen diese während der Freistellung weitergewährt werden.
Habe dieses alles vor 1/2 Jahr durchgesetzt.
Entgeltfortzahlung.
ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
Fitting BetrVG §38 ab RN 85
Däubler BetrVG § 38 ab RN 72
Und sonst : Rechtstellung des freigestellten BR :
Nur noch Erfüllung von Aufgaben nach BetrVG.
- ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
- Fitting BetrVG §38 ab RN 77
- DKK BetrVG § §38 RN 62
Kein Direktionsrecht des AG.
- ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
- Fitting BetrVG §38 RN 77
- Kleber BetrVG §38 RN 8b
- DKK BetrVG § §38 RN 62
38,5 Std./Woche bei freier Zeiteinteilung.
- ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
- Fitting BetrVG §38 ab RN 77
Zur Erfüllung von Aufgaben nach BetrVG Verlassen des Betriebs- .
geländes ohne Genehmigung oder Abmeldung möglich
- Fitting BetrVG §38 RN 82
AG kann keinen Tätigkeitsnachweis verlangen.
- Fitting BetrVG §38 RN 82
- DKK BetrVG § §38 RN 65
Anspruch berufliche Qualifikation nach Freistellung.
- $38 BetrVG (4)
Anspruch auf Teilnahme an beruflichen Fortbildungen.
- $38 BetrVG (4)
usw.
Gruß Axel