W.A.F. LogoSeminare

Prämie bei Freistellung

M
Markulli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegeInnen Betriebsräte! Bei uns in der Firma wird einmal im Jahr eine Prämie ausgezahlt. Ich bin Freigestelltes BR-Mitglied, hab davor in der Produktin gearbeitet in der jetzt eine Prämie ausgezahlt wird. Laut BertVG , ja. Wer hat Erfahrungen gemacht und kann mir Tipps geben?

4.35901

Community-Antworten (1)

L
lolus

08.02.2007 um 13:19 Uhr

@Markulli Dein bisheriges Gehalt muß mit allen Zuschlägen weiterbezahlt werden. Bei Änderungen bei deinen bisherigen, gleichgestellten Kollegen muß dein Gehalt mit angepaßt werden. Dies gilt auch für Sonderzahlungen und regelmäßige Überstunden. Bestehen Ansprüche auf mehr Urlaub durch Nachtdienste müssen diese während der Freistellung weitergewährt werden. Habe dieses alles vor 1/2 Jahr durchgesetzt.

Entgeltfortzahlung. ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99 Fitting BetrVG §38 ab RN 85 Däubler BetrVG § 38 ab RN 72 Und sonst : Rechtstellung des freigestellten BR : Nur noch Erfüllung von Aufgaben nach BetrVG.

  • ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
  • Fitting BetrVG §38 ab RN 77
  • DKK BetrVG § §38 RN 62 Kein Direktionsrecht des AG.
  • ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
  • Fitting BetrVG §38 RN 77
  • Kleber BetrVG §38 RN 8b
  • DKK BetrVG § §38 RN 62 38,5 Std./Woche bei freier Zeiteinteilung.
  • ArbG Nienburg vom 20.10.1999 – Ca 242/99
  • Fitting BetrVG §38 ab RN 77 Zur Erfüllung von Aufgaben nach BetrVG Verlassen des Betriebs- . geländes ohne Genehmigung oder Abmeldung möglich
  • Fitting BetrVG §38 RN 82 AG kann keinen Tätigkeitsnachweis verlangen.
  • Fitting BetrVG §38 RN 82
  • DKK BetrVG § §38 RN 65 Anspruch berufliche Qualifikation nach Freistellung.
  • $38 BetrVG (4) Anspruch auf Teilnahme an beruflichen Fortbildungen.
  • $38 BetrVG (4) usw.

Gruß Axel

Ihre Antwort