Erstellt am 08.02.2007 um 11:02 Uhr von Saluk
Ihr habt einer Einstellung zugestimmt. Damit habt ihr das einzige Druckmittel aus der Hand gegeben.
Was stört euch eigentlich daran, dass ein neuer MA mehr Geld bekommt?
Vereinbart Richtlinien nach §95 BetrVG und dann könnt ihr beim nächsten Mal §99 (2) 2 anwenden und ablehnen. Der AG darf dann das Arbeitsgericht anrufen.
Grüße,
Saluk
Erstellt am 08.02.2007 um 11:21 Uhr von Petrus
Sissi, da hilft wohl nur §101 BetrVG weiter...
Saluk: Einstellung und Eingruppierung sind zwei unterschiedliche Vorgänge, die beide nach § 99 BetrVg geregelt sind. Es ist durchaus zulässig - und in vielen Fällen sogar geboten, der Einstellung nicht zu widersprechen, wohl aber der Eingruppierung. Auch bei der fehlenden Zustimmung zur Eingruppierung hätte der ArbGeb nach § 99(4) zum Arbeitsgericht gehen müssen. Wie mit diesem Gesetzesverstoß des ArbGeb umzugehen ist, steht in §101 BetrVG
Erstellt am 08.02.2007 um 15:14 Uhr von Saluk
@Petrus
bei mir steht unter §99 nur, dass die Eingruppierung genannt werden muss. Ich sehe überhaupt nicht, dass bei einer Neueinstellung der BR der Einstellung zustimmen, der Eingruppierung aber widersprechen kann. Kannst du da die genaue Stelle nennen? Zudem wurde der MA ja bessergestellt dadurch. Wieso sollte man dann widersprechen?
Grüße,
Saluk
Erstellt am 11.07.2007 um 21:46 Uhr von kiwihans
Wir haben das gleiche Problem: Einstellung zugestimmt da keiner der in §99 genannten Ablehnungsgründe zutreffend wären. Eingruppierung verweigert aus folgendem Grund:Nach gültigem Tarifvertrag und Tätigkeitsbeschreibung der zu besetzenden Stelle muß 2 Stufen höher Eingruppiert werden.
GL hat uns mitgeteilt, dass der MA zu den Bedingungen der GL, also zu der niedrigen Eingruppierung ab 01.08.2007 anfangen würde und teilte dem BR mit er könnte ja dagegen Klagen.
§99 wie schon gesagt kommt nicht in Frage.
Wie gehts jetzt weiter?
Gruß
Hans
Erstellt am 12.07.2007 um 11:12 Uhr von Petrus
@saluk:
siehe Fitting §99 RN 73a, §101 Rn 8-10