Drogentest nach Verdachtsäußerung
Hallo liebe Betriebsratskollegen,
bei uns wurde der Verdacht geäußert, dass in unserem Lager kollektiv Drogen (auch wärend der Arbeitszeit) konsumiert werden. Unsere Geschäftsführung möchte jetzt Drogentests anordnen. Hier sind wir ja als BR mitbestimungspflichtig, aber wie verhalten wir uns bei der Mitbestimmung? Und die Kollegen im Lager können ja nicht zu diesem Drogentest gezwungen werden. aber was passiert wenn ein Kollege dem Drogentest nicht zustimmt? Welche Rechte und Pflichten haben wir hier als BR? Es müssen ja auch schwere Flurförderfahrzeuge bedient werden. Da wir auch nicht genau wissen, welche Kollegen betroffen sind, können wir auch niemanden heim schicken. Ach alles sehr schwierig für uns. Wir brauchen Hilfe :-(
Community-Antworten (5)
27.11.2018 um 16:21 Uhr
also als BR schickt ihr niemanden heim, das macht der Arbeitgeber. Verdacht ist immer so ein Problem, wenn es genauere Hinweise gibt solltet ihr dem AG sagen er möge doch die Polizei rufen damit diese dem nachgeht dafür ist die da. Wenn ihr das macht und da ist wirklich was dran an den Geschichten kann es für Euch oder auch die Beauftragten des AG ja durchaus gefährlich werden wenn das ganze evtl. bandenmäßig organisiert ist. Je nachdem welche Drogen dort konsumiert werden, wird man das den entsprechenden Kollegen schon z.B. an den Augen ansehen oder auch im Verhalten bemerken. Also mit offenen Augen durch das Lager gehen.
27.11.2018 um 17:15 Uhr
"Wenn ihr das macht und da ist wirklich was dran an den Geschichten kann es für Euch oder auch die Beauftragten des AG ja durchaus gefährlich werden wenn das ganze evtl. bandenmäßig organisiert ist."
Bandenmäßiger DrogenKONSUM ? Ernsthaft ?
27.11.2018 um 19:31 Uhr
Na klar wenn die Firma jetzt von der Mafia übernommen wird müssen dann die Mitarbeiter eine Änderungskündigung bekommen? Lollll
28.11.2018 um 07:28 Uhr
Rechtliche Grundlagen
Für eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund von Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss am Arbeitsplatz reicht ein Verdacht nicht aus. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Um Alkohol- bzw. Drogeneinfluss objektiv festzustellen, möchten einige Arbeitgeber daher Alkohol- bzw. Drogentests anordnen. Der Einsatz von Tests stellt jedoch einen Eingriff in Grundrechte des Arbeitnehmers dar und kann deshalb immer nur freiwillig erfolgen. Eine Blutprobe, die im Auftrag des Arbeitgebers z.B. von einem Werksarzt durchgeführt wird, verletzt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (GG Art. 2 Abs. 2). Andere Tests (Atemalkohol-, Urin- oder andere Drogentests) stellen Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre dar (GG Art. 2 Abs. 1). Es ist deshalb nicht zulässig, einen Mitarbeiter zu einem Test zu verpflichten. Auch dann nicht, wenn entsprechende Vereinbarungen in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung festgeschrieben sind. Ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einem Test zustimmt, unterliegt somit seiner bzw. ihrer Entscheidung. Ein Beschäftigter kann einem Test wohl zur eigenen Entlastung zustimmen. Verweigert er diesen darf aber nicht automatisch auf eine Beeinflussung durch Rauschmittel und daraus entstehende Unfallgefahr geschlossen werden. Es sind immer die konkreten Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen ausschlaggebend.
Literaturempfehlungen
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (2015) Suchtprobleme am Arbeitsplatz: Eine Praxishilfe für Personalverantwortliche 9., aktualisierte Auflage, Hamm, März 2015 Online Verfügbar: http://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/Suchtprobleme_am_Arbeitsplatz.pdf
29.11.2018 um 09:54 Uhr
@celestro, @ moreno ich schreibe das leider aus Erfahrung, bei uns hat es das gegeben. ca. 1500MA in einem großen Logistiklager und in einem Bereich wurden Drogen verkauft. Die Vorgesetzten wurden vom AG darauf "angesetzt" und ein paar Tage später wurde der erste von denen, das ganze dann außerhalb des Betriebes und von Fremden, bedroht... Unser AG hat daraufhin sofort die Polizei eingeschaltet und die die konnte glücklicherweise recht schnell zugreifen.
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