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Drogentest für MA unter 30 Jahren ?

S
Schussel
Jan 2018 bearbeitet

Sind BetriebsVereinbarungen zwischen dem B.rat und dem Arb.Geber rechtlich okay, wenn darin nur alle Kollegen unter 30 Jahren auf Drogen (Drogentest) alle 2 Jahre getestet werden sollen?

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Community-Antworten (15)

L
Lotte

26.12.2006 um 20:41 Uhr

Schussel, m.E. in Zeiten des AGG nicht.

H
Heini

26.12.2006 um 20:52 Uhr

Lotte, werden dann die älteren Kollegen, über 30 Jahre, benachteiligt weil sie nicht an dem Drogentest teilnehmen dürfen ??

G
Gevatter

26.12.2006 um 20:52 Uhr

sehe ich wie Lotte. Darüber hinaus würde ich die Maßnahme an sich für unzulässig halten, da dieser massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eine extrem hohe Meßlatte erfordert, wie z.B den Umgang mit geheimen Informationen. Ich weiß allerdings nicht, ob der BND einen BR hat.

K
Kölner

26.12.2006 um 21:17 Uhr

@all So ganz nebenbei könnte man sich als NormaldenkenderBürgerdieserBundesrepublik die Frage stellen, ob diese Art von BV's nicht Art 2 GG ad absurdum führen...

H
Heini

26.12.2006 um 21:32 Uhr

Würde sagen, dass man auch nur Kontrollen für gefährdeten Gruppen per BV vereinbaren könnte.

Arbeitsgericht Hamburg Az.: 27 Ca 136/06 Urteil vom 01.09.2006 Leitsätze: Verdachtsunabhängige Suchtmittelkontrollen zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sind zulässig.

Ganze Urteil: www.ra-kotz.de/suchtmittelkontrollen.htm

G
Gevatter

26.12.2006 um 21:56 Uhr

Das Urteil war schon interessant zu lesen. Allerdings halte ich einen Drogentest für alle MA's unter 30 Jahren, nach wie vor für unzulässig, da hier kein sachliches Differenzierungskriterium zum Tragen kommt. Insofern halte ich eine derartige BV für unwirksam.

K
Kölner

26.12.2006 um 22:16 Uhr

@Heini Wenn ich das Urteil richtig gelesen habe, dann braucht der AN lediglich vom Betriebsarzt (Arzt) die Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen (mit ja oder nein). Er muss NICHT ein Drogenscreening über sich ergehen lassen und schon gar nicht die Ergebnisse dem AG mitteilen!

P
paula

26.12.2006 um 23:51 Uhr

des weiteren sei darauf hingewiesen, dass es sich im falle des urteils um eine besonders gefahrgeneigte tätigkeit handelt.

K
Kölner

27.12.2006 um 00:17 Uhr

@paula Um Herrn Heini mal aus einem anderen fred zu zitieren "[...] an der nächsten Ecke könnten [...]". Damit wäre Dein Einwand m.E. nicht stichhaltig genug, wenn man bedenkt das unter Alk vieles gefährlich werden kann.

P
paula

27.12.2006 um 00:53 Uhr

@kölner da hast du sicher recht! mein hinweis sollte auch nur eine sache zeigen: urteile sind immer einzelfallentscheidungen. wer nur nach dem leitsatz geht kommt leicht in schwieriges fahrwasser

K
Kölner

27.12.2006 um 00:56 Uhr

@paula Doch McDonalds?

F
Fayence

27.12.2006 um 01:14 Uhr

Na, selbst gefahrgeneigte Tätigkeiten stellen einen durchaus dehnbaren Begriff dar. :-)

Siehe: BAG, 12.08.1999, 2 AZR 55/99

Berücksichtigt man die verfassungsrechtlich geschützten Arbeitnehmerinteressen, so ist mit dem Landesarbeitsgericht und der einhelligen Meinung in der Literatur (Fecker, Rechte, Pflicht und Regelungsmöglichkeiten des privaten Arbeitgebers im Hinblick auf Alkoholkonsum von Arbeitnehmern, S. 260 ff. ; Willemsen DB 1988, 2304, 2306; Künzl BB 1993, 1581; Keller NZA 1988, 561, 564; v. Hoyningen-Huene, aaO, S. 145) davon auszugehen, daß Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, regelmäßig unzulässig sind.

Zwar hat der Arbeitgeber an sich ein berechtigtes Interesse, nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die nicht infolge Alkohol- bzw. Drogenmißbrauchs im Betrieb eine Gefahr für sich und andere darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger als Wachmann im Dienst eine Waffe führt.

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem dadurch gewährleisteten grundgesetzlichen Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Arbeitnehmers ist jedoch nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Begutachtung sich lediglich auf solche Umstände bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, bei dem betreffenden Arbeitnehmer könne eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit vorliegen.

Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Begutachtung durch den Arzt auf eine mögliche Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit zu erstrecken, muß deshalb auf hinreichend sicheren tatsächlichen Feststellungen beruhen, die einen derartigen Eignungsmangel des Arbeitnehmers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69, 85 f. zu der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaligem Haschischkonsum des Betreffenden).

P
paula

27.12.2006 um 10:43 Uhr

@kölner @fayence

oh mcdonalds wäre gestern sicher noch eine gefahrgeneigte sache geworden.... bei dem was ich gestern abend an hatte :-)))

F
Fayence

27.12.2006 um 10:58 Uhr

paula,

warum? Warst Du etwa waffenscheinpflichtig? ;-)))

P
paula

27.12.2006 um 12:50 Uhr

bin ich doch immer :-)))) mist immer dieses eigenlob....

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