Drogentest für MA unter 30 Jahren ?
Sind BetriebsVereinbarungen zwischen dem B.rat und dem Arb.Geber rechtlich okay, wenn darin nur alle Kollegen unter 30 Jahren auf Drogen (Drogentest) alle 2 Jahre getestet werden sollen?
Community-Antworten (15)
26.12.2006 um 20:41 Uhr
Schussel, m.E. in Zeiten des AGG nicht.
26.12.2006 um 20:52 Uhr
Lotte, werden dann die älteren Kollegen, über 30 Jahre, benachteiligt weil sie nicht an dem Drogentest teilnehmen dürfen ??
26.12.2006 um 20:52 Uhr
sehe ich wie Lotte. Darüber hinaus würde ich die Maßnahme an sich für unzulässig halten, da dieser massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eine extrem hohe Meßlatte erfordert, wie z.B den Umgang mit geheimen Informationen. Ich weiß allerdings nicht, ob der BND einen BR hat.
26.12.2006 um 21:17 Uhr
@all So ganz nebenbei könnte man sich als NormaldenkenderBürgerdieserBundesrepublik die Frage stellen, ob diese Art von BV's nicht Art 2 GG ad absurdum führen...
26.12.2006 um 21:32 Uhr
Würde sagen, dass man auch nur Kontrollen für gefährdeten Gruppen per BV vereinbaren könnte.
Arbeitsgericht Hamburg Az.: 27 Ca 136/06 Urteil vom 01.09.2006 Leitsätze: Verdachtsunabhängige Suchtmittelkontrollen zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sind zulässig.
Ganze Urteil: www.ra-kotz.de/suchtmittelkontrollen.htm
26.12.2006 um 21:56 Uhr
Das Urteil war schon interessant zu lesen. Allerdings halte ich einen Drogentest für alle MA's unter 30 Jahren, nach wie vor für unzulässig, da hier kein sachliches Differenzierungskriterium zum Tragen kommt. Insofern halte ich eine derartige BV für unwirksam.
26.12.2006 um 22:16 Uhr
@Heini Wenn ich das Urteil richtig gelesen habe, dann braucht der AN lediglich vom Betriebsarzt (Arzt) die Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen (mit ja oder nein). Er muss NICHT ein Drogenscreening über sich ergehen lassen und schon gar nicht die Ergebnisse dem AG mitteilen!
26.12.2006 um 23:51 Uhr
des weiteren sei darauf hingewiesen, dass es sich im falle des urteils um eine besonders gefahrgeneigte tätigkeit handelt.
27.12.2006 um 00:17 Uhr
@paula Um Herrn Heini mal aus einem anderen fred zu zitieren "[...] an der nächsten Ecke könnten [...]". Damit wäre Dein Einwand m.E. nicht stichhaltig genug, wenn man bedenkt das unter Alk vieles gefährlich werden kann.
27.12.2006 um 00:53 Uhr
@kölner da hast du sicher recht! mein hinweis sollte auch nur eine sache zeigen: urteile sind immer einzelfallentscheidungen. wer nur nach dem leitsatz geht kommt leicht in schwieriges fahrwasser
27.12.2006 um 00:56 Uhr
@paula Doch McDonalds?
27.12.2006 um 01:14 Uhr
Na, selbst gefahrgeneigte Tätigkeiten stellen einen durchaus dehnbaren Begriff dar. :-)
Siehe: BAG, 12.08.1999, 2 AZR 55/99
Berücksichtigt man die verfassungsrechtlich geschützten Arbeitnehmerinteressen, so ist mit dem Landesarbeitsgericht und der einhelligen Meinung in der Literatur (Fecker, Rechte, Pflicht und Regelungsmöglichkeiten des privaten Arbeitgebers im Hinblick auf Alkoholkonsum von Arbeitnehmern, S. 260 ff. ; Willemsen DB 1988, 2304, 2306; Künzl BB 1993, 1581; Keller NZA 1988, 561, 564; v. Hoyningen-Huene, aaO, S. 145) davon auszugehen, daß Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, regelmäßig unzulässig sind.
Zwar hat der Arbeitgeber an sich ein berechtigtes Interesse, nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die nicht infolge Alkohol- bzw. Drogenmißbrauchs im Betrieb eine Gefahr für sich und andere darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger als Wachmann im Dienst eine Waffe führt.
Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem dadurch gewährleisteten grundgesetzlichen Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Arbeitnehmers ist jedoch nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Begutachtung sich lediglich auf solche Umstände bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, bei dem betreffenden Arbeitnehmer könne eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit vorliegen.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Begutachtung durch den Arzt auf eine mögliche Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit zu erstrecken, muß deshalb auf hinreichend sicheren tatsächlichen Feststellungen beruhen, die einen derartigen Eignungsmangel des Arbeitnehmers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69, 85 f. zu der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaligem Haschischkonsum des Betreffenden).
27.12.2006 um 10:43 Uhr
@kölner @fayence
oh mcdonalds wäre gestern sicher noch eine gefahrgeneigte sache geworden.... bei dem was ich gestern abend an hatte :-)))
27.12.2006 um 10:58 Uhr
paula,
warum? Warst Du etwa waffenscheinpflichtig? ;-)))
27.12.2006 um 12:50 Uhr
bin ich doch immer :-)))) mist immer dieses eigenlob....
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