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Ausgleich außerhalb der Arbeitszeit

HM
Hans M.
Nov 2018 bearbeitet

Hallo, Mein Chef will bei einem BRM nur die Kilometer bezahlen und nicht die Wegezeit. Der Kollege hat außerhalb seiner Arbeitszeit an unserer Sitzung teilgenommen. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass er sowohl die Kilometer als auch die Wegezeiten und die Zeit der Sitzung ausgleichen muss. Als Argumentationshilfe wären entweder AG Urteile oder konkrete Gesetzespassagen hilfreich! Danke im voraus!

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Community-Antworten (7)

U
UliPK

22.11.2018 um 21:30 Uhr

So wie es ausschaut hat der AG da auch recht laut diesem Urteil vom BAG. https://www.bag-urteil.com/27-07-2016-7-azr-255-14/

Edit: Noch etwas genauer, das Urteil liest sich mal wieder etwas zäh.

"Auch Wege, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen4. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet5. Zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit erforderliche Fahrtzeiten können demnach dann, wenn entsprechende Fahrtzeiten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht nicht vergütungspflichtig sind, keinen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG und keinen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen." Quelle:https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/betriebsratstaetigkeit-arbeitszeit-verguetung-3115782

K
kratzbürste

23.11.2018 um 08:21 Uhr

Ich komme da eher zu dem Schluss :Es kommt darauf an!

K
krambambuli

23.11.2018 um 08:29 Uhr

Es war ja keine Anfahrt, die auch stattgefunden hätte, wenn statt der BR-Sitzung Arbeit angesagt gewesen wäre . Es war eine zusätzliche Fahrt nur wegen der BR -Arbeit. Eine Fahrt also, die ansonsten nicht stattgefunden hätte.

R
rtjum

23.11.2018 um 09:34 Uhr

also der Weg zur Arbeit wird ja auch nicht bezahlt, die gefahrenen km und die Sitzungszeit will der AG übernehmen wenn ich das richtig versteht. Bezahlung auch der Wegezeit wäre dann ja eine Besserstellung oder nicht?

HM
Hans M.

23.11.2018 um 10:28 Uhr

Der Kollege wäre ja sonst an seinem freien Tag nicht einfach zur Arbeit gefahren! Er ist extra wegen der Sitzung gekommen.Für ihn sind also Weg und Zeit zusätzlich entstanden. Also ich kann da keine Begünstigung erkennen. Ich lasse mich aber gerne überzeugen, wenn dem nicht so ist.

U
UliPK

23.11.2018 um 11:40 Uhr

@Hans M. Ist hier noch etwas besser beschrieben: https://www.burgmer.com/verguetung-der-fahrtzeiten/ Letzter Absatz: "Wegen Grundsatzes keine Vergütung der Fahrtzeiten

Das BAG folgerte jedoch konsequent, dass die Wertung von Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit auch auf die Frage der Vergütung von Fahrtzeiten übertragen werden müsse. Bei regulären Arbeitnehmern werde im Regelfall die Fahrzeit von und zum Betrieb nicht vergütet; dies falle vielmehr in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, da dieser auch seinen Wohnort frei wähle. Nichts anderes dürfe daher für Betriebsratsmitglieder gelten. Damit war der Anspruch der Klägerin abzuweisen." Quelle: www.burgmer.com

R
rtjum

23.11.2018 um 15:47 Uhr

außerdem hätte er ja auch sagen können dass er im frei nicht teilnimmt und dann wäre ein Ersatzmitglied geladen worden.

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