Nach 15 Jahren Teilzeitarbeit auch noch Teilschichten?
Hallo Betriebsräte ! Ich bin seit 15 jahren als Serviererin in einer Reha-Einrichtung beschäftigt,arbeite fast ununterbrochen Teilzeit ( 5 Stunden) Montag-Sonntag Früh-und Spätschicht.Bisher durfte ich meine Arbeitszeit durchgehend d.h. in einem Stück erbringen.Seit 2 jahren habe ich nachdem die Abteilung an einen privaten Betreiber ausgegliedert wurde und ich mich geweigert habe einen neuen viel schlechteren AV zu unterschreiben weiterhin den gewohnten Dienst verrichtet.Nun weist der AG meine unmittelbare Vorgesetzte an diese 5 Stunden Arbeitszeit zu splitten - bedeudet mal 2 Stunden früh und 3 stunden Mittag oder abends.Mein für mich zuständiger Betriebsrat hat vor kurzem ein Gespräch mit dem AG gehabt,wo jener behauptet da ich nicht gewillt wäre ständig Überstunden abzuleisten müsse er mich anders einsetzen. Der Betriebsrat kommt nicht weiter-könnt Ihr mir helfen ???
Community-Antworten (3)
30.01.2007 um 13:54 Uhr
Hallo Lutzi,
empfehle deinem BR einen Blick ins TzBfG. § 4 Abs. 1; § 5
§ 12 TzBfG beinhaltet "Arbeit auf Abruf" Dort steht in Abs. 1 Satz 4 "wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen."
Also wird berücksichtigt, dass auch bei Splittung der Arbeitszeit eine sinnvolle AZ entstehen muß und nicht der Weg zur Arbeit und Zurück länger als die AZ selbst sein darf (grob ausgedrückt).
Vielleicht hilft euch das weiter.
Zu dem Agument mit den Überstunden steht im Fitting unter § 87 BetrVG RN 142 " Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen hat der BR ein MBR zur Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und welche Arbeitnehmer diese Überstunden leisten sollen. Das gilt entsprechend dem Schutzzweck des MBR auch für die Anordnung zusätzlicher Arbeit für Teilzeitbeschäftigte."
MfG Angi1
30.01.2007 um 14:01 Uhr
lutzi, kann Dir morgen vielleicht bezüglich der Überstunden mit einem Urteil weiterhelfen. Dort geht es zwar um den §12 des TzBfG (Arbeit auf Abruf), aber unser RA meint, es sei auch auf andere TZ Beschäftigte anwendbar. Es besagt, dass die Mehrarbeit nicht 25% der AZ eines TZ Beschäftigten überschreiten darf.
Soll ich Dir morgen das Aktz.geben, wenn ich im Büro bin?
30.01.2007 um 15:09 Uhr
Moins Lotte!
Mir würdest Du auch sehr damit helfen!
Danke sehr
Benno
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