Änderung der täglichen Arbeitszeiten - in einer bestimmten deutschen Sparkasse nicht nach BetrVG § 87 1 2 mitbestimmungspflichtig?
Gibt es irgendeinen Grund, wieso die Veränderung der täglichen Arbeitszeiten für alle Mitarbeiter in einer betsimmten deutschen Sparkasse nicht nach BetrVG § 87 1 2 mitbestimmungspflichtig sein soll?
Community-Antworten (5)
01.02.2007 um 03:38 Uhr
kfir,
bitte was möchtest du ??? wir sollen dir sagen welche Hirnwindungen sich bei deinem AG "überlappen" und zu "Kurzschlüssen" führen ??
Aber gut , gibt für alles einen grund ! Und da mir (AG) keiner wieder spricht ... Machen wir mal , selber schuld , hätte mich den Ag jemannd gefragt worauf mein Glaube Basiert , aber wollte ja keiner und ist der Grund warum hier bei uns in der Spardirdiewiederbestimmungundschenkdirdieordnungimbetriebkasse. Ich das sagen habe . Noch jemannd ohne Kostenlosen Girokonto für BR´s welche ich gerne habe ?
01.02.2007 um 04:40 Uhr
natrürlich unter steht Sie dann auch der Mitbestimmung oder der Ordnung im Betrieb .
Welche Gründe hat der GF ?
01.02.2007 um 07:07 Uhr
Noch ein paar kurze Erläuterungen zum Verständnis:
Ich bin BR in einer deutsche Airline, meine Schwester schafft bei einer Sparkasse und ist selber kein BR. Jetzt sagt sie mir vor ein paar Tagen, dass in ihrer Sparkasse laut deren Personalrat die Änderung der täglichen Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig sein soll und der Vorstand darüber frei entschieden könne. Aktuell wird die Arbeistzeit an Donnerstagen und Freitagen geändert, auch die Pausenzeiten an diesen Tagen wird berührt. Das Ganze betrifft nicht nur einzelne MA, sondern alle MA.
Ich selber bin der Meinung, dass es wohl keinen TV oder BV gibt, in der ein solches Mitbestimmungsrecht durch den BR herausgenommen wird, oder? Mein Schwesterherz lässt mit mal ihren TV zukommen...
02.02.2007 um 06:27 Uhr
Hi,
Eindeutig nein. Die Dauer der Arbeitszeit legen die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Manteltarifverträge fest. Bei der Lage der Arbeitszeit entscheidet der Betriebsrat mit. Außerdem haben die Arbeitnehmer/-innen Arbeitsverträge, die sich an den Arbeitsbedingungen ausrichten, wie sie durch Tarifvertrag und ggf. Betriebsvereinbarung festgelegt worden sind.
Also völlig klar: Der Arbeitgeber kann keine einseitigen Arbeitszeitregelungen treffen. Dauer und Arbeitszeit sind wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat kein einseitiges Weisungs- und Bestimmungsrecht.
Müsste reichen um den BR deiner Schwester auf- zu-wecken .
02.02.2007 um 06:32 Uhr
Oh, das könnte noch wichtig sein-
Probemaßnahmen ( ! )
Eine Möglichkeit, die Mitbestimmung zu umgehen, wird von der Arbeitgeberseite verschiedentlich dadurch genutzt, dass die betreffende Maßnahme als "Probemaßnahme" bezeichnet wird. Es wird von einem Testfall oder von einem Pilotprojekt gesprochen, wobei nicht vergessen wird, zu erwähnen, dass bei einer vollen Ingangsetzung "selbstverständlich die Mitbestimmung beachtet wird". Nur: Dann sind die entscheidenden Weichen regelmäßig schon gestellt. Der Betriebsrat hat nur noch einen geringen oder gar keinen Spielraum mehr. Zumindest kommt er in Erklärungsnot, wenn es jetzt anders als in der Probephase laufen soll.
Auch bei solchen probeweise durchgeführten Maßnahmen besteht Mitbestimmung. Das ist herrschende Auffassung. Alles andere würde das Mitbestimmungsrecht schwer beschädigen.
Gesetzes- und Tarifvorrang
Diese Begrenzung des Mitbestimmungsrechts ist nicht von der Rechtsprechung entwickelt worden, sondern im Gesetz selbst enthalten. Im Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG wird bestimmt, dass die Mitbestimmung nicht greift, wenn eine der nachfolgend angeführten Angelegenheiten bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt ist. Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien haben also Regelungsvorrang.
Die Mitbestimmung entfällt aber nur, wenn die betreffende Angelegenheit gesetzlich oder tariflich abschließend geregelt ist. Sobald dem Arbeitgeber trotz gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung ein Regelungsspielraum verbleibt, setzt die Mitbestimmung ein.
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