Erstellt am 29.01.2007 um 14:03 Uhr von w-j-l
Der BR kann wohl kaum unmittelbar etwas für den Kollegen tun, da es sich beim Anspruch aus dem TzBfG um einen Individualanspruch handelt.
Der AG scheint hier einen guten betrieblichen Grund haben, dieses Teilzeitbegehren abzulehnen.
Erstellt am 29.01.2007 um 15:00 Uhr von Rosenheimer
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 8 TzBfg
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Und wer hindert den Arbeitgeber daran, für die fehlenden 20 Std zusätzliche Arbeitskraft einzustellen. Und da weder die Organisation, noch der Arbeitsablauf, noch die Sicherheit gefährdet werden und dem Unternehmen auch keine unverhältnismäßige Kosten entstehen, dürften eine Ablehnung schwer zu begründen sein.
Erstellt am 29.01.2007 um 16:14 Uhr von betriebsratten
Fakt ist aber: Der BR kann wenig tun, ausser auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf drängen. Den Anspruch durchzuklagen ist eine individualrechtliche Angelegenheit
Erstellt am 29.01.2007 um 16:50 Uhr von Rosenheimer
@Ramses II
Zu Absatz 7 stellt sich die Frage, wieviele Mitarbeiter im gesamten Betrieb arbeiten und nicht, mit wie vielen Mitarbeitern ein externes Büro besetzt ist. Und da anscheinend ein Betriebsrat vorhanden ist, sollten schon mehr, als die genannten 15 Mitarbeiter vorhanden sein. Aber das sollte der BR am besten wissen.
Erstellt am 30.01.2007 um 17:13 Uhr von w-j-l
Ist doch völlig egal, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht, oder ob der oben benannte Betriebsrat die beiden Kollegen berechtigter Weise vertritt.
Der AG muss sich mit dem AN über die Frage Tz oder nicht einvernehmlich einigen, und in diesem Falle hat er m.E. einen betrieblichen Grund (§8(4) TzBfG), die Tz zu verweigern.
Weder der betroffene AN noch ein BR können den AG zwingen, Personal einzustellen, oder im Vorgaben machen, wie er seinen Betrieb zu organisieren hat.