Erstellt am 24.03.2019 um 22:27 Uhr von BRHamburg
Es sollte zu Beginn der Freistellung eine sogenannte Vergleichsguppe gebildet werden. Diese Gruppe sollte aus mehreren Mitarbeiter ( 5 - 7) bestehen, die die gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten haben. Die Gehaltsentwicklung dieser Gruppe wird dann auf das freigestellte BRM angewandt.
Erstellt am 24.03.2019 um 22:43 Uhr von Challenger
Zitat wolkenreich : Wird dann das Gehalt des freigestellten Betriebsrats herabgruppiert?
Meiner Auffassung nach nicht. Es könnte sogar sein, dass er einen Anspruch auf Höhergruppierung hat. Das kommt jedoch auf die konkrete Fallgestaltung an. Vergleich :
Vorsicht bei der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder ...
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/.../vorsicht-bei-der-verguetung-freigestellter-betri...
03.01.2018 - Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und ...
Erstellt am 24.03.2019 um 22:55 Uhr von Krambambuli
Stelle dir vor, du wärst nicht freigestellt sondern weiter leitende. Nun fällt die leitende Stelle weg. Dann kannst du ja auch nicht so einfach runtergestuft werden. Dann wäre eine Änderungskündigung angesagt. Und die wird bei dir wahrscheinlich nicht funktionieren. Und wenn du die einzige bist, liegt die Vermutung nahe, dass da § 78 BetrVG eine Rolle spielen könnte.
Erstellt am 25.03.2019 um 08:41 Uhr von Cyber99
Ein BR-Mitglied darf keinen Nachteil erleiden, d.h. ein freigestelltes BR-Mitglied kann nicht herabgruppiert werden. Das gilt auch noch für das Jahr, in dem der Kündigungsschutz für BR nachwirkt. Häufig gibt es bei freigestellten BR-Mitgliedern bei der Frage der Lohnentwicklung während der Laufzeit des BR-Mandats Probleme. Da kommt, dann §37 Abs. 4. zum Tragen und wie BRHamburg bereits erwähnt hat wird hier üblicherweise eine Vergleichsgruppe gebildet, die dann als Maßstab dient. Manchmal ist es aber gar nicht möglich eine Vergleichsgruppe zu bilden, wenn es sich zum Beispiel um eine Stelle handelt, die es im Unternehmen nur einmal gibt - da wird´s dann komplizierter.
Interessant wird Dein beschriebenes Szenario mit dem Ende der Freistellung, wenn die ursprüngliche Stelle weggefallen ist. Zum einen muss der Arbeitgeber das ursprüngliche Entgelt auch noch eine Jahr nach Beendigung der BR-Tätigkeit bezahlen, zum anderen kann er Dir aber den ursprünglichen Job nicht mehr anbieten. Im Jahr der Nachwirkung des Kündigungsschutzes darf er meines Wissens aber auch nicht ordentlich kündigen, sprich auch eine Änderungskündigung ist nicht möglich. Da gibt es meines Erachtens nur drei Möglichkeiten:
1. Der Arbeitgeber kann dir eine vergleichbare, akzeptable Stelle zu gleichen Konditionen anbieten.
2. Du schluckst die Kröte und akzeptierst einen geringwertigeren Job und auch die schlechtere Bezahlung.
3. Es wird eine Änderungskündigung ausgesprochen (spätestens nach einem Jahr), die man nicht zu akzeptieren bereit ist. Das führt in der Regel zur gerichtlichen Auseinandersetzung und zur Trennung.